VG 1 K 225.16 Adam Lauks gegen Bundesrepublik Deutschland und sein 3 Mrd € teures Lügenimperium Gauck Behörde: Meine Akte gehört komplett – 10501 Seite dem VG Berlin zur Einsicht vorgelegt, nach 29 Jahren, oder was?!?

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So einfach ist die Lüge der BND Dame Probst zu entlarven und sie als Lügnerin und Urkundenunterdrückerin auf Befehl zu überführen.
Was braucht der Generalbundesanwalt noch um gegen Roland Jahn und BStU kraft seines Amtes und Gesetzes vorzugehen ? Die Genehmigung der Kanzlerin oder der Geheimdienste?
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Die ANTWORT an den Richter Dr. Axer:

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Ist dem nicht so, daß man in der ersten Instanz keine anwältliche Vertretung braucht? Wenn ich  gebeten werde  “die Schriftsätze zukünftig ausschließlich über Prozessbevollmächtigten bei Gericht einzureichen.” ließt sich das an als ein Befehl? WOZU das den?
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Anlage 1: Die Lüge/Falschbehauptung  erarbeitet nach 7 Monaten von der BND Dame Jutta Probst, Gauck´s Aktivistin der ersten Stunde: Verfahrensakte liegt hier nicht vor.

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551 Rh 21816  BND DAME MACHT DAS SPIEL
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Anlage 2: Oberst Becker hatte auf Weisung des Joachim Gauck persönlich bei seiner Re-cherche im Januar 1994 im Restarchiv gefunden – 6 von 8 Bändern.

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So einfach ist die Lüge der BND Dame Probst zu entlarven und sie als Lügnerin und Urkundenunterdrückerin auf Befehl zu überführen.
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Was braucht der Generalbundesanwalt noch um gegen Roland Jahn und BStU kraft seines Amtes und Gesetzes vorzugehen ? Die Genehmigung der Kanzlerin oder der Geheimdienste?

Anlage 3: DIE WAHRHEIT 2- BND Dame Jutta Probst hat sich nicht getraut  deb eigenen  Brötchengeber BKM auch zu belügen:

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Die BStU (BND) bestätigt die Existenz der Verfahrensakte in deren Bestand
Petition 3-18-04-130-031345 Akteneiunsicht in 10501 Seiten verwährt
Hervorgehoben ist die irreführende Erklärung aber auch die Bestätigung dafür, dass sich meine Verfahrensakten in der BStU befinden: u.a.auch die Akten das damalige Strafverfahren gegen den Petenten ( Adam Lauks ) betreffend.
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Anlage 1  Letzte Aufforderung an Roland Jahn – die 5 falsche Mitteilungen seiner Be-hörde zu wiederrufen – aufzuheben und die Verantwortung für die Urkundenunter-drückungen und Aktenmanoipulationen von  BND kommenden bHarald Both und Jutta Probst zu übernehmen.

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Anlage 2  Schreiben an die Präsidentin des ÖLandgerichtes vom 25.5.2018

Urkundenunterdrückung und Aktenmanipulation der BStU 23.1.2018 Seite 17
Urkundenunterdrückung und Aktenmanipulation der BStU 23.1.2018 Seite 19

Anlage 3

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Heute am 7.6.18 kam das Schreiben des Einzelrichter am Landgericht Berlin das am 25.Mai 2017 abgeschickt wurde – für ein innerstädtisches Postweg merkwürdig lange unterwegs?

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Auf das Anschreiben des Landgerichtes Berlin bei dem ich meine Kassation und meinen ersten Rehabilitierungsantrag eingereicht hatte r e a g i e r t e Pastor Gauck gar nicht!?

Aus diesem Grunde ist die Überstellung der 10501 Seite  – Originale am VG erforderlich und unerläßlich !

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Auch die BND – Frau Jutta Probst die Lügen der BStU über die Urkundenunterdrückung, Aktenmanipulation und Herausgabe von falschen Mitteilungen der Gauck – Birthler und Jahn Behörde in 4 Fällen zum 25.ten Male  dem VG und dem OVG und der Staatsanwaltschaft ausbreitet wird die Lüge nicht zu WAHRHEIT. Und die in der Behörde die DIE WAHRHEIT die in den 10501 Akte des MfS zu Adam Lauks liegt, nicht deem erke-nnenden Gericht vorlegen wollen sind einfach VERBRECHER,verbrüderte Geheimdienste

Das Schreiben  der BStU und die Anlagen sowie die eingereichten unvollständigen Teile 3 und 4 haben mit meinem Begehr Vorlage der 10501 Blätter dem VG 1 K 225/16 absolut  NICHT das Geringste zu tun. Es ist einfach wiederholter Versuch der Irreführung des Gerichtes, die in dem Verwaltungsrechtstreit Adam Lauks ./. Bundesrepublik Deutsch-land VG 1K 237.14  geklappt hatte.

Auf das monierte Fehlen von ersten  289 Seiten  im Teil 3 des BV 001488/92Z geht die Probst gar nicht ein – weil sie damit die Urkundenunterdrückung  wie sie im Lehrbuch steht zugeben würde, die  jetzt am OVG,  zur Feststellung von Urkundenunterdrückungen Aktenmanipulation, Aktenfälschungen und Ausstellung von falschen Mitteilungen der Gauck – Birthler – Jahn Behörde, vorliegt im OVG 12 N 51.17 als Teil 1 und Teil 2 des BV 001488/92Z  angeblich im Original.

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Anlagen  1 – 4

Anlage 1

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Im Rahmen der Akteneinsicht am 17.3.1993 und am 19.4.1994 erhiwelt er die Möglichkeit die zu im aufgefundenen Unterlagener als Betroffener einzusehen.

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Die Beklagte erklärt die Klage als unbegründet und unterbreitet im gleichen Atemzug als erste  falsche Tatsachenbehauptung die man auf Deutsch Lüge nennt:

Die Beklagte  hat keine Unterlagen rechtswidrig unterschlagen oder unterdrückt.

Hierzu präsentiere ich die mit 153 paginierte Seite 1 des Protokoll über die Vorberei-tung  und durchführung der Akteneinsicht  eines Betroffenen als TEIL – AES und die mit 154 paginierte Seite 2  die  das Protokoll der Akteneinsicht  darstellt vom 07.07.04.

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WAS  das Folteropfer der STASI nicht sehen sollte bzw. durfte ist die oben markierte Akte MfS HA VII/8 577/85 steht zur Ansicht der Deutschen und der Weltöffentlichkeit HIER als verbrecherische Urkundenunterdrückung  – Gauck unterdrückte wissentlich und nachweislich die strafverfolgungsrelevante Akte  der HA VII/8 577/85 mir gegenüber nis 2007; gegenüber Gerichten und Ämtern bis 2014!

Joachim Gauck´s Verbrechen bleibt wegen Verjährung ungesühnt.

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Dieses Schreiben der BND-Dame Jutta Probst wurde zwei Volljuristen vorgelegt, die  es nicht geschafft haben den Sinn, die darin angestrebte Mitteilung zu entwiren, zu deuten.

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Dem Verwaltungsgericht wird im gesonderten Schreiben  zur Kenntnis gegeben, daß  die Antwort der BND-Dame Jutta Probst keine substantiuelle Antwort ist auf das Schreiben in dem die  an das VG fehlgeleiteten Teile 3 und 4 gerügt werden, was gleich-zeitig  als Urkundenunterdrückung  dem VG aber auch dem OVG anzusehen.

Sie hat auf die angezeigte  Irrelevanz der  Teile 3 und 4 nicht reagiertt  und  für das Feh-len der  Seiten 0001-0290  beim Teil Stellung bezogen, bzw. eine Erklärung abgegeben. Auch wurde keine stichhaltige Erklärung abgegeben über die Unterdrückten Akte in den beiden Teilen, die sehr wohl auf meinen Namen angelegt wurden und die politische Strafverfolgung beweisen, die  die verbrüderten Geheimdienste seit 1991 konsequent zu verschleiern versuchen und die  aus einer Rehabilitierungn fällige Wiedergutmachung auszubremsen versuchen und sogar die Strafverfolgung  verbrecherischer schweren Körperverletzung verhindernd beeinflussen durch die Urkundenunterdrückung des Aktensegments HA VII/8 Nr.577/85. Wie  Gauck – Geiger – Both und Förster das 1994 ge-tan hatten kann man am folgenden Blogbeitrag sich die Beweise anschauen. Gauck hatte erfolgreich nicht nur den STASI-Schergen vor weiteren mindestens drei Jahren Nachsch-lag geschützt, sondern die  komplett übernommenen Abteilungen des MfS mit Bestand von 15000 Offiziere der HA IX ( Untersuchungsorgan ) und der HA VII – Abwehr im Strafvollzug alias die Sonderabteilung in der KRIPO des MdI – K-1:

Joachim Gauck wurde zum Leiter der verbrüderten Geheimdienste – Unterdrückte Akte der STASI-Opfer nach Belieben

Roland Jahn unterschlägt dem OVG 12 N 51.17 die Teile 3 & 4

Für den Verwaltungsrechtsstreit um die Herausgabe von 10501 Seite an das VG sinmd die Teile 3 & 4 irrelevant- für das Berufungsverfahren OVG 12 N 51.17  stellen die unter-drückte und unerläßliche Beweise dar. Deshalb lasse ich dem Präsidenten Buchheister un der Vizepräsidentin März eine Kopie der beiden Teilen  zukommen, damit sie die Machenschaften: VK 1 K ( 237.14 )  – BStU ( im BV 1488/92z) und OVG 12N 51.17 ewiesen haben.

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Adam Lauks

Zossener Strasse 66

12629 Berlin

Verwaltungsgericht Berlin

VG 1 K 225.16

Kirchstrasse 7

10557 Berlin                                                                                         Berlin 02.01.2018

in der Verwaltungstreitsache:

Verbrüderten Geheimdienste – derBStU ./. Adam Lauks

Ihr Schreiben vom 22.Dezember 2017

Zur Einführung: aus dem StUG

§ 3 – Rechte des Einzelnen

1. Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informa-tionen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

2. Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allge-meinen Gesetze zu verwenden.

3. Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unter-lagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltunggerichtes Berlin,

Werte Präsidentin,

mit stillem erwarteten Befremden vernahm ich die weitere Lügen und Ver-leumdungen der verbrüderten Geheimdienste der BStU die nach dem Aus-scheiden ihres enttarnten Vorgesetzten Harald Both BND Frau Jutta Probst

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weiter ausbreitet, um meine Behauptungen und Vorwürfe und mein Begehr niederzuschlagen, mich entwürdigend auch vor Ihrem Gericht zu defamie-ren, wie bereits im VG 1 K 237.14 geschehen. ist

Die Herausgabe von Originalunterlagen ( die Rede istr hier von 10501 Seiten die im Rahmen des BV 001488/92Z auf meinen Namen als Opfer/Betroffener und Opfer der MfS Verfolgungsmaßnahmen in der Haft unter 38 Signaturen und DOKUMENTEN der HA VII/8 ) angelegt vorgefunden und gelesen wurden.

Ich zitiere den zweiten Satz der BND-Probst, die zum wiederholten Male den § 3 des StUG absichtlich und wissentlich umgeht und diese Verstöße in der Vergangenheit zu verschleiern versucht:

Die Herausgabe von Originalunterlagen kommt entsprechend § 19 Abs.7 Satz 2 StUG nur im Einzelfall in Betracht, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlälich ist.

Für die Zwecke der Strafverfolgung im EV 76 Js 1792/93 war die Herausgabe von Originalen für Beweiszwecke unerläßlich! Darauf hat der Joachim Gauck samt seiner Behördenleitung geschissen,um die Verbrecher aus der HA VII/8 zu schützen und dem Verbrecher Ralf Hunholz weiteren Nachschlag von mindestens 3 Jahren zu erspaaren. Dadurch hatte Joachim Gauck seine Machtposition eines Denunzianten und IM´s genutzt und einen Verbrecher wie Hunholz wertvoller als meine Person gestellt- was ich IHM nie verzeihen kann und werde.

Anlage 1) Ersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin vom 20.12.1993

Da steht auf der Seite 2 im Absatz 2; 3 und Absatz 4 – ich zitiere:

Ich bitte um Haerausgabe der entsprechenden im Original.

Eine Einsichtnahme oder Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StUG reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.(!)

Eine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel –siehe § 245 Absatz 1; § 214 Absatz 4; § 163 Absatz 1 StPO

Seite 3

und erfordert stets dem erkennenden Gericht das gesamte Beweismate-rial vorzulegen.

Da es sich bei den angeforderten Vorgängen um Beweismittel in Form von Augenscheinobjekten handelt, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend., sondern die Übergabe von Originalen unerläßlich.(§ 17 Absatz 7 Satz 1 StUG )“

Anlage X) das bis heute den Gerichten und Behörden absichtlich unter-drückte Segment der Akte HA VII/8 577/85.

Als Seite 0632 übersendet die BStU Ihrem Gericht eine Akte die als Bestandteil des Aktensegments HA VII/8 577/85 sein müsste, die ich eigentlich erst 2010 in meiner E-Akte entdeckte, die ich aus dem HKH Leipzig-Meusdorf freikämpfen musste. Der Inhalt der Seite erklärt den Grund der Unterdrückung der Gesamtakte 577/85: es galt und gilt den Täter und seine Auftraggeber ( aus den Reihen der vollständig über-nommenen K-1 – Sonderabteilung der STASI in der Kriminalpolizei des MdI ) zu schützen. Strafbestand der schweren Körpervertletzung blieb bis 2005 unverjährt.

Klicke, um auf MfS_HA_VII_8_Nr_577_85_Gauck.pdf zuzugreifen

Die Beklagte – Roland Jahn möge in der hierzu durch VG angeforderte Replik den Grund angeben, warum die Behörde dem eindeutigen Ersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin damals nicht nachgekommen war?

Hier ist dazu angelegter Behördenvorgang seiner Behörde 000247/94Z:

Klicke, um auf BV_000247_94Z_ERSUCHEN__201293_POLIZEIPRAESID_IN_BERLIN.pdf zuzugreifen

Gleichzeitig möge die Behörde dem Gericht die Erklärung abgeben,warum mir, als Antragsteller und Opfer des Angriffes in der Absonderungszelle 4 des Speziellen Strafvollzugsabteilung von Waldheim, die Einsicht in die Akte HA VII/8 577/85, die auf der Seite 0630 des Ihrem Gericht

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fehlgeleiteten Teil 3 deutlich auch für Leien erkennbar ist, und bis wann verwährt geblieben war?

Ein weiteres Beispiel der Urkundenunterdrückung zum Zwecke der Verschleierung der Vorkommnisse im Strafvollzug und Haftkrankenhaus Leipzig Meusdorf und Waldheim ist erkennbar in den Originalseiten des BV 001488/92Z die nun angeblich am OVG 12N 51.17 nach dem Austausch als Teil 1 und Teil 2 vorgelegt wurden.

Als Anlage 2) füge ich dem VG K 1 die Seiten 20; 23; 24; 25 des im Jahre 1993 auf meinen Antrag, angelegten BV 001488/92Z die auch 2017 im „OriginalTeil 1 sorgfältig und absichtlich unterdrückt bzw. ausgetauscht wurden.

Es ist auch einem Leien aus der Seite 20 der Abteilung AR 2 entnehmbar, dass man in der Abteilung AR 3 die ausgewiesene DOK ( Listen ) 2225; 2228 und 2440 und darauf ausgewiesenen Akten mit Signaturen 462/84 und 577/85 anfordern konnte, was Oberst Becker und Oberstleutnant Hopfer auf Weisung von Leiter Gauck und Direktor Dr. Geiger auch eil-ends getan hatten. Auf der Rückseite der Karteikarte waren auch die Innhalte in den DOK und Signaturen eindeutig und leserlich erkennbar.

So ist die erste NV Nahrungsverweigerung08.06.84 in der Akte 462/84 erkennbar, die aber auch im DOK/Liste 2225/II als Seite 25 des BV 001488/92Z zu finden war.

Die Liste endet mit der Eintragung vom 11.9.84. (gab es danach keine NV im humanen Strafvollzug der DDR mehr?)

Es müssen auch jetzt noch das DOK/Liste 2225/III und auch DOK/Liste 2225/IV einsehbar sein in der BStU, wenn es keiner Geheimhaltung unter-liegt.

DOK 2225/III wurde aber absichtlich von den genau angeleiteten und instruierten Geheimdienstlern der Gauck/Geiger Behörde unterdrückt, damit der 2. offiziell bei den höchasten Stellen der DDR, Honecker und Mielke, am 16.12.84 für den 20.12.84 angekündigter, mit 3 Punkten-Begründung Hungerstreik, verschleiert. ja ungeschehen bleibt. Zum gleichen Zwecke wurde auch DOK/Liste 2225/IV unterdrückt die den Tag des Abbruchs 30.9.85 beinhalten müsste.

Statt Seite 25 als DOK 2225/III zu zeigen fügt man als Seite 25 DOK

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2228 worauf die Gewaltanwendungen – auch unter Strafgefangenen verzeichnet, gelistet wurden und somit auch die schwere Körperverletz-ung vom 23.06.85 in der Isolationszelle 4 der speziellen Strafvollzugsab-teilung von Waldheim, die auf der Rückseite auf der Seite 20 als Hinweis auf die Akte 577/85 zu sehen ist. Wozu man anschließend als Seite 26 DOK/Liste 2225/II wieder einfügt müsste die allwissende BND – Probst erklären können, was allerdings nicht der Gegenstand dieses Verwaltungs-rechtsstreites darstellt.

Ich hoffe, dass die Darstellung dieser zwei Beispiele von Urkundenunter-drückungen dem Richter genügen werden um entsprechend dem Gesetz und StPO von dem BStU, nach 27 Jahren die Überstellung der 10501 Seiten anzufordern – IM ORIGINAL, das heißt mit Originaldeckeln, Inhaltsverzeichnissen und natürlich ohne die geringste Schwärzung.

Ohne die Vorlage der 10501 – Originale würde dieser Prozess in eine politische Farce ausarten, so wie es mein Prozess in der DDR 26.4.1983 gewesen ist und auch das VG 1 K 237.14, der als Bestandteil eines poli-tischen Operativen Vorgangs durch MfS Justiz auf diesem Gericht fortge-führt wurde.

Bis jetzt habe ich nachweislich an die 750 Akte stark geschwärzt einsehen dürfen im Rahmen der ersten Akteneinsicht des BV 001488/92Z.

Übrigens, eine angebliche Einsichtnahme durch den Genossen Schubert ist im Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 nicht mal vermerkt worden. Aus dem Gespräch mit dem Herrn Lutz, dem Unterzeichner der falschen Mitteilung der Behörde vom 5.7.94 ist mir bekannt geworden, dass Herr Lutz der ZERV zwar eine Akteneinsicht angeboten hätte. Da niemand sich gemeldet hatte wurden die Akten z.d. A. gelegt.

Hier ist das gesamte Ermittlungsverfahren zu dem Gauck angefordert wurde die Zuarbeit zur juristischen Aufarbeitung einer schweren Körper-verletzung zu leisten, in dem er die Originale dem Landgericht vorlegt.

Klicke, um auf Strafvereitelung_im_Amt_der_StA_II_Berlin_76_Js_1792_93.pdf zuzugreifen

Frage an die Beklagte wäre natürlich warum der IM Bericht/Vermerk, Seite 30 aus der MfS AKK 14236/85 den Ermittlern illegal, gleich zweimal zugesteckt wurde?!?

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Zu Anlage 1 der Beklagten:

Wäre nicht selbstverständlich gewesen dass die Beklagte die Teile 3 und 4 als Original an das OVG überstellt; ich bin mir sicher dass in den Teilen 3 und Teilen 4 Entlarvendes unterdrückt werden sollte, was die Aktenmanipulation und Austauschentweder am VG oder am OVG eindeutig unter Beweis stellt.

Die Seiten 23; 24; 25 und 26 die ich Ihnen hier als Anlage zuschicke konnte ich niergendwo kopieren als am VG nach dem die ursprünglich reingegebenen Akte „aufgefüllt“ wurden. Ich bin ich im Besitz dieser am VG gefertigten Kopien und eine Prüfung und Vergleich mit am VG vorliegenden Papier würde das beweisen.

Wieso bis auf Seite 20 aus dem Original des BV 001488/92Z die Seiten 23;24;25 und 25 am OVG im Teil 1 nicht mehr zu finden sind wird die Beklagte am OVG oder möglicherweise am BVG darlegen müssen, nicht im VG 1 K 225.16.

Zu Anlage 2: der Beklagten

Die Beklagte macht auch in diesem Falle das was die seit meinem Antrag auf Akten-einsicht so wehement getan hat- die lügt erbarmungslos.

Weder das Anschreiben der Gedenkstätte HSH noch die Mitteilung der BStU samt übermittelten Akten sind mir bis heute nicht vorgelegt worden und befanden sich auch nicht in der Akte der Akteneinsicht nach IFG die mir Frau Bossack zugeschickt hatte. Es ist mir gelungen die Akte von der HSH zu bekommen, aber nicht das Anschreiben der Gedenkstätte und Mitteilung der Beklagten, die offensichtlich eine geheim zu haltende und falsche Stellungnahme beinhalten muss?

Spätestens bei der Akteneinsicht nach dem IFG hätte mir die Kopie der Akte vorgelegt werden müssen – was aus Geheimhaltungsgründen nicht geschah!?

Sehr geehrter Herr Richter der Kammer 1 des Verwaltungsgerichtes Berlin,

als letztmaligen Hinweis und Warnung, dass Sie auch in die Machenschaften der Geheimdienstler der BStU mit hineingezogen werden sollen, wie Ihr Vorgänger und seine Berichterstatterin Klitzing,füge ich meinem Schreiben als Anlage X die Kopien der Seiten 440;441 und 442, die am OVG Berrlin Brandenburg durch den BStU als Original des BV

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001488/92Z vorgelegt wurden, wodurch die Urkundenunterdrückung der drei weiteren Seiten aus dem Aktensegment MfS HA VII/8 577/85 als unübersehbar gemacht wurde.

Ich hoffe und fordere Sie persönlich auf, per SAPERE AUDE !Die 10501 Akte von der BStU, als unerläßlich in diesem Verwaltungsrechtsstreit umgehend anzufordern und Teil 3 und Teil 4 dem OVG zuzuleiten, da es als Bestandteil des Berufungsverfahrens OVG 12 N 51.17 dorthin gehört.

Mit freundlichen Grüßen

Adam Lauks

ungesühntes Folteropfer der STASI

Kopie an:

die Poräsidentin des OG

den Präsident des OVG Berlin Brandenburg

den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes

den Präsidenten des Landgerichtes Berlin – Rehabilitierungskammer

dem Senator für Justiz

und

dem Minister der Justiz

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Das Lügenimperium – die verbrüderten Geheimdienstler aus der Aufklärungs- und Strafverfolgungsverhinderungsbehörde des Pfaffen Joachim Gauck und des ehemaligen ausgezeichneten und freiwilligen Bereitschaftspolizisten der VOPO´s des MdI der DDR Roland Jahn überlassen das Lügen und Verschleiern  der BND-Frau Jutta Probst, die noch nicht nachgewiesen hatte dass sie eine Volljuristin sei um die Bundesrepublik Deutsch- land ./. Adam Lauks vertreten zu dürfen.

BND Frau scheint mein Schreiben (im Verlauf ) vom 9.12.2017 gar nicht gelesen zu haben, unterschreibt lediglich ein von der höheren Stelle des STASBND erarbeitetes Schreiben, dass dem Richter des Verwaltungsgerichtes die gleiche Vorgeheweise  suggeriert wie im Falle VG 1 K 237.14. Aus diesem Grunde berufe ICH mich jetzt auf das StUG:

  Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)

§ 3 Rechte des Einzelnen

(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
Die Gauck Behörde verstößt gegen dieses Gesetz und diesen § grob und zum Nachteil des Betroffenen/STASI-Opfer und Folteropfer Adam Lauks seit der 1. Akteneinsicht im Jahre 1994.
Probst tut es so als ob sie es nicht begriffen hätte, dass die BStU angehal ten wird die 10501 Seiten dem erkennenden Gericht im Original ( ohne eine einzige Schwärzung, und alle  recherchierten Akten nach ausgewiesenen Signaturen und D OKUMENTEN der HA VII/8 mit Original Aktendeckeln und Inhaltsverzeichnissen  vorzulegen. Um nicht´s weiter geht es in diesem Verwaltungrechtsstreit.
Im Teil 3 und Teil 4  sind unzählige Akte durch mich  dem Gericht hinzugefügt,die man mir seitens der BStU im Rahmenm meiner Akteneinsicht  Tgb.-Nr.- 001488/92Z nicht vorgelegt hatte, und die immense Unterdrückung von ca 9500 Akten nicht begründet hatte.
Ich wiederhole: Die Teile 3 und Teil 4  hätten 2014 im erstinstanzlichen Verfahren  VG 1 K 237.14 vorgelegt werden müssen – somit urteilte das VG 1 K  ohne komplette Akte BV 1488/92Z  um deren massive Urkundenunterdrückung-Aktenmanipulation, Aktenfälschung und Herausgabe von falschen Mitteilungen der Gauck – Birthler Jahn Behörde ging.
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Harald Both nachfolgerin bringt noch Anlagen ins Spiel – alles nur Ablenkung um die 10501 Seite Originale die auf meinen Namen lauten dem Gericht nicht vorzulegen, meinen Beweisantrag  zu eliminieren! Ob der neue Richter da mit  macht. Sowohl der Richter Rindt als auch die Berichterstatterin von Klitzing  sind  NICHT mehr am OVG?!?
Nanu? Waren die nur vorläfig am VG eingesetzt  das VG 1 K 237.14  zu Gunsten des BStU zu “entscheiden? Ich wage mich einfach das zu behaupten. Wohin die abgeordnet wurden durfte man mir in dfer Geschäftsstelle nicht sagen – Geheimsache ?!?
Anlage 1 der BND-Frau Probst Jutta:
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Anlage 2
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Anlage 3   ein unvollstendiges  Schreiben…  – Manipulation!
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Anlage 4
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Anlage 5  bereits die ztweite unvollständige Anlage an ein Gericht zu schicken kann sich nur allmächtiger verbrüderter Geheimdienst STASBND erlauben. Hier fehlen 4 Seiten ?!?
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Zu der gewünschtenb Akteneinsicht und Herausgabe von Kopien kam  es nicht mehr. Frau Bossack wurde unerreichbar und verließ die Behörde. Die Kopien der zuerst vorgelegten Akte wo  die Seiten 1 – 35 des BV 001488/92Z fehlten schickte sie mir sogar ohne Entgelt nach hause.  Eine Gebüphrenrechnung hätte  die genaue Zahl der zugesandten Kopien entlarvt. Bei den verbrüderten Geheimdiensten geschieht nichts zufällig – Operativ Vorgang “Merkur” wird weiter “bearbeitet”.
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Die Taktik der BND-Frau Probst ist so durchsichtig.  Man  überstellt an das VG die angeblichen Teil 3 und  Teil 4  des BV 001488/92Z (?)  Während dessen  sollen sich die Teil 1 und Teil 2 am OVG 12 N 51.17 befinden. War  die BStU so sicher dass unsere dort eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde  abgeschmettert wird und die Akte dann dem VG  zugestellt werden ?!?

Diese zugesandten Teile  Teil 3 und Teil 4 fehlten  im Prozess VG 1 K 237.14 und Urteil wurde durch den Richter Rindt gesprochen.

Merkwürdig erscheint die Tatsache, dass Dr.Rindt und seine Berichterstaztterin von Klitzing vom Verwaltungsgericht abgezogen wurden? Mir scheint als ob die beuden für den Prozess VG 1 K 237.14 eingesetzt wurden um das zu machen was sie gemacht hatten?!?

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Ehemalige Angestellte des  Gesamtdeutschen Institut ( BND ) in Westberlin wurde dem Gauck zugeteilt um als Nachfolgerin des ausgeschiedenen und öffentlich enttarnten BND Mannes Harald Both  mein Begehr: Überstellung der 10501 durch die STASI zu meiner Person angelegten Akten an das Verwaltungsgericht Berlin im Original ( zur Aktenbeinsichjt )  vorzulegen auszubremsen.

Verbrüderte Geheimdienste (BStU)  lügen durch die BND-Frau Probst und gehen auch in diesem Verfahren davon aus, dass das Verwaltungsgericht wie im vorangegangenen Prozessen VG 1 K 237.14 deren Aktenmanipulationen und Machenschaften folgen wird.

Probst: “Der Kläger ( Adam Lauks ) wiederholt seine bereits mehrfach vorgebrachte Behauptung, ihm seien Unterlagen aus MfS-Akten vorenthalten worden.” 

Um einer Polemik diesbezüglich aus dem Wege zu gehen präsentiere ich  wiederholt die Akte der BStU aus den BV 1488/92 Z aus der zu entnehmen ist welche Akte mir 1994  zur Einsicht nicht vorgelegt werden durften – bzw. für mich als Betroffenen und Opfer eines politischen Prozesses der SDTASI-Justiz gesperrt blieben – bis heute!

Original Prozessakte  AZ 241 - 73-82 des Generalstaatsanwalt von Berlin - Hauptstadt der DDR
Die Akte wurde nach der Urteilsverkündung am 26.4.1983 an den Genossen Oberst Arnd Augustin 270441430051;96;15;14;;AUGUSTIN, ARND:;;;42.000,00 M -DDR – Hauptverwaltung A Abt IX – Mischa Wolf und später Werner Großmann

Aus der obigen Akte sind mehrfach die Namen Angelov Todor und  Sandro Niko  erkennbar die als Namen unbeteiligten Dritter laut StUG hätten geschwärzt werden müssen (?)- sind sie aber nicht. Es sind Personen die in meinem Gerichtsprozess weder als Zeugen noch als Mittäter aufgetreten sind – eigentlich haben deren Akte in meinen (begehrten) Gerichtsakten nicht zu suchen.  Dass man  deren Namen in den Bändern da-nach schwärzt ist nur um die “Arbeit” abrechnen zu können und die Vorgehweise des  MfS  bei der “Erarbeitung” von Beweisen bei den Operativ Vorgängen  zu verschleiern.

Die Akte  AU 3455/83 Band 5 wurde mir am 16.05.17 erstmalig -gegen Entgelt – in Kopie zigeschickt durch die Sachgebietsleiterin der AU 6 Frau Iris Winkler. Die 452 Seiten  beziehen sich nicht  auf Niko Sandro, wie das  dem obigen Protokoll zu entnehmen ist.

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Wie die Dynamik der Herausgabe der Aktenkopien  im BV 006894/14Z aussieht, läßt sich aus dem neusten Schreiben der Sachgebietsleiterin Winkler entnehmen. Anstatt Rechnungsnummer für den Kostenbescheid vom 21.07.2017 zu benennen geht sie zu den erfolgreichsten Methode der verbrüderten Geheimdienste: Erpressung.

Selbstverständlich  wurde der Kostenbescheid für das fertige Band sofort angewiesen – die Kopien sind aber immer noch nicht da?!? Es handelt sich nicht um die Erfüllung meiner Wünsche sondern um die Herausgabe der Akte zum Forschungprojekt: Handel mit Quarzuhren im Fokus des MfS.

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Gesprächsnotiz mit VG  am 31.10.16 um 9:40 :  Die BStU hatte bis jetzt noch keine Stell-ungnahme  an das Verwaltungsgericht geschickt (?) Die Akte wird dem Richter am 24.11.16 wieder vorgelegt.

Aus  den Unterlagen des  Bundesarchivs   geht eindeutig hervor, dass  nur die Akte der politischen Prozessen  ( unter Ausschluss der Öffentlichkeit ) und wo es um Staatsver-brechen ging unmittelbar auf Weisung des Ministers Mielke an das MfS zu überstellen waren, bzw. vom MfS beschlagnahmt  wurden, wie das im Falle  der Akte des Stadtbezir-kes Berlin – Mitte Hauptstadt der DDR – Strafsenat 2a BS 10/83  241-73-82 geschah, die der Oberst Arnd Augustin  von der HV A sich überstellen ließ.

Es geht im Verwaltungsrechtsstreit  um die Originalakte des Prozesses  vom 21.; 22. und 26.4.83 in der sich vermutlich Namen der übernommenen Richter und womög-lich Staatsanwälte befinden, die über Nacht 2./3.10.1990 das Recht des Rechtstaates vertreten und verzapfen durften. Es ist vermutlich eine Weisung aus dem Kabinett  Kohl – Merkel´s solche übernommenen Richter, die in politischen Prozessen Urteile ge-fällt hatten nicht zu entlarven um nicht dadurch zugeben zu müssen, dass Kohl das ehe-malige Unrechtsystem der DDR in die Blutbahn des Rechtstaates einpumpen ließ, sehr wohl durch STASI dazu erpresst und voll dessen bewußt, dass dadurch und durch die Anwendung des StGB der DDR bei der juristischen Aufarbeitung und dem Wegfall der Rechtswidrigkeiten in den Operativen Vorgängen der STASI der Verbrechen der STASI Justiz und deren Exekutive ein neues Unracht – staatlich verordnet – in Kauf nehmen muss.

Unbenannt

REPLIK auf die Klageerwiederung der Beklagten ( Jahn Behörde – BStU ):

Der Eingang der REPLIK ist vom VG  telefonisch bestätigt. Die Beklagte BStU hat  jetzt 5 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen. 10.8.16 wurde als Frist gesetzt!

Adam Lauks Berlin, den 30. Juni 2016

Zossener Straße 66

12629 Berlin

Einschreiben

Verwaltungsgericht Berlin

1. Kammer

Kirchstraße 7

10557 Berlin

Verwaltungsstreitsache Adam Lauks ./. Bundesrepublik Deutschland

VG 1 K 225.16

Dortiges Schreiben vom 20. Juni 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichnenden Verwaltungsstreitsache wird auf die am 20. Juni 2016 übersandte Klageerwiderung vom 9. Mai 2016 wie folgt repliziert:

  1. Zur Biographie des Klägers und dem Hintergrund seiner Klage

Der Kläger wurde 1950 in Beska im damaligen Jugoslawien geboren. Nach dem Abitur studierte er Germanistik. Im Zuge eines Studentenaustauschs kam er im September 1972 an die Humboldt Universität zu Berlin. 1974/75 leistete er seinen Wehrdienst in Jugoslawien ab. Danach reiste er mit Touristen-Visa nach Ost-Berlin, um seine spätere erste Frau und das am 13. Oktober 1974 geborene gemeinsame Kind zu sehen. Ende 1975 wurde der Kläger dann Angestellter der Ljubljanska Banka in Berlin und reiste mit Visum dienstlich in die DDR ein. Damit war sein Aufenthalt in der DDR gesichert. Die Berliner Repräsentanz der jugoslawi-schen Bank war damals neu eingerichtet worden. Der Bankdirektor sprach jedoch kein Deutsch. Der Kläger fungierte als sein persönlicher Mitarbeiter und genoss dadurch viele Vorteile. Der Kläger heiratete seine erste Frau 1976. Aus der Ehe gingen insgesamt zwei Kinder hervor.

Von April bis November 1981 betätigte sich der Kläger auch als Kurierfahrer im nichtgeneh-migten anbulanten Handel mit Quartzarmbanduhren aus westlicher Produktion. Sie wurden in Fernost hergestellt und billig in West-Berlin und Wien eingekauft. Jugoslawische Gastarbeiter und polnische Händler vertrieben die Uhren dann in Ost-Berlin und vor allem Leipzig für erhebliche Beträge in Mark der DDR. Der Kläger transportierte die Uhren von Berlin (Ost) nach Leipzig, war jedoch nicht am Schmuggel über die Sektorengrenzen beteiligt. Die grenzüberschreitenden Transporte besorgte vielmehr die Fahrer des jugoslawischen Botschafters und der Geschäftsträger von Costa Rica. Der Verkauf der Uhren war eine starke Konkurrenz für den offiziellen Außen-bzw. Binnenhandel der DDR, der identische Quartzuhren als angebliche Produkte des DDR-Betriebs „Ruhla“ für etwa 600 Mark der DDR pro Stück anbot. Der wirtschaftliche Schaden wurde als Eingriff in das Finanzsystem der DDR und Wirtschaftsdiversion gewertet.

Der Schwarzhandel mit den Uhren flog 1981 durch Zufall auf. Indem dadurch der technolo-gische Rückstand des Ostens paradigmatisch deutlich wurde, war das für die DDR-Führung unangenehm. Erst ermittelte die Staatssicherheit, dann wurde die Sache formal an den Zoll abgegeben. Die Stasi nahm am 19. Mai 1982 auch den Kläger in Untersuchungshaft, der als Objekt „Merkur“ im gleichnamigen Operativvorgang zum „Haupttäter“ stilisiert wurde. Daran waren gleich mehrere Hauptabteilungen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) beteiligt. Juristisch bestand aber das Problem, dass der Kläger sich nach den Zoll- und Devisenvorschriften der DDR nicht strafbar gemacht hatte. Denn der bloße Transport von Schmuggelgut innerhalb der DDR wurde von diesen Vorschriften nicht erfasst. Gleichwohl verurteilte das Stadtgericht Berlin den Kläger am 26. April 1983 zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und 50.000 Mark der DDR Restitution. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sollte in Jugoslawien erfolgen.

Die Strafvollstreckung fand aber in der DDR statt. Das MfS verhinderte die Umsetzung des Ersuchens der Justiz, die Strafe in Jugoslawien zu vollstrecken. Der Kläger wurde vielmehr zwei Jahre und fünf Monate rechtswidrig in der DDR inhaftiert. Die Ursache lag mit einiger Wahrscheinlichkeit darin, dass die erste Frau des Klägers inoffizielle Mitarbeiterin der HV A Hauptverwaltung Aufklärung, also der Auslandsspionage, der Stasi war. Der Kläger wusste davon nichts. Er wollte am 24. Juni 1982 mit seiner Familie nach Jugoslawien ausreisen. Daraus wurde nichts und seine Frau reiste mit den Kindern allein nach Ljubljana. Sie hatte dort offenbar auch gute Beziehungen zum Militärischen Abschirmdienst in Slowenien. Die Unterlagen darüber sind weder in Belgrad, noch in Moskau zugänglich. In der Berliner Stasi-Zentrale wurde die entsprechende Überlieferung im Frühjahr 1990 vernichtet (mit Zustimm-ung des „Bürgerkomitees“ durch Täuschung der AG Sicherheit des Zentralen Runden Tisches). Jedenfalls sollten die jugoslawischen Behörden auf Veranlassung der Hauptverwal-tung Aufklärung des MfS den Kläger 1982 nicht im Land haben, weil die Stasi eine Enttarn-ung seiner ersten Frau als Agentin befürchtete.

Im DDR-Strafvollzug suchte der Kläger seine Würde und seine Rechte zu wahren. Er galt daher als renitent und war schweren Misshandlungen ausgesetzt. So wurde der Kläger wegen einer Darmentzündung äusserst schmerzhaften medizinischen Untersuchungen und Eingriffen ohne Narkose durch IMS Ärzte ausgesetzt, die der Stasi angehörten. An den Folgen dieser „Behandlungen“ leidet er noch heute. Die Taten sind als schwere Körperverletzung und Folter zu qualifizieren.

Im einzelnen kam es schon während der U-Haft in Königs-Wusterhausen zum Austreten einer kirschgroßen Hämorhoide. Der Vertragsarzt Dr. Schußt empfahl eine Operation. Das MfS suchte den prekären Gesundheitszustand aber zur Aussageerpressung zu nutzen. So hieß es: „Erst müssen Sie uns etwas erzählen und dann wird erst operiert“. Doch der Kläger schwieg. Dann kam die nächste Erpressung. Das MfS hatte die für den 24. Juni 1982 vereinbarte Übersiedlung von Frau und Kindern platzen lassen: „Die Übersiedlung hängt davon, ab ob Sie uns etwas erzählen oder nicht“ Darauf brach der Kläger am 8.6.82 sein Schweigen und bezichtigte sich selbst – die Stasi konnte das Erzählte aber nicht beweisen. Erst am 16.9.1982 wurde der Kläger im Haftkrankenhaus Leipzig Meusdorf operiert. Die Vorbereitung misslang und die Nachbehandlung wurde absichtlich vereitelt. Den verordneten Weichmacher erhielt er erst am 9. Tag nach der OP, was verheerende Folgen hatte. Es kam zu einem Darmriss und einer unkontrolliert und zu eng zusammengewachsenen Wunde.

Am 1.Dezember 1982 wurde der Kläger in die U-HA I Berlin Rummelsburg verlegt. Dort kam er in die Hände des Arztes und Informellen Mitarbeiters (IMS) “Nagel“, der fortan seine „lückenlose medizinische Betreuung“ nach Befehlen und Weisungen des MfS durchführte – als Teil einer lang ausgedehnten und genau geplanten Zersetzungsmaßnahme. Statt der durch den Chef der MED-Dienste des Ministerium des Inneren, Obermedizinalrat Generalmajor Professor Dr. Kelch befohlenen „Einlieferung in die Charite mit allen Kosequenzen“ Ende Oktober 1982, legte der IMS-Arzt „Nagel“ am 28.Februar.1983 selbst Hand an. Der Termin in der Charité für eine Recktoskopie am 25.2.83 platzte. Stattdessen rammte „Nagel“ dem Kläger ein Recktoskop unter Assistenz eines Bediensteten rein, was zu schweren Verletzungen führte: Zwei Blutgefäße wurden durchtrennt. „Nagel“ ließ den Kläger innerlich bluten, bis es zu einer Gewalt-Notoperation am 27. Juli 1983 im Haus 115  im Klinikum Berlin Buch kam. Das Fortschreiten der inneren Blutungen kontrollierte täglich in der U-HA I Berlin ein Oberstleutnant des Wachregiments „Feliks Dzierzynski“ Namens Manfred Heinze(!). In Berlin Buch wurde der Kläger dann mit Gewalt in die Narkose gespritzt, die Blutgefäße wurden verschlossen und auf den Befehl des MfS wurde zuzüglich eine nicht indizierte Sphinktereinkerbung durchgeführt, an deren Folgen der Kläger bis heute leidet.

Erst danach erfolgte die Verlegung in den Strafvollzug. Die gesundheitliche Situation spitzte sich weiter zu und der Kläger legte die Arbeit nieder. Das wurde mit Arresten in den Tigerkäfigen geahndet, und es kam danach zur Folterung. So wurden in der Haft nachweislich Gewalttäter zum Kläger „durchgeschlossen“, die ihn im Auftrag der Mitarbeiter des Strafvollzugs „vermöbelten“, was am 23.6.85  bis zum Bruch des Unterkiefers ging. Das ist dokumentarisch belegt und stellte eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 116 StGB-DDR dar. Aus diese Weise wurde der Kläger zu einem offenen und überzeugten Feind der Staatssicherheit.

Am 28. Oktober 1985 wurde der Kläger dann – zwei Monate bevor die Hälfte der Strafe verbüßt war – vorzeitig aus der Haft entlassen.(?) Der Kläger sollte darauf nach Jugoslawien zurückkehren. Dort erfolgten im Rahmen der üblichen „Repatriierung“ Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst (KOS) statt. Jugoslawische Stellen gingen jedoch in keins-ter Weise gegen den Kläger vor. Nach Abschluss der Befragungen beantragte der Kläger einen neuen Pass, den er anstandslos erhielt. Der gebrochene Unterkiefer wurde im Klinischen Zentrum von Ljubljana zusammengefügt. Die Staatssicherheit setzte jedoch seine Über-wachung in Jugoslawien fort. Der Kläger stand insbesondere im Verdacht, sich an der DDR und ihren Repräsentanten durch „Terrorakte“ rächen zu wollen. So wurden bei einem Besuch des DDR-Außenministers Oskar Fischer in Belgrad Maßnahmen zur Abwehr des Klägers getroffen. Der befasste sich allerdings vollkommen friedlich mit der Vermietung von Booten an der Adria und ab 2000 auch von Ferienwohnungen, was ihm ein gutes Auskommen sicherte. Doch mit dem Bürgerkrieg spitzte sich die Situation 1991 derart zu, dass der Kläger mit seiner späteren zweiten Frau und deren zwei Kleinkindern, die ebenfalls aus Deutschland stammten, als Flüchtling erneut nach Berlin ging.

In Berlin heiratete der Kläger 1992 seine zweite Frau. Er betrieb dann mit ihr über 10 Jahre ein Gewerbe für Trockenbau. Die Firma musste er aber 2003 wegen hoher Außenstände liquidiert werden. 2004 erhielt der Kläger die deutsche Staatsbürgerschaft. Er betrieb nun eine Internet-Agentur zur Vermittlung von Ferienunterkünften in Kroatien, die aber nur während der Buchungszeiten im Winterhalbjahr florierte – im Sommerhalbjahr blieben die Einkünfte aus. Da das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur im Sommer verweigerte, musste auch die Internet-Agentur aufgegeben werden. Seither ist der Kläger Empfänger von Sozialleistungen bzw seit 2013 als Frührentner eine Grundsicherung zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung scheiterte 1992, weil im summarischen Verfahren die Rechtsstaatswidrigkeit der DDR-Verurteilung aus dem Jahre 1983 nicht erkannt wurde. Vor diesem Hintergrund erhält der Kläger auch die ihm dem Grunde nach zustehende Opferrente nicht. Ermittlungen gegen die Personen, die den Kläger im Strafvoll-zug misshandelt hatten, wurden 2007 wegen Mangels an Beweisen eingestellt. Das galt insbesondere für den beschuldigten Oberstleutnant Dr. Erhard Zels alias IMS „Nagel“.

2. Das Vorgehen der Beklagten ( Gauck Behörde ) gegen den Kläger

Für die ausgebliebene strafrechtliche Rehabilitierung des Klägers, die ihm verwehrte Opferrente und die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Täter aus dem DDR-Strafvollzug trägt die Beklagte in Gestalt des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen die Verantwortung. Denn der Kläger beantragte bereits 1991 Einsicht in die über ihn vorliegenden Stasi-Unterlagen. Die Sache wurde behördenintern den „Spezial-Ermittlern“ des Sonderbeauftragten Joachim Gauck namens Oberst Bäcker und Oberstleut-nant Hopfer übertragen. Diese Herren waren vor 1990 hohe Stasi-Offiziere und mit der „Zersetzung“ befasst, d.h. der psychischen und physischen Ausschaltung von Gegnern des SED-Regimes. Gauck vertraute ihnen aber völlig. Eine erste historische Darstellung hierzu und zu den geheimdienstlichen Zusammenhängen findet sich in einem Aufsatz von Dr. Klaus Bästlein, einem Mitarbeiter des Berliner Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, aus dem Jahre 2015.

Beweis: Klaus Bästlein, 15. Januar 1990 – „Sturm auf die Stasi“. Mythen

und Fakten, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Heft 1/2015, S. 68-79 – Kopie K 1 in der Anlage

Nachdem Bäcker und Hopfer die Akten des Klägers der Behördenleitung vorgelegt hatten, wurde offenbar deren weitgehende Sperrung verfügt. Daran war auch der damalige Direktor der Bundesbehörde und spätere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesnachrichtendienstes (BND) Hansjörg Geiger beteiligt. Nicht auszuschließen ist, dass weitere Agenten westdeutscher „Dienste“ eine Rolle spielten. So soll der spätere Referatsleiter Harald Both 1991 vom BND an die Bundesbehörde für die Stasi-Unterlagen „ausgeliehen“ und inzwischen – nachdem seine Rolle 2015 aufflog – „zurückbeordert“ worden sein. Über die Gründe der Aktensperrung kann nur spekuliert werden. Sie liegen möglicherweise im Zusammenwirken auch bundesdeutscher Polizeibehör-den und „Dienste“ mit der Geheimpolizei Jugoslawiens. Denn Agenten Titos konnten in den 1960er und 1970er Jahren sogar Mordtaten gegen Gegner des Belgrader Regimes in der Bundesrepublik ausführen. Einzelne Täter müssen sich deshalb jetzt vor dem Staatsschutz-senat des Oberlandesgerichts München verantworten. Möglicherweise sollten auch die Machtdemonstrationen der Stasi gegenüber Jugoslawien durch Misshandlungen des Klägers nicht bekannt werden. Einflussnahmen der Politik und der „Dienste“ auf die Aktensperrung im Fall des Klägers sind jedenfalls unübersehbar.

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Die Sperrung der Akten über den Kläger ist bezeichnenderweise nie begründet worden. Indem dem Kläger in rechtswidriger Weise sogar die Einsicht in seine Gerichtsakten verwehrt wurde, konnte die zuständige Kammer beim Landgericht Berlin im Rehabilitier-ungsverfahren auch nicht durch Vorlage von Unterlagen aus diesen Akten vom rechtsstaats-widrigen Charakter der Verurteilung des Klägers im Jahre 1982 überzeugt werden. Das Land-gericht Berlin entschied daher gegen den Kläger.

Selbst der Staatsanwaltschaft und der Zentralen Ermittlungsstelle für regierungs- und verei-nigungsbedingte Kriminalität (ZERV 214) wurden die Unterlagen über die dem Kläger im DDR-Strafvollzug zugefügten schweren Körperverletzungen trotz Anforderung nicht vorge-legt. Schließlich erfolgte die Einstellung der Ermittlungen wegen Verjährung. Dem Land-esamt für Gesundheit und Soziales, das über eine Opferrente zu entscheiden hat, legte die beklagte Bundesbehörde entscheidende Akten gezielt nicht vor. Als der Kläger das aufdeckte, hieß es, eine Mitarbeiterin habe ein Aktenzeichen nicht richtig erkannt. Dass das eine Schutz-behauptung ist, liegt bei der erfahrenen Mitarbeiterin und der Arbeitsweise der Bundesbehör-de auf der Hand. Denn Letztere ist insoweit wie ein Geheimdienst organisiert und kontro-lliert sich mit ihren 1600 Mitarbeitern laufend selber.

Die Beklagte trägt mithin die Verantwortung für die derzeitige soziale Lage und rechtli-che Position des Klägers. Dabei ist nicht nur seine finanzielle Situation belastend, sondern dem Kläger wurden durch die rechtswidrig verweigerte Akteneinsicht auch alle Möglichkei-ten genommen, seine Rehabilitierung zu erreichen. Hinzu kommt, dass den Kindern des Kläg-ers aus erster Ehe ein falsches Bild ihres Vaters als kriminellem Schieber mit großem Vermö-gen vermittelt wurde. Der Kläger möchte seinen Kindern daher beweisen, dass er als kleines Rädchen nicht ganz legaler Geschäfte in die Mühlen der Staatssicherheit, der DDR-Justiz und ihres Strafvollzugs geriet. Der Schlüssel, um dem Kläger dies zu ermöglichen, liegt in der Freigabe der über ihn entstandenen Stasi-Unterlagen. Die Beklagte verweigert dies. Deshalb musste Klage erhoben werden. Das Gericht kann dem Kläger jetzt aber zu seinem Recht verhelfen.

  1. Das Klagebegehren

Das Schreiben der Beklagten, mit dem die Abweisung der Klage beantragt wird, entspricht ihrem bisherigen Vorgehen gegen den Kläger. Dabei ist es zynisch, wenn die Beklagte meint, den Klagegegenstand auf den Vorgang MfS HA VII/8, ZMA Nr. 577/85 begrenzen zu können. Tatsächlich liegen ausweislich des von der Beklagten gefertigten „Protokolls über die Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht“ im Falle des Klägers nämlich

10.501 (in Worten: Zehntausendfünfhundertundeine) Seiten Stasi-Unterlagen

über ihn vor. Davon hat der Kläger in den vergangenen 25 Jahren genau 752 (in Worten: Siebenhundertzweiundfünfzig) Seiten einsehen dürfen. Alle übrigen Seiten hat die Beklagte ohne nachvollziehbare Begründung gesperrt.

Beweis: Protokoll der Beklagten über die Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht mit Anmerkungen des Klägers– Kopie K 2 in der Anlage

Dabei betreffen die Positionen (Lfd. Nr.) 1-15 das DDR-Strafverfahren gegen den Kläger, die Positionen 17-19 haben die Misshandlungen des Klägers im DDR-Strafvollzug zum Gegenstand, die Positionen 20-26 betreffen Maßnahmen zur Überwachung des Klägers in Jugoslawien und die Positionen 27-38 umfassen schließlich die Ermittlungen der Stasi wegen der Schmuggelgeschäfte in der DDR. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Unterlagen dem Kläger bislang zu 93 % nicht vorgelegt worden sind. Der pauschale Hinweis auf schutzwürdige Belange Dritter reicht jedenfalls auf keinen Fall nicht aus, um das Recht des Klägers auf Akteneinsicht durch Vorlage von 7 % der Akten aufzuheben und damit faktisch ein Parlamentsgesetz außer Kraft zu setzen.

Es wird daher beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die über ihn vorhandenen Stasi-Unterlagen mit einem Gesamtumfang von 10.501 Seiten unverzüglich zugänglich zu machen und dem Kläger auf Antrag Kopien daraus zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag ist zulässig und begründet. § 13 Abs. 3 und 4 StUG geben dem Kläger das Recht, Einsicht in die über ihn vorhandenen Akten und Unterlagen zu nehmen sowie die Herausgabe von Duplikaten zu verlangen. Dieses Recht unterliegt allein der Beschränkung, einzelne personenbezogene Angaben zu anonymisieren, wenn die schutzwürdigen Belange Dritter berührt sind, § 12 Abs. 3 StUG. Die Beklagte kann die Akten Betroffenen übrigens auch ohne Schwärzungen oder sonstige Manipulationen zugänglich machen. Sie ist jedoch gesetzlich keinesfalls befugt, die Unterlagen pauschal zu sperren. Das tut die Beklagte hier aber in rechtswidriger Weise seit mittlerweile 25 Jahren!

Darüber hinaus sind jedenfalls die Akten aus dem DDR-Strafverfahren und dem DDR-Strafvollzug ohne jede Manipulation vorzulegen. Denn § 18 StUG regelt, dass Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften den Betroffenen nach den jeweiligen Verfahrensordnun-gen zugänglich gemacht werden müssen. Für die fraglichen Unterlagen ist daher die Strafpro-zessordnung maßgeblich. Nach § 147 Abs. 7 StPO erhalten mittlerweile nach ständiger Recht-sprechung auch die Beschuldigten unbeschränkte Akteneinsicht. Dies gilt ebenfalls für Akten des Strafvollzugs. Die Beklagte ist daher bei Strafakten und Akten des Strafvollzugs nicht befugt, Schwärzungen oder sonstige Manipulationen vorzunehmen. Die Unterlagen sind dem Kläger vielmehr im Original zugänglich zu machen.

Sollte die Beklagte daran festhalten, einzelne Aktenbestandteile durch Schwärzungen zu manipulieren, ist Sie hiermit aufgefordert, dies im einzelnen und genau zu begründen. Darüber hinaus wird vorsorglich beantragt: 

im Wege der Beweiserhebung sämtliche in Frage stehenden Unterlagen mit insgesamt 10501 Seiten beizuziehen und die Begründung der Beklagten für einzelne Anonymisierungen durch das Gericht auf ihre Begründetheit zu überprüfen.

Nach dem bisherigen Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger ist nämlich davon auszuge-hen, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen grundsätzlich zu Ungunsten des Klägers ausübt. Aus den Schriftsätzen des früheren Referatsleiters Harald Both und der Referen-tin von Stockhausen geht nämlich hervor, dass trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit an der Entscheidung der Behördenleitung aus dem Jahre 1992 festgehalten wird, dem Kläger das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Akten zu verweheren. Dabei ist es eine dreiste Lüge der Frau von Stockhausen, wenn Sie in der Klageerwiderung behauptet, dass dem Kläger „sämtliche zu seiner Person vorhanden Unterlagen … zugäng-lich gemacht wurden.“ Diese Aussage der Frau von Stockhausen muss angesichts der bekan-nten sozialen Lage und rechtlichen Position des Klägers als ebenso schäbig wie menschen-verachtend qualifiziert werden. Frau von Stickhausen sollte sich dafür schämen.

  1. Zum laufenden Verfahren

Der Kläger beantragt,

das Verfahren ruhen zu lassen, bis über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist.

Denn der Kläger ist derzeit anwaltlich nicht vertreten, weil er mittellos ist und ihm die erken-nende Kammer die Prozesskostenhilfe versagt hat. Dagegen musste Beschwerde zum Ober-verwaltungsgericht erhoben werden. Der Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2016, der durch den RiVG Dr. Rind als Einzelrichter getroffen wurde, ist so fragwürdig, dass er möglicher-weise den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Denn es war nach dem Vorbringen des Klä-gers in dieser Sache unübersehbar, dass es um die Einsichtnahme in seine Stasi-Akten geht. Dies ist von RiVG Dr. Rind in seinem Beschluss jedoch in so eklatanter Weise ignoriert wor-den, dass dadurch offenbar vorsätzlich eine falsche Entscheidung getroffen wurde. Von entsp-rechenden dienstrechtlichen Schritten und einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wurde zunächst Abstand genommen, um das Verfahren nicht zu belasten und in die Länge zu ziehen.

Die Kammer wird aber aufgefordert, ihr Vorgehen gegenüber dem Kläger zu überdenken. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Kammer oder einzelne ihrer Mitglieder den fragwürdi-gen Beschluss des RiVG Dr. Rind vom 2. Mai 2016 für vertretbar halten. Für diesen Fall wird angeregt, dass der oder die Angehörige/n der Kammer sich selber für befangen erklären. Tun die Mitglieder der Kammer dies nicht und stimmen sie dem Beschluss des Dr. Rind zu, so wird der Kläger hierauf mit Befangenheitsanträgen reagieren. RiVG Dr.Rind ist schon hiermit aufgefordert, sich in dieser Sache für befangen zu erklären.

Schließlich wird nochmals der Auffassung widersprochen, das Verfahren könne auf einen Einzelrichter übertragen werden. Denn im vorliegenden Fall geht es um grundlegende Fragen der Akteneinsicht nach dem StUG. Die beklagte Bundesbehörde versucht nämlich in geradezu unglaublicher Weise, sich über das Gesetz und die Rechte Betroffener hinwegzusetzen. Der Beklagte ist seit nunmehr 25 Jahren ganz erheblich in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verletzt. Aus den Abläufen resultieren weitere verfassungs-rechtliche Fragen wie die nach dem Eintritt der Verjährung, obwohl diese – wie im vorliegen-den Fall – von der Leitung einer obersten Bundesbehörde durch Aktenunterdrückung gezielt herbeigeführt wurde. Hinzu kommt tatbestandlich der außergewöhnlich schwierige zeitgesch-ichtliche Hintergrund der in Frage stehenden Vorgänge. Bis heute konnten – auch wegen der Beklagten – viele Fragen zum Schicksal des Klägers nicht geklärt werden. Und manche geh-eimen Aktionen entziehen sich wohl auch künftig einer Nachprüfung. Auf Grund der kompli-zierten Sachlage und der anspruchsvollen und ungeklärten Rechtsfragen erfordert das Verfah-ren die Aufmerksamkeit der gesamten Kammer. Die offensichtliche Fehlleistung des RiVG Dr. Rind hat das bereits eindringlich unter Beweis gestellt.

Zwei Abschriften dieses Schriftsatzes sind beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Adam Lauks

ungesühntes Folteropfer der Sttasi

Gefangenenakten und andere Unterlagen( hier auch Gerichtsakte und Akte des Operativ Vorganges “Merkur” ) insbesondere bei Ermittlungen durch das MfS ( sogenannte Staatsverbrechen sind nach der Verhandlung dem MfS zu überstellen.

Eine diesbezügliche Verfügung des MfS wird  nachgereicht und in Kürze HIER einge-pflegt.

Gerichtsakte oder Prozessakte sind auch  laut BStU keine Akte des MfS bzw. der BStU.

5 Bänder Strafakte und 3 Bände Handakte  hält die BStU seit 1990 wiederrechtlich in ihrem  Aktenbestand und verhindert damit sowohl die Rehabilitierungsantragstellung und  die Richtigstellung der Verleumdungen und Lügen des MfS im Operativ Vorgang “Merkur”.

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VG 1 K 225.16 3
Klageerwiederung auf mein Begehr auf Akteneinsicht nach dem Wiederholungsantrag  zum Tgb.Nr. 001488/92 Z  aus dem Jahre 2010/2011

Die Juristin von Stockhausen beantragt die Klage abzuweisen, die ihrer Meinung nach unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sein soll. 

VG 1 K 225.16 4
VG 1 K 225.16 5

Wenn die blaublütige Juristin von Stockhausen schreibt:  In der Verwaltungsstreitsache Adam Lauks ./. Bundesrepublik Deutschland – Az. VG 1 K 225.16 – wurde der Beklagten die o.g. Klage zugestellt, mit der kläger die Verpflichtung des BStU beantragt, ihm Einsicht in Bestimmte Akten zu gewähren, die in anliegenden Kopien aufgeführt sein sollen. – ist einfach eine Lüge oder Versuch das Gericht in die Irre zu führen, vom Begehr abzubringen der  eindeutig ist und lautet: Ich beantrage, die Beklagte zu verpflichten, die in den anligenden Kopien     ( siehe Anlage 1 +Rückseite ) aufgeführten Akten an mich herauszugeben zwecks Akteneinsicht ( nach meinem Wiederholten Antrag zur Akteneinsicht 2010/2011). ….Danach ist davon auszugehen, dass sich der Verpflichtungsantrag  insbesondere auf die Unterlage MfS HA VII/8, ZMA Nr.577/85 beziehtDas ist hier nicht der Fall – es geht auch nicht um die Einsicht der Akte nach dem IFG, die dem bekennenden Gericht auch in Sachen VG 1 K 237.14 ud  in der Sache VG 1 K 138.15 aufgetischt wurden. Das Schema der Urkundenunterdrückung auf Ersuch einer Verfolgungsbehörde und Rehabilitie-rungsbehörde ist hier erkennbar und mit der Urkundenunterdrückung des Joachim Gauck auf das Ersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens 76 Js 1792/93 – siehe Content :

Joachim Gauck unterdrückt der Strafverfolgungsbehörde die Beweise für Schwere Körperverletzung §116 StGB der DDR in der Speziellen Strafvollzugsabteilung Waldheim

Zu dieser Klageerwiederung wird binnen 3 Wochen anwältliche Stellungnahme erfolgen.

By the way: Erstrangig geht es um diese zwei Akten die Unterdrückung meiner Prozessakte aus dem Jahre 1983 belegen und  Aufklärung meines Schicksals als Objekt”Merkur” im gleichnahmigen Operativ Vorgang “Merkur” das mit einem befohlenen Auftrag zm Mord in der Nacht meiner vorzeitigen Entlassung  am 28./29.10.1985 in Ungarn vollstreckt werden sollte.

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Gerichtsakte zum Prozess am Stadtbezirksgericht Mitte vom: 21.;22. und 26.4.1983 ( 5 Bänder Strafakte und drei Bänder Handakte ) wurde vom Oberst Arnd Augustin gleich nach der Verhandlubg beschlagnahmt und befindet sich  in der BStU. Bemerkung: Prozessakte ist keine Akte des MfS( BStU) und hätte längst mir ausgehändigz werden müssen, im Original oder in Kopie. Die Akte  soll die Grundlage  zu meinem Rehabilitierungsantrag zu Grunde gelegt werden. DAS wird mir durch die Nichtherausgabe der Gerichtsakte von der BStU verwehrt.

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Evidence of Kill on Order STASI 1985 001
In der Nacht nach der vorzeitigen Entlassung 28./29.10.1985 setzte man mich in den MERIDIANEXPRESS und schickte mich durch Tschechei und Ungarn auf Reise ohne Ankunft…
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ANLAGEN  zur Klage-Niederschrift:

Anlage-1  /  In der Akte  AES ( Akteneinsicht eines Betroffenen ) nach IFG – Informationsfreiheitsgesetz  – BV 001488/92Z  wurden die Seiten 1-36 von der Gauck Behörde unterdrückt(?) Als die BStU erfuhr, dass am VG  Berlin  unter eine Klage wegen Aktenmanipulation, Aktenfälschung und Herausgabe von falschen Mitteilungen der Behörde / nach Vorgaben der Regierung Kohl´s und der STASI-Generalität: 18.09.1990 / unter VG 1 K 237.14 zugelassen wurde, montierte man 35 Seiten schnell rein. Eigentlich ist darin der Stand der eruierten Akten aus dem Jahre 2008  dargestellt der  2011 auch wiederholt bestätigt wurde: 10501 Seiten die man mir weder zur Akteneinsicht vorlegen noch in Kopie herausgeben will, um meinen Rehabilitierungsantrag auszubremsen, wie das mit dem Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 mit der Unterdrüchung der Akte  MfS HA VII/8 577/85 schon am 5.7.1994 gemacht wurde.

Die bereits 2008 vorgelegenen 10501 Seiten  legte mir die BStU nicht vor, schob die Akteneinsicht  seit 2013 immer wieder hinaus.

Die geschwärzten Rubriken auf der Rückseite dieser Internen Vorgangsverfolgung Bürgeranträge ( Seite 35) verdecken  dem Rechnungshof sowohl die Zahl der mitgeschickten Seiten (?) und  GS ( Anzahl der gelesenen Seiten ) und auch die Zahl von mir bis jetzt eingesehenen Seiten.

Erklärung: für jede gelesene Seite bekommt der lesende Sachbearbeiter zuzüglich zum Lohn Geld. Die Entschwärzung dieser Rückseite müsste  zeigen dass die Akte 001488/92Z Adam Lauks mehrmals  gelesen wurde, bzw. dass sich mehrere Sachbearbeiter daran gesundgestoßen hatten. Diese Möglichkeit  die Restbestände der MFS-Akte in Geld für die verdienten Altkader der SED und Vollstrecker der DDR-Diktatur umzumünzen, hat die STASI früh erkannt und zu DIESEM Zwecke die Behörde des Sonderbeauftragten mit Leiter Joachim Gauck erpresst und gegründet.

Den dummen und ahnungslosen Wessis und verdummten und vergauckelten Ossis knöpften die STASIS in der BStU damit dem Deutschen Steuerzahler bis 2016 2,5 Mrd € ab, und durch die Lügenpresse von SPRINGER und Konsorten gauckelte man der Welt eine Offenheit der Akte, die es NIE gab, für die Opfer und Betroffenen vor, die man durch “betreutes Lesen” den Opfern “schonend” beigebracht hatte, wobei sich  das “schonend” auf die STASI-Justiz Verbrecher  bezog und STASI-Täter.Dafür hatte man schnell noch die Erfassungsstelle Salzgitter, wegen fehlenden 250.000 DM, schnell aufgelöst und 1991 noch schnel das STASI-StUG durch den Deutschen Bundestag gepeitscht. Wer sollte dem Kanzler der Einheit Helmut Kohl und der STASI denn widersprechen, die in der Stärke einer Fraktion im Bundestag saß, wie Markus Wolf einmal grienend in einer Talkshow sagte.

ANLAGE 1

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ANLAGE 1 – Rückseite

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Anlage 2

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Anlage  3 : Protokoll über die Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht 2004

(153 AES nach IFG )

00111

( 155 AES nach IFG )

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(154 AES nach IFG )

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Anlage 4 Antrag auf / Ersuchen um Herausgabe von Kopien ( TEILHERAUSGABE )

( 156 AES nach IFG )

0048

Anlage 5

(262 AES nach IFG )

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( 263 AES nach IFG )

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( 262 AES nach IFG )

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( 265 AES nach IFG )

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( 266 AES nach IFG )

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( 267 AES nach IFG )

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Über stasifolteropferadamlauks

I am 72 Years old and I I am still victim of torture in STASI-Prison in former GDR 1982-1985. I never reached Justice and satisfaction by Germany´s goverment after 40 Years injustice ! I am fighting for the implementation § TORTURE in Germany´s national low.
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