EUGMR verurteilte Slovenien: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: das Urteil zu Case 26828/06 oder Heimatloser General seines Landes, seiner Ehre und Menschenwürde beraubt -trotz URTEILS des EUGMR zum geduldeten „Freigänger“ von Slowenien verdammt

„Milan Aksentijević                                                                                                                                    Golnik 124                                                                                                                                            4204 Golnik                                                                                                                                           Handy:+38641420079                                                                            Golnik, 01.02.2017

AN DAS VERFASSUNGSGERICHT DER REPUBLIK SLOWENIEN   

Sehr geehrter Präsident Herr mag. Miroslav Mozetič,

ich bitte Sie, bevor Sie  anfangen über meinen Antrag zu beraten, das Folgende zu lesen:     Ich bin der ehemalige Staatsbürger der Republik Slowenien, der grob bestraft wurde        (ohne Urteil eines Gerichtes ) auf lebenslange Wegnahme aller staatsbürgerlicher Rechte und Freiheiten ( lediglich per Beschluss des Ministerium für innere Angelegenheiten wurde mir die slowenische Staatsbürgerschaft weggenommen – Amtsblat Nr.1 am 11.1.1992 ).

Unmittelbar danach wurde ich aus dem Centralreggister der Personen mit ständigen Aufenthalt in Slowenien ausradiert – getilgt, wodurch ich auch alle soziale, ökonomische, gesundheitliche und andere Rechte verloren hatte.. Genauso hatte ich u.a. auch mei-ne Rente die ich mit meiner Arbeit und Leben in Slowenien verdient hatte verloren. 

Die Entscheidung des Ministerium für innere Angelegenheiten Sloweniens über die Wegnahme der Staatsbürgerschaft, bzw. über meine Ausbürgerung ist ein rein politischer Konstrukt der mit fünf falschen Tatsachenbehauptungen  begründet wurde. Das war und bleibt ein gesetzeswidriger Akt und flagranter Bruch der Verfassung der Republik Slovenien (Artikel:1; 2; 14; 18;  21; 22 und 25 ) und der Konvention über die Menschenrechte und Freiheiten ( Artikel 1; 3 und 6 ).

Die Staatsbürgerschaft wurde mir deswegen weggenommen, aberkannt, weil ich als Abge-ordneter des Parlaments der Republik Sloveniens, als Delegierter – der bei den ersten frei-en, mehrparteilichen Wahlen in der Geschichte Sloveniens gewählt wurde – meine persön-liche Überzeugungen und Standpunkte meiner Wahlbasis vertreten hatte! Ich wurde dafür bestraft, trotz der Tatsache, dass ich als gewählte Abgeordneter unter dem Schutz  des  Statutes des Parlaments, des Gesetzes und der Verfassung der Republik Sloveniens stand  ( Artikel 39; 41 und 83 ) und auch unter dem Schutz der Konvention über die Menschen-rechte und Freiheiten ( Artikel: 1; 9; und 10 ).

EUGMR : Die erste Niederlage des Slowenischen RechtSStaates vor dem Europäischen Gerichtshof  für Menschenrechte in Strasbourg:

Der Fall – Case 26828/06

  1. in Slowenisch: http://www2.gov.si/dp-rs/escp.nsf/66cc96980c677239c1256bdd003e4dfb/ecde8c846818a270c1257cb7003e5e7e
  2. in Deutsch: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20100713_AUSL000_000BSW26828_0600000_000/JJT_20100713_AUSL000_000BSW26828_0600000_000.pdf

Art. 8, 13, 46 EMRK – Streichung aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Einwohner ohne
vorherige Verständigung.

HONOR ET DECORUM EST PRO PATRIA MORIRE

Es gelang den STASI – Seilschaften und meinem ehem RA Friedrich Wolff -alias IMS „Jura“ in der übernommenen BRD auszukämpfen, dass die Generäle des MfS – STASI – die gleiche Rente beziehen wie ein General der Bundeswehr a.D., oder war das schon in der erpressten Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag  vom 18.9.1990 im Haus 49 des MfS, Gottlinde -Ecke Ruschestrasse zwischen Wolfgang Schäuble und STASI-Generalität verankert? Für 50 Jahre unterliegt das der Geheimhaltung, mit der Möglich-keit der Verlängerung.

General Milan Aksentijeviä lebte seit seinem 18. Lebensjahr in Slowenien und das Mitglied der EU  zahlt ihm seine in Slowenien verdiente Rente und beraubte ihn seiner elementar-en Menschenrechte, tritt seit 30 Jahren seine Würde mit Füßen.

Slowenien  hat das Urteil des EUGMR ignoriert und hatt ca 20.000  von 25671 AUSRA-DIERTEN nicht in ihr vorheriges Status eines Slowenischen Staatsbürger versetzt.

Ist die EU nur ein zahnloser Papiertieger? – Wer kontrolliert die Durchführung von durch EUGMR gefällten Urteile?   – N I E M A N D?!?

Unter diesem General Milan Aksentijević, damals Oberstleutnant der JNA in Celje,  hatte ich auf diese Fahne mein Eid geschworen im Juni 1974: „dass ich die Brüderlichkeit und Einigkeit meines Vaterlandes hüten werde wie mein Augapfel unter dem Einsatz meines Lebens “ – Ich hatte mein Eid nie gebrochen, vielleicht auch weil ich es einem ehrenwerten und humanen Oberstleutnant der JNA mein Wort gab. Er hat mich nicht geprägt, dazu war ich damals als 24 Jähriger schon zu alt, aber ich hatte die wenige  direkte Begegnun-gen während meiner Armeezeit nicht  vergessen und sorge  hiermit dafür, dass sich auch andere an ihn erinnern, wie zum Beispiel Boštjan Zupančič  ehemal. Richter am EUGMR, dem Oberstleutnant Aksentijević auf eigene Verantwortung Sonderurlaub erteilte, damit der Soldat sein Juradiplom bekam oder RA Rok Gerlovič, alles  seine Soldaten, dessen Stubenschreiber ich damals war.

Besonders will ich, dass sich der damaliger Soldat und Jura Student im vierten Jahr Boštjan Zupančič wieder an seinen Garnisonkommandanten erinnert, den er nach der Aberkennung von Staatsbürgerschaft den 25.671 Bürgern aus anderen Teilen Jugoslawien, verleumdete, nicht gekannt haben wollte, als nun Vorsitzender der 7. Kammer des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte. Auch mich hatte er gebeten ihn nicht zu kontaktieren, als ich Ihn um Rat gebeten hatte wie ich mene Antrag auf die Aufhebung  des Urteils  des Obersten Gerichtes der DDR, formulieren sollte.

W  H  Y !!! exactly Serbs?In the Name of God!!!

WARUM eigentlich Serben ?

Im 30 jährigen Krieges hatte es in Westeuropa geheißen. „Gott behüte uns vor Hunger und vor Kroaten!

Vor den Serben muss man sich in Acht nehmen“ sagte ein SS-Mann der 1942 auf Urlaub kam. WARUM eigentlich ???

Ein Obersturmbahnführer erzählte mir im September 1982 in der Chirurgie des Haftkrankenhauses Leipzig Meusdorf, zu Lebenslang verurteilt, dass man in Stalingrad im Falle eines Verstoßes gegen die Disziplin der SS nach Jugo-slawien strafversetzt wurde.

Mein General Milan Aksentijević in Slowenien erhält gar keine Rente, gilt als staatenloser Ausländer in dem Land, in dem er 64 Jahre seines Lebens verbracht hatte. Dafür bekommt er keine Rente, weil er ein Ausländer, ein Serbe ist und weil er nach dem 10 Tage Krieg in Slowenien  aus der Liste der Slowenischen Staatsbürger einfach ausradiert wurde, aus dem Einwohnerverzeichnis einfach getilgt, ausgebürgert wurde.

Am 10 Tage Krieg während der Abspaltung Sloweniens war er nicht bet-eiligt, wurde sogar zum Abgeordneten des ersten frei gewählten Parlament des verselbstständigten Staates gewählt.

Er wurde zum ewigen „Freigänger“ verdammt, ohne Anklage und ohne Urteil; lediglich auf eine Weisung aus den Polizeikreisen wurde er zu einem ewig Verbannten gemacht, der von seiner Dienstreise nach Kroatien nicht mehr nach Slowenien einreisen durfte. Das Urteil des Europäischen Ger-ichtshofes, wurde gefällt gegen Republik Slowenien, allen 25671 in Slow-enien vor dem 10 Tage Krieg lebenden Serben und Bürger anderer Nationen die aberkannten Bürgerrechte und Menschenwürde und Ehre zurückzugeben und die zu Unrecht ausgebürgerten zu ent-schädigen, blieb nur zu 20% erfüllt. Man wartet offensichtlich auf die Biologische Lösung des Problems. ( an die 6000 von 20000 sind verstorben )

Hier ist diese Geschichte, die als Causa der Europäischen Justiz: General Sloweniens in die Geschichte als eine der größten Schande der Neuen Justiz Sloweniens bereits eingegangen ist und ich als ehemaliger Stuben-schreiber seines Batalions 1974/75 sorge hiermit dafür, dass sein Name aus der Geschichte Jugoslawiens und Sloweniens und Europas niemals getilgt werden kann – man darf in einem Europa, aus reinsten politischen Gründen, jemanden nicht für immer in eine Art „kalte Heimat“ verbannen, ohne eines Urteils- auf einer rechtsstaatlichen Grundlage eines EU- Mitglieds gefällt – das  durch die  höchste juristische Instanz Sloweniens bestätigt wurde.

Sein ehemaliger Soldat Boštjan Zupančič, den er damals für die Amschluss-prüfung seines Jurastudiums auf tägigen Kurzurlaub schickte, weswegen als damalige Oberstleutnant von dem Hauptquartier der Armee in Ljubljana sich eine kräftige Rüge eingehandelt hatte, wurde zum Juristen, zum Richter, nach dem Kriege  zum Verfassungsrichter Sloweniens und danach zum Vor-sitzenden der 7 Kammer des EUGMR, saß zu diesem Falle als Kammer-mitglied zu Gericht und heute kennt er seinen damaligen Garnisonskomman-danten nicht mehr !? Sagt das nicht schon genug aus über die moralischen Werte des Boštjan Zupančić, der sogar zwei Mandate in Strasbourg Europäi-sches Recht sprechen durfte?

Fahne der jugoslawischen Republik Slovenien

vor dem 10 Tagekrieg und Democracysierungund nach dem 10-Tage Krieg, Abspaltung und Verselbstständigung

Hier ist die Geschichte eines nicht verurteilten „Freigänger“ in alle Ewigke-it entwürdigt und entehrt… für Slowenien hatte er zeitlebens so viel Gut-es getan – es ist ein seltsamer Dank der Republik Sloweniens für ihren General.

Das Böse kann sich ausbreiten wenn die guten Menschen nichts dagegen tun. frei nach Edmund Burke

Freigänger  

Seit meinem 18-ten Lebensjahr lebe ich in Slowenien,volle 64 Jahre. Es mag unbescheiden klingen, wenn ich behaupte die Slowenen gut zu kennen. Vor mrinen Freunden behauptete ich immer, dass Slowenen überwiegend gute Menschen sind, mit guten und weniger guten Eigenschaften, wie die anderen Völker auch. Außerdem behauptete ich immer daß sie gute, fleißige, arbeitsa-me,wahrheitliebende und gerechte Menschen sind, daß sie die Wahrheit und Gerechtigkeit lieben und dass sie zu sehr in sich gekehrt sind und nicht gerne an die Öffentlichkeit gehen, bzw Angst haben öffentlich aufzutreten und dab-ei öffentlich Stellung zu beziehen oder zu nehmen. Das was in Sloiwenien mit mir und meinen Mitbetroffenen und Weggefährten ausradierten Bürgern volle 25 Jahre passiert und getrieben wird, ist unbegreiflich für die Menschen die mit Slowenen zusammenleben. Uns begegnet Böses das um sich greift und sich ausbreitet. Deswegen habe ich diesen Gedanken von Burk hervorge-hoben, um zu versuchen zu verstehen, wieso das möglich wurde das was uns seit 25 Jahren geschieht, und immer noch passiert wovon das Ende noch nicht in Sicht ist.

In dieser Zeitzeugenschaft über uns ist der eigentliche Hauptgegenspieler die Unwahrheit – die Lüge. Ich schreibe über die Zeiten in denen die Lüge zum allesentscheidenden Hauptargument der Macht geworden war, in der die Lüge den Menschen die Staatsangehörigkeit und das Recht auf Freiheit und Leben in Slowenien wegnahm, ausradierte. Tatsächlich wurden die Men-schen nicht nur aus den Einwohnerlisten sondern auch aus dem Leben weg-radiert – verfassungswidrig, ohne Richter und Gerichte und ohne einen rechtskräftigen, höchstinstanzlichen Urteil.

Den 25 671 Menschen( Kinder, Frauen und Männer ) wurden zu Opf-ern des neuen slowenischen Staates, wurden ausgebürgert. Dann, wenn die Lüge zum Gesetz wird, und die Lüge zur Wahrheit wird, entsteht eine Anarchie, wenn man mit Wahrheit und Recht durch die Löcher im Gese-tz Slalom zu fahren beginnt. Dazu trägt bei die gesetzlich kurz befristete Ver-jährung von Straftaten. Daraus entsteht dann die Katastrophe für die Demo-kratie, für das Volk und das Land in dem das geschieht.

In Wirklichkeit ist die Lüge ein Konstrukt, geschaffen um das was der Staats-organe machen zu gerechtfertigen; den Verursacher des Bösen zu entschuldi-gen, das während der Durchsetzung der politischen Macht im Sinne der Staa-tsräson zwangsläufig entsteht. Um seine politische Macht durchzusetzen, scheut es nicht vor den Mitteln, obwohl dessen voll bewußt, dass es damit alle gesetzliche Normen, Normen des Völkerrechts, die Menschen-rechte und Freiheiten und Normen des allgemeinen Recht, bricht. Das Böse nimmt dabei keine Rücksicht auf Prinzipien der Gerech-tigkeit, der Humanität, der Wahrheit, der Legitimität und Legali-tät.

Vor 26 Jahren, genauer am 26.1.1992 Ministerium des Inneren Sloveniens entzog mir die Staatsbürgerschaft die ich 1975 erworben hatte, bürgerte mich aus, ja radierte mich aus von der Liste slovenischer Staatsbürger auf Grund erdachter und falscher Tatsachenbehauptungen ( siehe Amtsblatt der Rep-ublik Sloweniens Nr. 1 vom 11.1.1992 ) das eigene Grundgesetz und Verfas-sung, positive Gesetze des Landes und Internationale Konvention über Men-schenrechte und Freiheiten absichtlich und wissentlich verletzend. Sie hatten mir meine Freiheit mit meiner Familie zu leben geraubt, im Land das ich mit aufgebaut hatte und in dem ich seit mehr als 60 Jahre seit 1953 lebte. Ich wurde aus dem politischen, öffentlichen und wirtschaftlichen Leben verban-nt. Ich wurde der Rechte beraubt mit meiner Familie, Verwandten und Freu-nden zusammen zu leben. Meine Würde als Mensch wird mit Füßen getreten. In Wirklichkeit wurde ich damit lebenslang bestraft,  ohne ein-es Gerichtsprozess und ohne Urteil. ( Anlage 1  Bescheid – Entscheidung des MdI über die Aberkennung der Staatsbürgerschaft )

Als Hauptargument für diese Schandentscheidung war meine angebliche Teilnahme an kriegerischen Handlungen gegen Slowenien im 10 Tage -Krieg. Ich zitiere einen Teil jener Entscheidung des MdI:

„…er war Teilnehmer an Kriegshandlungen, die JNA (Jugoslawi-sche Volksarmee ) in Slowenien durchführte.. und als Beteiligtrer und Mitglied des Stabes schadete er mit seiner Arbeit den Intere-ssen der Republik Slowenien

Eine unsubstantiierte, verallgemeinerte, zweideutige und unkonkrete Entsch-eidung zu eine schwer erträglichen lebenslange Strafe. Eine Entscheidung die nicht einmal meine Sünden aufzählt oder beinhaltet, sagt alles über den Staat, bzw. über das Ministerium des Inneren das eine solche politische Ent-scheidung traf und sie bis auf den heutigen Tag immer noch vollstreckt wird.

Diese Schandentscheidung die alle  Sünden oder Straftaten oder Gesetzesver-stösse des Milan Aksentijević eigentlich enthalten müsste wurde aus 5 ( fünf) notorischen Lügen konstruiert. Ich zitiere hier ein Teil dieser Entschei-dung des MdI als Beweis dafür, dass die Behauptungen des MdI Sloweniens reinste Lüge in Urform gewesen sind:

 Die Lüge Nr 1: Milan Aksentijević hatte  als Angehöriger der Jugoslawischen Volksarmee an kriegerischen Handlungen teil-genommen, die JNA in Slowenien vornahm.

Das ist reine Lüge, Bosheit mit der Absicht einen Menschen und ehrenhaften Soldaten zu diskreditieren. Der Richter – dessen Rolle in diesem Falle das MdI verfassungswidrig übernahm, war verpflichtet gewesen anzugeben: wann, wo und  und an welchen Aktivitäten und Kampfhandlungen Milan Aksentijević beteiligt gewesen wäre, was daraus folgte, wie hoch war der materielle Schaden und wie viele Opfer hatte es gegeben usw.

Es gibt mehr als 50 Menschen ( Offiziere, Soldaten und Zivilpersonen ) die bestätigen werden, dass ich die ganze Zeit während der Dauer von 10 tägigen kriegerischen Auseinandersetzungen in der Kaserne  in der Roška cesta verbracht hatte. Ich war der Chef des Militärgebites von Ljubljana ( siehe die Zeitschrift MLADINA vom 4.4.1992, Seite 5 der Anlage 2 ).

Die Lüge Nr. 2 als Beteiligter an Kampfhandlungen und Mitglied des Leitungskaders in jener Organisation hatte er zweifelsohne den Interessen Sloweniens Schaden zugefügt“ 

Diese unkonkrete Behauptung die in die Irre führt, die man nach Belieben deuten kann, wurde vor den Kameras des Fernsehens Sloweniens ( am 16.3.1996 und wiederholt am 16.3.2016 ) durch den damaligen General-staatsanwalts Sloweniens Drobnič in seiner Aussage konkretisiert. Ich zitiere die Aussage des Generalstaatsanwalts Sloweniens: „dass Milan Aksentije-vičć zuerst verdächtigt wurde bzw. jetzt beschuldigt, dass er am 25. Juni 1991 als Staatsbürger Sloweniens in der Armee des Feind-es gedient hatte, wo er Mitglied des operativen Kommandos des Korpus von Ljubljana gewesen war.

Das ist die zweite Lüge oder Unwahrheit – falsche Tatsachenbehauptung -weil das Hauptquartier des 14. Korpus von Ljubljana in der Metelkova Strasse untergebracht war und die Verwaltung des Militäramtes von Ljubljana sich in der Roška Strasse befand.

Die Lüge Nr. 3: „Die Tatsachen über die verübte Aggression gegen Republik Slowenien sind hauptsächlich bekannt, deswegen hatte das Ministerium des Inneren über diese Tatsachen, gemäß 2. Absatz des §160 der Verwaltungsprozessordnung ( Amtsblatt SFRJ 47/86 ) kein  gesondertes Beweisaufnahmeverfahren durch-geführt.“

Warum wurde kein gesetzlich vorgeschriebenes Ermittlungsverfahren mit Beweisaufnahme eröffnet und durchgeführt? Um einen Menschen zu verur-teilen muß  man ihm die konkrete Gesetzesverletzung, beziehungsweise konkret vollendete Straftat beweisen. MDI Sloweniens gibt auch zu, dass es keine Beweisaufnahme vorgenommen hatte, wozu es gesetzlich verpflichtet war aud Weisung der Generalstaatsanwaltschaft. Damit gibt das MdI zu, ein Konstrukt erarbeitet zu haben. Ergo, man hatte mich zur einer der schreck-lichsten lebenslangen Strafe verurteilt, für eine allgemein bekannte Tatsache, dass es einen Angriff der JNA auf Slowenien gegeben hatte, die ich als Frei-gänger  zur Zeit noch immer verbüße.

General Aksentijević wurde „verurteilt“, ohne Gerichtsverhand-lung, für das was andere getan hatten und das waren: das Präsidium der SFRJ, Präsident der Regierung Jugoslawiens Herr Ante Markovic, Bundessekretär für Verteidigung Jugoslawiens General Kadijević, Mitglieder des Generalsdtaabs unter der Leitung des General Adzić, Hauptquartier der 5. Armee in Zagreb mit ihrem Kommandanten, untergeordneten Komandanten von Armeekorpussen von Varaždin, Rijeka, Maribor, Ljubljana und I VSK Zagreb und Kommandanten der untergeordneten Einheiten die Kriegshandlungen durchgeführt hatten. Darunter war auch eine große Zahl slowenischer Staatsbürger ( damals dienten in der JNA 4500Slowenen ).  Kein einziger Slowene wurde deswegen je bestraft.  Sogar der Komm-andant der 5. Armee, General Konrad Kolšek, dessen Einheiten die Kämpfe  grgen Slowenien geführt hatten, war vom Gericht in Celje von jeglicher Ver-antwortung freigesprochen. Der einzige der bestraft wurde war Leiter der Militärverwaltung von Ljubljana, Oberst Milan Aksentijević, ein Serbe, der unter seinem Kommando nicht einmal ein Zug Soldaten zur Verfügung hatte. WARUM ???

Die Lüge Nr.4: „Während des Prozesses der Entfernung aus der Register von Staatsbürgern Sloweniens wurde auch festgestellt, dass Milan Aksentijev-ić im Ausland lebte… und somit  seine Abwesenheit aus  der Republik Slowe-nien nicht als entschuldigt gelten kann als Abwesenheit aus dienstlichen Gründen.“

Das ist auch ein „erarbeiteter“ Konstrukt. Ich war dienstlich nach Zagreb abkommandiert; meine Ehefrau und zwei Kinder lebten weiter in Slowenien. Ich betone, dass ich Slowenien nicht verlassen hatte im Rahmen des organisierten Rückzuges der Einheiten  der jugoslawischen Volk-sarmee ( JNA ) am 21.10.1991. Ich wurde Mitte des Monat Juli 1991 dien-stlich nach Zagreb versetzt, gemäß der Vereinbarung von Brioni. Damals war in SFR Jugoslawien der verstorbene  Janez Drnovšek Prćsident und Oberbefehlshaber. Jugoslawien existierte damals noch und meine  dienstliche Abkommandierumng muss als dienstlich bedingte Abwesenheit gelten. Mehr als 5 Jahren wurde ich daran gehindert zu meiner Familie nach Slowenien zurückzukehren.

Die Lüge Nr.5: „General Milan Aksentijević wurde im Rahmen der Aberke-nnung der Staatsbürgerschaft vorgeladen zwecks Klärung eines Sachverhal-tes, aber die Vorladung konnten man ihm wegen seiner Abwesenheit im Aus-land nicht aushändigen. Aus dem selben Grund war man nicht in der Lage, ihm die Entscheidung über seine Ausbürgerung zu überreichen. Deswegen veröffentlichen man diese Entscheidung im Amtsblatt Nr. 1 der Republik Slowenien.“

Selbstverständlich ging man dabei sehr schlau vor, dadurch konnte ich von meiner Ausbürgerung nicht rechtzeitig erfahren und  folglich auch nicht frist-gerecht reagieren. Ich hatte nicht gewusst, dass ich rechtskräftig verurteilt wurde, und weil ich ( aus dem Ausland ) fristgerecht nicht reagieren konnte und ergo nicht reagiert hatte, haben mir das alle Gerichte, einschließlich das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Fehler bzw. Versäumnis angelastet. ALLE hatten diese feige Entscheidung des Mini-steriums des Inneren Sloweniens anerkannt.  Ich wurde praktisch aus recht-lich-formellen Gründen zur Ausbürgerung „verurteilt“. Keins der Gerichte wollte  in dieser Sache das Wesentlichste erörtern oder Stellung dazu zu nehmen.

Die Entscheidung(en) des Ministeriums des Inneren Sloweniens waren und sind gesetzwidrig und somit verfassungswidrig und verstoßen dadurch gegen Internationale Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Freiheiten. Du hast deinen Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt, für dich gibt keine Gerechtigkeit, du bist bestraft. So wird aus einer rücksichtslosen Lüge, eines als Vorbild geltenden  D-EU Mitgliedstaates große Wahrheit, und ein unschlagbares Argument für die-se Schandentscheidung und Strafe und die Europäische Union soll  auf Rechtsstaatlichkeit gegršndet sein!?

Wären man zu eigenem Mitbürger ehrlich gewesen, hätte man die Vorladung bei der Ehefrau oder einem der volljährigen Familienmitglieder aushändigen können, die bis zum heutigen Tage in Slowenien leben. Erfolgreich realisier-ten die ihre böse Absicht und heute prahlen noch rücksichtlos mit der Tat-sache, dass deren Entscheidung auf allen Ebenen der Justiz bestätigt wurde. So wurde diese schwere Strafe/Entscheidung eines Verwaltungsorgans und nicht eines Gerichtes,  in ein gesetzliches Beschluss über die Aberkennung meiner Staatsbürgerschaft umgemünzt. Reinste notorische Lügen wurden in die gesetzliche Wahrheit umgewandelt. Das was die  seit 26 Jahren mit mir und meiner Familie treiben verstößt gegen die Verfassung der Republik Slo-wenien Artikel: 14;21;22;23;M 25 und 50. Dadurch wird absichtlich und wiss-entlich gegen die Europäische Konvention über den Schutz von Menschen-rechten und Freiheiten und ihren Artikeln 1;6;8;13;17 und 46 verstoßen. (Siehe die Anlage 3 mein Schreiben an den Präsidenten des Verfassungsge-richtes Sloweniens )

Der Bescheid des MdI der Republik Slowenien über die Aberken-nung meiner Staatsbürgerschaft basiert auf 5 nackten Lügen und stellt somit einen Konstrukt mit politischen Hintergrund dar und das haben die Staatsorgane des Rechtsstaates Slowenien mir angetan: mir, meiner Familie, meinen Verwandten und Freunden und letztendlich  jedem ehrlichen slowenischen Bürger, der in Glauben lebt, dass sein Land ein Rech-tsstaat sei mit Rechtsicherheit, und dass der keine Bosheiten veranlassen wird, wie das fremde Regime es getan hatten in der tausendjährigen Gesch-ichte.

Das was mit mir und mit anderen Ausradierten, Ausgebürgerten, Mitbe-troffenen seit 26 Jahren passiert, wird auch mit ehrlichen Slowenen passier-en, wen in einem dazu günstigen Klima die an die Macht gelangen, einzelne Personen aus jenen Parteien die dieses Verbrechen eigenen Mitbürger ange-tan hatten. Methoden und Mittel sind geübt und eingespielt. An diesen Schandtaten waren fast alle Organe beteiligt, die  nach der Horiz-ontale und nach der Vertikale der Macht, vom Höchsten bis zum Untersten in der Hierarchie der Administration und der Polizei nach der Abspaltung fanden. Zu Opfern deren Machenschaften fielen über 25.671 Kinder, Frauen und Männer. JETZT benehmen sich Staatsorga-ne Sloweniens weiter als ob es das Urteil des Europäischen Gerichts-hofes zum Schutz von Menschenrechten und Freiheiten in Strass-bourg  gegen Republik Slowenien gar nicht gegeben hätte, bzw. gar nicht mehr gäbe.

Nach diesem Urteil ( siehe oben ) alle Ausradierten – Ausgebürgerten wurden zu Opfern einer Ausbürgerung auf ethnischer Grundlage erklärt. Gemäß dieses Urteils hätten alle Opfer der Ausbürgerung für die erlittenen seelischen Qualen und Schmerzen, die ihnen durch die Ausradierung zugefügt wurden,  entsprechende mater-ielle Entschädigung erhalten müssen.

Slowenische Justiz und ihre Behörden vollstreckten das Urteil des EUGMR sehr schlau mit  dem Erlass von gleich zwei  verfassungswidrigen Gesetzen. Nach diesen Gesetzen hat der Staat Slowenien nur 1/5 tel, cirka 5870 Opfer der Ausbürgerung entschädigt, die übrigen 20000 Ausgebür-gerten gingrn gem. dieser Gesetze leer aus – erhielten gar nichts. Eigentlich wurden sie wiederholt ausgebürgert auf eine schlaue und hinter-hältige Weise anhand von 2 verfassungswidrigen Gesetzen betrogen. Den wieder Ausgebürgerten, bzw. Nichteingebürgerten wurde die Möglichkeit geboten, zeitlich befristet, ihren Kampf  für Durchsetzung deren Forde-rungen über ordentliche Gerichte unter hohen Anwaltskosten fortzusetzen.

Was meine Person anbetrifft, MdI Sloweniens will nicht zugeben, dass ich ausgebürgert wurde und deswegen stellt es mir keine Bescheinigung über die Ausbürgerung aus, ohne die ich nicht einmal den minimalsten Schadenersatz bzw. Entschädigung  erhalten kann für erlittenes Leid und beschlagnahmtes Eigentum, was mir nach dem Urteil des EUGMR zusteht. Es gibt auch keine Antwort seitens des MdI Sloweniens auf meine Frage, war-um, wenn ich nicht ausgebürgert gewesen sein soll, ich 10 Jahre lang auf mei-ne unbefristete Aufenthaltsgenehmigung warten musste.

In vergangenen traurigsten 26 Jahren meines Lebens ohne Würde, hatte ich mich schriftlich an mehr als 30 Personen gewandt, um die Hilfe  bei der Lös-ung meines Falles, die hohe Funktionen in dem Staatsapparat Sloweniens bekleideten und immer noch bekleiden gewandt. Ich bin überzeugt davon, dass über meinem Fall und Fall meiner Familie die höchsten Funktionsträger aller Organe in Sloweniens genauestens informiert, bzw. im Bilde waren und sind. ( siehe die Liste in der Anlage ).

Die Folgen dieser  gesetzeswidrigen und inhumanen Behandlung und Dauerentwürdigung seitens der slowenischen Behörden, insbeson-ders durch das MdI Sloweniens sind vielfältig und unüberschaubar und unabsehbar:

a) Ich bekomme keine Rente obwohl ich die ganze Zeit, seit meinem 18. Lebensjahr, in Slowenien gearbeitet hatte und dabei mehr als die Hälfte der Rentenzeit in die Rentenkasse eingezahlt hatte. Sogar in einem Gerichtsurt-eil steht dass mir die vgolle Rente eiunes Generals zusteht, und dass ich die nich bekommen kann weil ich die slowenische Staatsbürgerschaft nicht habe. Die Rente  zahlt mir die Republik Serbien wo ich nicht ganz ein halbes Jahr gearbeitet hatte.

Auch aus diesem Grunde hatte ich zweimal die slowenische Staats-bürgerschaft wieder beantragt. Beide Anträge wurden durch das MdI zurückgewiesen und meine Würde als Mensch grob verletzt. Abwertend und frech teilten sie mir die Ablehnung mit, als ob in deren verfassungswidrigen Entscheidung über die Aberkennung meiner slowenischen Staatsbürgerschaft die ganze Wahrheit liegen würde. Für den Menschen der seine Staatsbürger-schaft nach dem § 26 verloren hatte, ist das die übelste Art  die Staatsbürger-schaft aberkannt zu bekommen, die übelste Art die Verbindung eines Men-schen mit seinem Staat, zu kappen, weil es in diesem Falle für ihn keine Wie-deraufnahmemöglichkeit mehr geben kann. Auch im Falle, dass ich alle ges-etzlich vorgegebenen Bedingungen für die Wiedererlangung erfüllen sollte, ich die nicht bekommen werde.

Auch slowenische Gesetzgebung hat Verjährungsfristen für diverse Straftat-en, einschließlich für die schwersten Verbrechen. Wie es aussieht  NUR für meine  Straftat existiert im Strafgesetzbuch Sloweniens keine Verjährungsfrist? Deswegen frage ich mich und das mit Recht, wann ver-jährt meine „Straftat“? ( siehe dazu die Antwort des Sekretärs des MdI Bost-jan Šefič vom 15.6.2017 – Anlage 5 ).

Auch in diesem Falle wird die slowenische Verfassung und Konvention über Menschenrechte und Freiheiten gebrochen die die Gleichheit vor dem Gesetz garantieren.

In meinem Fall wird permanent die Rechte verletzt die  der Artikel 1 der Slowenischen Verfassung garantiert. Bei meinen beiden Anträgen auf die slowenische Staatsbürgerschaft zögerte das MdI Sloweniens absichtlich und planmäßig die Entscheidung hinaus, über die  im § 214 der slowenischen dafür gesetzlich festgelegten Frist. So bearbeiteten sie meinen Erstan-trag 3 Jahre lang und überschritten dabei die gesetzliche Frist um das funffache. Den Zweitantrag bearbeiteten die länger als 6 Jahre und überschritten die vorgegebene Frist um das zehnfache.

In deren Antwort hoben die hervor, dass meine Ausbürgerung mit einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss  erledigt wäre und das meine Eingaben  wegen Gesetzwidrigkeit und Verstoß gegen die Verfassung in der Bearbeitung meiner Anträge nicht zur Revision des Erstantrages führen können. Die Herr-en aus dem MdI interessiert die Wahrheit und Erkenntnis, das ihre erste Zur-ückweisung meines Antrages auf die Wiedereinbürgerung auf fünf falschen Tatsachenbehauptungen fußten, die eigentlich notorische Lügen waren. Jeder ehrliche Mensch – Jurist, als er mit neuen Tatsachen bekannt gemacht wurde, wäre verpflichtet gewesen die neue Argumente zu überprüfen, und wenn die  die Wahrheit beinhalten, wäre von Amtswegen verpflichtet seinem Vorgesetz-ten Revision der Sache zu zuzulassen. Ergo, in Slowenien steht eine  Entscheidung aus der Politik über der Verfassung und über die Konvention über die Menschenrechte und Freiheiten.

Und in seiner zweiten negativen Entscheidung über meinen Zweitantrag auf Wiedereinbürgerung bzw. auf die Erlangung der Slowenischen Staatsbürger-schaft teilte das MdI mir unter anderem, den echten, wahren Grund mit für die Ausbürgerung des  General Milan Aksentijević.

Ich zitiere einen Teil der Entscheidung Nr. 213-1749/2007/41(1323-01) vom 3.3.2015 des Ministerium des Inneren Sloweniens: „…im Bezug auf den Ant-rag hat das MdI Sloweniens beschlossen, dass kein nationales Interesse besteht dem Milan Aksentijević die Staatsbürgerschaft Sloweniens zu erteil-en, trotz dem der Antragsteller hervorhob mit seiner Arbeit in der JNA viel Gutes für die Entwicklung und Wohlstand Sloweniens  beigetragen zu haben ( Wie groß mein Beitrag war siehe in der Anlage 6 ) und das er da eine Fam-ilie gegründet hatte. Anderseits darf man die Tatsache nicht übersehen, dass er während des Prozesses der Verselbstständigung ( Abspaltung )  der Repub-lik Sloweniens – das war die Zeit als der Staat Sloweniens die Unterstützung  aller Bürger und Bürgerinnen gebraucht und erwartet hatte und vor allem von allen Mitgliedern der damaligen gesetzgebenden Organen. Das waren die Zustände die zur Ausbürgerung geführt hatten..“

Das Ministerium des Inneren teilte endlich den wahren Grund mit, dass dem Milan Aksentijević die Staatsbürgerschaft der Rep-ublik Slowenien aberkannt wurde wegen seiner politischen Tätig-keit in der ersten Mehrpartei – Versammlung in der Geschichte Sloweniens und nicht wie das in der Entscheidung im Amtsblatt der Republik Sloweniens Nr. 1 vom 11.1.1992 veröffentlicht wurde, wegen seiner Teilnahme an bewaffneten Kampf in Slowenien und weil er damals Mitglied des engeren Kreises des Stabs des Armee-korps von Ljubljana war.

Mit diesem Dokument über die Ausbürgerung  oder Wegnahme der Staats-bürgerschaft dem General Aksentijević Milan ist ohne jeglichen weiteren Zweifel bewiesen, dass diese Entscheidung gesetzwidrig, verfassungswidrig und gegen die Konvention über den Schutz von Menschenreichte und Frei-heiten verstößt. Es ist hervorzuheben, dass das Verfassungsgericht der Repu-blik Sloweniens zweimal über die Ausbürgerung von General Milan Aksenti-jević zu Gerichte saß und dabei falsche Entscheidungen traf.

Bei beiden Verhandlungen hatte man absichtlich das Wesentliche übersehen, unterdrückt, nämlich die Tatsache, dass die Entscheidung mit fünf falschen Tatsachenbehauptungen begründet wurde, bzw. auf Lügen beruhte und dadurch das Gesetz des Landes, sowie die Verfassung Sloweniens und die Europäische Konvention für den Schutz von Menschenrechten  und Freiheit-en grob verletzt wurden. Dem Verfassungsgericht ging es lediglich um die Beibehaltung der Form bzw. ob der Kläger fristgemäß seine Klage   eingerei-cht hatte, und ob er alle gerichtliche Instanzen beschritten hätte. Das Verfass-ungsgericht zeigte in beiden Fällen deutlich , dass es nicht daran interessiert sei die Verletzer und Brecher der höchsten Rechtsnormen des Staates Slowe-niens und der Europäischen Union zur Verantwortung zu ziehen. Für das Verfassungsgericht der Republik Sloweniens war die Form entscheidend; die Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit waren dabei nur zweitrangige Fragen.

Der Kampf für die Gerechtigkeit in der Republik Slowenien dauert schon 26 Jahre und und es ist nicht abzusehen wie lange noch. Nach so vielen Jahren meines Kampfes um die Wahrheit und Gerechtigkeit ( resnicu in pravicu ) habe ich endlich erlebt, dass das Oberste Gericht der Republik Slowenien in seiner Begründung bei der Revision des Urteils des Kreisgerichtes von Ljublj-ana ( Opr. st.II P 1861/2016 vom 17.11.2017 ) ausdrücklich hervorgehob-en wird, dass Milan Aksentijević kein Führunsmitglied des Hauptquartiers des Armeekorps von Ljubljana war ( ich zitiere aus dem Urteil): “ Während des Krieges in Slowenien war Milan Aksentijević Leiter der Verwaltung des Militäramtes des Kreises Ljubljana, der 5 Armee – Garnison von Ljubljana, er war nicht ein Mitglied des Operativstabes des 14. Armeekorps der JNA, der Kampfhandlungen in Slowenien befehligte. Gegen Millan Aksenti-jevic wurde Ermittlungsverfahren geführt wegen der Straftat: Dienst in der feindlichen Armee nach dem Artilekel 370 des StGB. Das Ermitt-lungsverfahren wurde eingestellt. Das Gericht begründete die Einstellung mit Mangel an Beweisen.“ ( Anlage 7 – Teil dieses Gerichtsbeschlusses ).

Die ganze Zeit, in vergangenen 26 Jahren behandelten mich die Behörden des Staates Slowenien als einen größten Verbrecher und Kriminellen nur weil ich als Abgeordneter des Slowenischen Parlaments, der als Solcher Immuni-tät genoss, die Interesse meines Wahlkreises und meine politische Überzeug-ung vertreten und verteidigt hatte.

Die Folgen und entstandene seelische und materielle Schäden infolge dieses menschenverachtenden Schandvorgehens des Ministerium des Inneren Slow-eniens bleiben für alle betroffenen Familienmitglieder unüberschaubar und bleibend:

  1. Uns wurde die Vierzimmerwohnung weggenommen, meine Familie- Ehefrau, Sohn und Tochter wurden aus der Wohnung verjagt, weil es angeblich dem General Milan Aksentijević gehörte, obwohl in dem Beschluss über die Wohnungszuteilung steht das Milan Aksentijević die Wohnung für sich und seine Familie zugeteilt bekam. Meine Familie wurde der Wohnung verwiesen per Beschluss des Verteidigungsministerium, trotz der Tatsache dass alle Familienmitglieder regelmäßig Beiträge an das Wohnungs-fond eingezahlt hatten, meine Frau 35 Jahre, mein Sohn 10 Jahre und meine Tochter 4 Jahre lang. Sie sind alle Staatsbürger Sloweniens. Meine Ehefrau entstammt der beka-nnten Partisanenfamilie Ribnikar aus Golnik;
  2. Alle Staatsbürger der Republik Slowenien erhielten Aktien-Vouchers im Wert von ca 400.000 DM. Obwohl ich bis zum 11.1.1992 slowenische Staatsbürger war, erhielt ich nichts
  3. Ich lebte 10 Jahre lang one Aufenthaltserlaubnis für den ständigen Aufenthalt – ich war ausradiert, ausgebürgert;
  4. Länger als 4 Jahre durfte ich zu meiner Familie nicht mal besuchsweise einreisen;
  5. Ich  verbrachte in Slowenien arbeitend 40 Jahre meines Lebens und habe über 20 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt (Fond SPIZ ). Ich erhalte meine verdiente Rente mit der Begründung keine Slowenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ein Absurd den es nirgendwo anders auf der Welt geben soll.
  6. In Slowenien lebe ich volle 64 Jahre, trotzdem verfüge über keine Grundrechte eines Menschen, ich habe keine politischen, sozialen und keine andere Rechte. Ich kann  keiner Mitglied der Gesellschaft sein, keiner Partei oder Bürgervereinigung angehören. Ich bin ausgestoßen und an Rand der Gesellschaft verstoßen, in den gesellschaftlichen Sumpf geworfen:
  7. Ich bin der einziger frei gewählter Abgeordneter im Parlament der Republik Slowenien und in der Europäischen Union, der wegen seiner politischen Äußerungen und Aktivi-täten im Parlament Sloweniens zu einer lebenslangen Strafe verurteilt wurde.

Es gibt keinen weiteren Rechtsweg der zur Befreiung von dieser Strafe oder zur Aufhebung diese menschenverachtenden und menschenunwürdigen Urteils führen würde. Das ist der Beweis dafür, das das slowenische und das europäisches Recht nicht gerecht  und nicht vorschrittlich sind. HIER kann man durch juristische Machensch-aften und Manipulöationen die Lüge zur rechtskräftigen Wahrheit ummünz-en. Gesetze, Verfassung und die Konvention über Menschenrechte und Freiheiten werden nicht angewandt. Der politische Wille ist stärker als alle gesetzlichen Normen die der Republik Slowenien und der Europäischen Union zu Grunde liegen sollten.

Golnik 11.1.2018

Milan Aksentijević General a.D. – ehemalige Abgeordnete des ersten freigewählten Parla-ments der Republik Slowenien

Anlagen:

  1. Entscheidung über die Ausbürgerung;
  2. Artikel aus der Zeitschrift MLADINA Seite 5 vom 4.4.1992;
  3.  Schreiben an den Präsidenten des Verfassungsgerichtes Sloweniens;
  4.  Die Liste der Personen an die ich mich gewandt hatte;
  5. Antwort des Staatssekretärs des Ministerium des Inneren Sloweniens
  6.  Einige Momente aus meiner Biografie.

******

Anlage 1:

Ministerium des Inneren der Republik Slowenien, Ljubljana, Serkova 2 veröffentlicht gemäß § 27 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien ( Amtsblatt der RS´, Nr. 1 vom 1/91 und 30/91) im Fall der Ausbürgerung des Milan Aksentijeviä folgenden 

B   E   S   C   H   L  U   S   S

  1. Dem Milan Aksentijeviä, geboren 1.9.1935 in Kragujevac wird die Staats-bürgerschaft der Republik Sloweniens weggenommen.
  2. Die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien hört für ihn auf zu existieren am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien

D   I   E      G   R   Ü   N   D   E

Mit dem § 26 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien wird best-immt, dass ein Slowenische Staatsbürger ausgebürgert werden kann, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und eigentlich im Ausland lebt, wen er mit seiner Arbeit den internationalen und anderen Interessen der Republik Slowenien schadet.

In diesem Verfahren, eingeleitet von Amts wegen, wurde festgestellt, dass Milan Aksentije-viä gemäß § 5 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der SR ( Sozialistischen Republik Slowenien  ( Amtsblatt SRS, Nr. 11/65 am 13.11.1975 die Staatsbürgerschaft Sloweniens erhalten hatte. Neben der Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien ist er im Besitz der  Republik Serbien die er am 28.8.1945  gemäß dem ersten Absatz des § 35 in Verbindung mit dem § 37 über die Staatsbürgerschaft der FNRJ  ( Föderativen Volksrepublik Jugosla-wien ) Amtsblatt FNRJ Nr. 54/46; 1904/47 und 88/48 ) erhalten hatte.

Im Verfahren wurde auch festgestellt, daß Milan Aksentijeviä tatsächlich im Ausland lebt weil er beim Rückzug der Jugoslawischen Volksarmee die Republik Slowenien verlassen hatte. Seine Abwesenheit aus der Republik Slowenien, kann nicht als Abwesenheit aus dienstlichen Gründen betrachtet werden, weil er weggegangen war, trotz der Verkündung des Präsidiums der Republik Slowenien mit dem am 27.6.1991 alle Aktive Vorgesetzten  und Civilperasonen in der Republik Slowenien abberufen wurden, die damals in der Jugoslawischen Armee ihren Dienst verrichteten.

Diesen Personen wurde seitens der Republik Slowenien gemäß den geltendem Gesetz dass ihr Besitztum und Rechte gesichert bleiben werden. Insbesondere wurden die Vorgesetzt-en und Offiziere der jugoslawischen Volksarme aufgerufen sich an der Aggression gegen die Republik Slowenien nicht zu beteiligen in dem Sie die Einheiten der JNA verlassen. Milan Aksentijeviä war als aktive Angehörige der jugoslawischen Volksarmee an Kamp-fhandlungen beteiligt gewesen, die die JNA gegen die Republik Slowenien geführt hatte und zwar im Umfang und auf die Art und Weise die eine grobe Verletzung von internatio-nal anerkannten Rechtsnormen darstellt. Als Beteiligter und Mitglied des Kommandokad-ers in jener Organisation hat mit seiner Arbeit zweifelsohne den Interessen der Republik Slowenien geschadet, weil die Wirkung der Jugoslawischer Volksarmee gerichtet gegen die Absichten Sloweniens die sich für die Selbstständigkeit ( Abspaltung* ) entschieden hatte und die sich um die Beruhigung der Konfliktsituation in Jugoslawien eingesetzt hatte. Die Tatsachen über die Aggression gegen die Republik Slowenien sind allgemein bekannt. Deswegen hatte das Ministerium des Inneren gemäß dem 2. Absatz des § 160 des StPO ( Amtsblatt SFRJ Nr. 47/86-geänderte Fassung ) keine gesonderte Beweisaufnahme/ Ermi-ttlungsverfahren eröffnet.

Deswegen sind Bedingungen für die Ausbürgerung und Wegnahme der Staatsbürgerschaft dem Milan Aksentijeviä erfüllt, was der erste Absatz des § 26 und 2. Punkt des zweiten Absatz dieses § vorsieht.

Im Verfahren um die Aberkennung der Staatsbürgerschaft ( Ausbürgerung ) war Milan Aksentijević zum Gespräch vorgeladen, die wir ihm wegen Abwesenheit nicht aushändigen konnten. Aus dem gleichen Grunde  kann man ihm auch den Beschluss – Entscheidung über die Ausbürgerung nicht überreichen und deswegen wird dieser Beschluss gemäß § 3 des Gesetzes über die Ausbürgerung im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht.

Rechtsbelehrung: Dieser Beschluss ist Verwaltungsvorgang endgültig und dagegen ist keine Beschwerde möglich. Ein Verwaltungsrechtsstreit ist möglich. Die Klage kann am Obersten Gericht der Republik Slowenien in Ljubljana zum Protokoll gereicht werden binnen 30 Tage kann es auch jedem Gericht in Slowenien zugestellt werden.

Direktor der Verwaltung des MdI – für verwaltungsrechtliche Fragen-Untersekretär Magister Slavko Debelak eigenhändig

******

Anlage 2:

Die Zeitschrift MLADINA vom 4.4.1992 Seite 5

In der Rubrik SCHULD UND SÜHNEPERSONE NON GRATE

„Was haben Milan AKSENTIJEVIC und Vinko LEVSTIK gemeinsam

Vinko Levstik hatte vor einem halben Jahrhundert auf der Seite gekämpft, die den Krieg verloren hat. Angeblich, finden wir ihn in der Liste von Kriegs-verbrecher, was der Grund dafür ist warum er nach Slowenien nicht zurück-kommen darf. Milan Aksentijević hatte vor etwas mehr als einem Jahr, währ-end der Zeit die man offiziell als „Versuch einer Dauerokuppation“ bezeich-net, in einer von Ljubljanas Kasernen gesessen und sah dabei ziemlich mach-tlos. Deswegen darf er heute nicht nach Slowenien zurückkehren. Levstik kam nach dem 2.Weltkrieg einige Male illegal nach Hause, während Aksentijević der als Abgeordneter an den Sitzungen im Parlament gesessen hatte nicht durfte. Der Krieg in dem Levstik geriet dauerte 4 ( vier ) Jahre und 10 Mal soviel hattr das Sammeln von Beweisen gedauert die seine Betei-ligung an ihm vorgeworfenen Kriegsverbrechen beweisen oder widerlegen sollten. Wenn der gleiche Maßstab bei Aksentijević zur Anwendung gekomm-en wäre,  hätte die Staatsanwaltschaft nach 100 Tagen eventuell wissen müssen wie es um seinen Status steht. Doch, offiziell weiss man weder über den einen noch für den anderen nichts. Dem Aksentijević hat man dann irgendwie nach 100 Tagen nur die Staatsbürgerschaft weggeno-mmen, ihn ausgebürgert, und das nur weil er die Serbische hatte.

Natürlich hat jeder Staat das Recht die Grenze für bestimmte Menschen zu schließen. Früher konnte man nach Albanien nur mit viel Glück einreisen; heute ist Albanien ein demokratischer Staat und niemand wird heute versuchen ihnen die Einreise in das Land zu verhindern. Die Durchlässigkeit einer Grenze ist einer von Indikatoren der Demokratie in einem Staat. Natürlich, kein absoluter, weil auch in den Staaten die als Beispiel für Demo-kratie gelten, werden die Grenzen für bestimmte Gruppen von Personen doch geschlossen. Es würde   ein unpopuläres Echo geben wenn man verlangen würde, dass Slowenien unter allen Umständen dem pansionierten Offizier, der von slowenischen über kroatischen und Kriegsfeldern Bosnien und Herzegowina unterwegs war, den Aufenthalt im eigenen Land zu ermöglichen. Letztendlich hat die Armee in der der ehemali-ge Abgeordneter des Parlaments und Eigenbrödler gedient hatte, hat uns die unser Brot und Leben der MLADINA verdankend verdienen großen Schad-en zugefügt. Auch Teil der Öffentlichkeit, der die Traditionen des Befreiungs-kampfes gegen Faschismus ehrt und pflegt würde  sich gruseln wen Slowen-ien dem Vinko Levstik die Rückkehre erlauben würde.

Einzige korrekte Lösung, die am Horizont zu sehen ist wäre beide vor´s Ger-icht zu stellen. Dass beide vor einem Gericht ihre Unschuld beweisen oder dass der Staat den Beiden ihre Schuld beweist. Wenn sie  Sinn für das Risiko besitzen und wenn die von eigener Unschuld überzeugt sind, könnten sie sich die Erfahrungen aus der Zeit der heiligen Traditionen des Kampfes um die Demokratie zu Nutze machen.

Vor etwa fünf Jahren hatte der Chefredakteur dieser Zeitschrift unter Assist-enz von Matevž Krivc, eine Anschuldigung gegen die Zeitschrift MLADINA eingereicht. Also nur Anschuldigungen. Weil damals die Mühlen der Gerichte nicht gemahlen hatten, wurde die Zeitschrift nicht beschlagnahmt.  

Ali H. Zerdin

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Anlage 3:

 An den Präsidenten des Verfassungsgerichts 

Milan Aksentijević

Golnik 124

4204 Golnik                                                                                Golnik 11.10.2016

  VERFASSUNGSGERICHT DER REPUBLIK SLOWENIEN Präsident

Sehr geehrter Herr Präsident Mag. Miroslav Mozetič.

Ich bitte Sie, vor der Verhandlung am Verfassungsgericht und Urteil über meinen Fall auch Folgendes durchzulesen – zur Kenntnis zu nehmen: Ich bin ehemaliger Staatsbürger der Republik Sloweniens der drakonisch bestraft wurde ( ohne Verhandlung und rechts-kräftiges Urteil ) mir wurden nämlich all Rechte und Freiheiten weggenommen, die einem Staatsbürger gehören. Mit dem Beschluss des Ministerium des Inneren wurde mir die Staatsbürgerschaft aberkannt – weggenommen( Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. vom 11.1.1992 ). Unmittelbar danach wurde ich ausradiert aus dem Centralregister der Bürger der  Republik Sloweniens mit ständigem Aufenthalt in Slowenien und dadurch habe ich alle soziale, ökonomische, gesundheitliche und andere Rechte verloren; ich habe die Rente verloren, die ich mit langjähriger Tätigkeit in Slowenien verdient hatte.

Der Beschluss des Ministerium des Inneren über die Weg-nahme der Staatsbürgerschaft ist ein politischer Akt, ein Konstrukt das mit 5 Unwahrheiten – (5 falschen Tatsachenbehauptungen) begründet war.   

 In der Tat ist das ein gesetzwidriger Verwaltungsakt der sowohl die Verfass-ung Sloweniens( Artikel: 1;2;14;18;21;22 und 25) als auch die Konvention üb-er die Menschenrechte und Freiheiten ( Artikel 1; 3 und 6 ) schwer verletzt.

x

Die Staatsbürgerschaft wurde mir weggenommen, weil ich als Delegierter (siehe das Bild ) und Abgeordneter – der Bundesversammlung Sloweniens, gewählt, bei ersten freien Wahlen in der Geschichte Sloweniens unter der Beteiligung von mehreren Parteien, meine politischen Standpunkte und Standpunkte meiner Wähler vertreten und verteidigt hatte. Ich wurde des-wegen  bestraft, trotzdem ich als Abgeordneter des Parlaments unter dem Schutz der Immunität stand, geschützt durch die Gesetze und Verfassung der Republik Slowenien ( Artik.: 39; 41 und 83 ) und durch die Europäische Konvention über Menschenrechte und Freiheiten ( Artikel 1; 9 und 10 ) Dass meine Behauptung gerechtfertigt und den Tatsach-en entspricht, bestätigt Teil des Zitats des beigefügten Beschlusses des Minis-terium des Inneren Nr. 213-17849-/2007/41 (1323-01) vom 3.3.2015:

ergo, man soll die Tatsache nicht außer Acht lassen, dass die Ausbürgerung-en passiert waren in den Zeiten der Verselbstständigung der Republik Slowe-niens und das war die Zeit als Slowenien die Unterstützung aller seiner Bür-gerinnen und Bürger gebraucht und erwartet hatte, vor allen von den gesetz-gebenden Organen. Diese Umstände führten zur Wegnahme der Staa-tsbürgerschaften.“

Damit hat das Ministerium des Inneren bestätigt, dass meine Straftat das ge-wesen war, was ich in jener Zeit im Parlament Sloweniens getan und gespro-hen hatte. Somit wurde ich zum ersten Abgeordneten – Parlamentarier der EU der DAFÜR grob bestraft wurde.

In meinem Falle werden dabei auch andere Gesetze mutwillig gebrochen. So wurde zum Beispiel, gemäß Gesetz über allgemeinen Verwaltungsprozessen, eine zweimonatige Frist gesetzt in der ein Staatsorgan ein Beschluss ergehen muss, bzw. ein Fall gelčst werden muss. Meinen Zweitantrag für die Wieder-einbürgerung stellte ich 2007. Der Antrag-Bitte wurde negativ beschieden nach 8 (acht ) Jahren 2015. Damit hat das Ministerium des inneren die vom Gesetz vorgegebene Frist um das 48 fache überschritten und dabei wissentlich mein  mit Gesetz und Verfassung geschütztes Recht mit Füßen getreten.

Ich bin davon überzeugt, dass das nur aus dem Grunde passierte und passiert weil ich von Nationalität ein Serbe bin. Mit solcher Arbeit  wird die Verfassung Sloweniens wiederholt gebrochen -sei-ne Artikel 21; 22 und 61. Sie Verletzen dadurch auch die Europäi-sche Konvention über Menschenrechte und Freiheiten und deren Artikel 14; 17 und das Protokoll Artikel 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Wegen diesem diskriminierenden Vorgehen des Ministe-riums des Inneren erhalte ich die Rente die ich in Slowe-nien verdient hatte nicht. Dass ist eine weitere Verletzung des Artikel 50 der Verfassung der Republik Slowenien und eine weitere grobe Verletzung der Europäischen Konwention -Protokoll 7,Art.3.

Sehr geehrter Herr Präsident  des Verfassungsgerichtes, dieses Schandurteil dauert volle 25 Jahren und wenn Sie das Urteil nicht aufheben, wird das bis in alle Ewigkeit gelten?

Ich bin nicht der einzige ehemalige Staatsbürger der Republik Slowenien dessen Rechte gebrochen werden die ihm durch die Verfassung Sloweniens, durch die Europäische Konvention über Menschen-rechte und Freiheiten und durch die Gesetze der Republik Slowenien garantiert sind.

Am Ende muss ich hervorheben, dass ich in den vergangenen 25 Jahren drei (3) Rechtsanwälte gehabt hatte die nicht drauf hatten die Sachen zu beenden, weil sie nicht in der Lage waren die gesetz-lich vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen. DESWEGEN konnte ich zwei Mal mein Recht nicht nutzen mit meiner Angele-genheiten und Beschwerden bis zum Verfassungsgericht durchzu-kommen( jetzt versuche ich es zum dritten Mal ) und deswegen konnte ich auch  nicht vor das Europäische Gerichtshof für Men-schenrechte in Strasbourg gehen. Ich bin zu alt um zu glauben das dies alles nur ein Zufall sei. Das passiert einem Mann in einem Rechtsstaat, mitten im Herzen der Europäischen Union.

Deswegen bin ich davon überzeugt dass mein Fall reif ist für Ihre Intervention um auf der höchsten Instanz der staatlichen Macht verhandelt zu werden.

Werter Herr Präsident, ich glaube trotzdem, dass Republik Slowe-nien ein demokratischer Rechtsstaat sei.

Für Ihre Hilfe und Verständnis bedanke ich mich

General a.D. Milan Aksentijević

*******

Anlage 4:

Liste von Personen an die ich mich gewandt hatte in meinem Kampf um meine Menschenrechte und meine Ehre bzw. mutwillig weggenommene Staatsbürgerschaft in Slowenien.

Anlage 5:

Die Antwort des Ministeriums des Inneren der Republik Slove-nien vom 15.6.2017  an Milan Aksentijević:

REPUBLIK SLOWENIEN                                                                                              MINISTERIUM FÜR INNERE ANGELEGENHEITEN                                            Stefanova ulica 2                                                                                                                1501 Ljubljana                                                                           Telefon: 01 4284000                                                                                                        Fax:01 4284733                                                                                                            E-Mail:gp.mnz@gov.si                                                                                                                http://www.mnz.gov.si

 

Herrn Miulan Aksentijević                                                                                    Golnik 124                                                                                                               Golnik

AZ Nr.: 213-1749/2007/48 (1323-01) 

Datum: 15.6.2017

Geehrter!

Das Ministerium für die inneren Angelegenheiten hat Ihr Schreiben erhalten, das Sie an den Regierungspräsident der Republik Sloweniens Dr. Miro Cerar geschickt hatten. Im Schreiben gaben Sie an, dass Ihnen per Beschluss des Ministerium für die innere Angelegenheiten die Staatsbürgerschaft der Repu-blik Slowenien weggenommen wurde, die Sie seit 1975 inne hatten. Alle Ihre Bemühungen, dass das Ministerium für die innere Angelegenheiten diese verfassungswidrige und rechtswidrige Entscheidung über Ihre Ausbürgerung ändert oder aufhebt blieben erfolglos; sie hatten zweimal einen Antrag und Bitte geschrieben um in die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien wie-der aufgenommen zu werden und jedes Mal wurden Sie abgewiesen. 

Im Bezug auf Ihr Schreiben möchten wir Ihnen zur Kenntnis geben, dass das Ministerium für die innere Angelegenheiten am 24.12.1991 den Beschluss Nr. 001/3-XVII-137.319 ausgegeben hatte, mit dem entschieden wurde, dass Ihnen die Staatsbürgerschaft der Republik Sloweniens weggenommen wird.

Im Verfahren das vom Amts wegen eingeleitet wurde, kamen wir zum Schluss, dass alle Voraussetzungen für die Wegnahme der Staatsbürgerschaft erfüllt waren, die in im ersten Absatz des im Artikel 26 der slowenischen Ver- fassung und auch im Punkt 2 des zweiten Absatzes des zitierten Artikels des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien verankert sind. Im Rahmen des Verfahrens der Ausbürgerung, waren Sie als Gegenseite zum Gesprćch geladen, aber infolge Ihrer Abwesenheit waren wir nicht in der Lage die Ladung zuzustellen. Da wir aus dem gleichen Grunde Ihnen die Entschei-dung über die Ausbürgerung nicht zustellen konnten, wurde diese  veröffent-licht im Amtsblatt Nr. 1/92. Ihre Staatsbürgerschaft hörte auf zu existieren am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Sie hatten den Beschluss über Ausbürgerung nicht  in einem Verwaltungs-rechtsstreit angegriffen ( keinen Widerspruch eingelegt ) sondern stellten Sie den Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren über einen bevollmächtigten Vertreter. Mit seiner Entscheidung Nr. 0011/3-XVII-137.319 vom 8.1.1993  wies das Ministerium für die innere Angelegenheiten Ihren Antrag auf Wied-eraufnahmeverfahren zurück.  Gegen diese Entscheidung des Ministerium für die innere Angelegenheiten eröffneten Sie einen Verwaltungsrechtsstreit.

Das Oberste Gericht der Republik Slowenien hatte mit seinem Urteil Nr. U 145/93-7 vom 6.11.1995 Ihre Klage abgewiesen und dadurch wurde die Rechtskraft des erlassenes Verwaltungsaktes bestätigt.

Am 17.10.2003 stellten Sie den Antrag auf die Staatsbürgerschaft der Repub-lik Slowenien auf Grund und in Verbindung mit dem dritten Absatz des § 12 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien als Person die mit einer Slowenin verheiratet ist. Bei dieser Gelegenheit im Einklang mit dem 4. Absatz des Artikel 13 des erwähnten Gesetzes hatten Sie um die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft gebeten ohne der Entlassung aus der vorherigen Staatsbürgerschaft. Die Regierung der Republik Slowenien war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, bzw. willigte nicht ein.  Da Sie auf Ihrem Antrag bestanden hatten, ohne die Entlassung aus der Serbischen Staatsbürgerschaft aufgenommen zu werden, trotz der abschlägigen Haltung der Regierung Sloweniens, hat  das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien einen negativen Beschluss erlassen Nr. 1811/33-XVII-137.319/1 vom 15.6.2005. Dagegen  legten Sie Widerspruch ein den das Verwaltungsgericht der Republik Sloweniens mit seinem Urteil Nr. U 1521/2005-12 vom18.4.2005 verworfen hatte.

Am 16.7.2007 hatten Sie einen Neuen Antrag für die Aufnahme in die slowe-nische Staatsbürgerschaft gestellt, gemäß Absatz 3 des Artikel 12 des Gesetz über die Staatsbürgerschaft  der Republik Slowenien. Verwaltungsabteilung Kranj in wessen Zuständigkeit die Herausgabe von Garantien für die Aufnah-me in die Staatsbürgerschaft Sloweniens liegt, hat am 9.10.2007 und  am 13.11.2012 Ihren Antrag an das Ministerium für innere Angelegenheiten zur Revision weitergeleitet.   Ministerium für die innere Angelegenheiten hatte im Revisionsverfahren am 19.7.2012 den Beschluss Nr. 213-1749/2007/22 (133-04) erlassen, wonach  die Einbürgerungszusicherung  der Verwalungs-abteilung Kranj zurückgenommen wurde. Gemäß der erwähnten Zusicher-ung  waren Sie verpflichtet binnen 2 Jahren Nachweis zu erbringen über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien. Danach hat das Ministerium für die Innere Angelegenheiten in seinem Revisionsverfahren und Ergänzung des Verfahren dem Beschluss Nr.213-1749/2007/25(1323-01) am 8.5.2013 womit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, weil unter ander-em eingeschätzt wurde, dass es nicht im nationalen Interesse sei, eine Person in die Staatsbürgerschaft der Republik Sloweniens aufzunehmen, die zuvor gemäß Artikel 26 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien  ausgebürgert wurde. 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über stasifolteropferadamlauks

I am 72 Years old and I I am still victim of torture in STASI-Prison in former GDR 1982-1985. I never reached Justice and satisfaction by Germany´s goverment after 40 Years injustice ! I am fighting for the implementation § TORTURE in Germany´s national low.
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