Schwamm drüber? Das reicht nicht meinte DIE ZEIT 1998 – Verbrüderte Geheimdienste schwammen drüber und tun es bius heute: Täterschutz durch Urkundenunterdrückung

Vor dem Urteil im Politbüro-Prozeß: Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts. Versuch einer Bilanz

Mit dem Prozeß gegen die drei Mitglieder des Politbüros Egon Krenz, Günter Schabowski und Jürgen Kleiber erreicht die juristische Aufarbeitung des DDR-Unrechts ihren Höhe-punkt. Dabei geht es um die Verfolgung von Straftaten im Windschatten der Diktatur, die nicht verfolgt werden konnten, solange die SED an der Macht war. Muß diese juristische Aufarbeitung überhaupt sein? In der Tat hätte auch alles anders kommen können. Es genügt, wenn wir uns den Verlauf der jüngsten deutschen Geschichte anders vorstellen, in folgenden fünf denkbaren Szenarien:

Szenario 1: Die Leipziger Montagsdemonstration wird niedergeschlagen, die vorbereitete Verhaftungswelle rollt in die vorbereiteten Internierungslager.

Dann hätte es keine Prozesse wegen Regierungskriminalität gegeben, sondern Prozesse gegen Oppositionelle.

Szenario 2: Der Volkszorn entlädt sich, es kommt zur Lynchjustiz. Das vor allem haben die Bürgerbewegungen und die Kirchen verhindern wollen: “Keine Gewalt!” Denn sie hätte Gegengewalt ausgelöst und womöglich, wie 1953, die Rote Armee zum Eingreifen veranlaßt.  Aber auch ohne solches Eingreifen wäre es dann vermutlich nicht zu einer juristischen Aufarbeitung des SED-Unrechts gekommen, weil das schwer entwirrbare Knäuel von Gewalt auf beiden Seiten eine Generalamnestie nahegelegt hätte, wie in Frankreich nach den blutigen Abrechnungen mit “Kollaborateuren” nach 1945.

Szenario 3: Die SED bietet eine Konföderation mit nachfolgender Einigung an und fordert als Bedingung keine Strafverfolgung von teilungs- und systembedingten Straftaten, in Analogie zum Saarvertrag. Bloß: Solange die SED allein an der Macht war, hat sie an dergleichen nicht gedacht. Als die Bevölkerung frei wählen konnte, hat sie die SED-PDS abgewählt.

Szenario 4: Die Sowjetunion fordert als Bedingung ihrer Zustimmung zur deutschen Einheit: keine Strafverfolgung für politische Funktionsträger der DDR. Bloß: Die Sowjet-union hat andere innenpolitische Forderungen gestellt, darunter den Fortbestand ihrer Entscheidungen als Besatzungsmacht, wozu sie die Bodenreform zählte.( DAS IST LÜGE! )

Szenario 5: Die SED verlangt am Runden Tisch Straffreiheit für staatliche Funktionsträger als Bedingung für freie Wahlen. Bloß: Damals hatte die SED kein solches Interesse, sondern ließ massenhaft führende SED-Funktionäre verhaften, so daß schließlich weit mehr führende Funktionäre in Haft saßen als heute. Sie begann mit der strafrechtlichen Verfolgung von Untreue, Bereicherung und Wahlfälschung (März 1990: 56 Ermittlungsver-fahren), von Gewaltanwendung durch die Polizei im Herbst 1989. Im Januar 1990 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen der Mauertoten eröffnet. Im März desselben Jahres erging Strafbefehl gegen einen Arzt, der – nach Anweisung – auf den Totenscheinen von Hingerichteten fälschlich natürliche Todesursachen angegeben hatte. Das gehörte, mindestens zum Teil, zur Machterhaltungsstrategie unter der Devise “Die SED erneuert sich”. Die damaligen Anklagen waren manchmal abenteuerlich. Honecker wurde zunächst des Hochverrats, dann des “Vertrauensbruchs”, eines DDR-Straftatbestands der Wirtsch-aftskriminalität, angeklagt. Der Verfassungsausschuß der Volkskammer hat einer Verfas-sungsbeschwerde Honeckers stattgegeben und damit dieser Anklage die Grundlage entzogen, weil sie rechtsstaatlich nicht haltbar war.

All diese Szenarien gehören in die Rubrik “was wäre, wenn?” Die Erwägungen zeigen: Es gibt in gewissen Grenzen eine Priorität des Politischen vor dem Juristischen. Es wäre gerechtfertigt gewesen, für freie Wahlen oder für die deutsche Einheit den hohen Preis einer Generalamnestie zu zahlen, wenn sie anders nicht zu haben gewesen wären. Der Preis ist aber nicht eingefordert worden. Die frei gewählte Volkskammer der DDR wollte rechtsstaatliche Verfahren durch rechtsstaatlich qualifizierte Richter auch nach der deutschen Vereinigung.

(WO SOLLTEN SIE DEN QUALFFIZIERT WERDEN!?? )

 Ob alle in der Volkskammer so genau wußten, was das konkret heißt, ist eine andere Frage. Erst nachträglich wurde für viele deutlich, daß “das Strafrecht nicht für Revolutionen gemacht” ist, wie Steffen Heitmann, Justizminister in Sachsen, es ausdrückte, und daß nach rechtsstaatlichen Kriterien vieles ungestraft bleibt, was zweifellos moralisch verwerflich ist und die Opfer schwer beeinträchtigt hat. Denn der Rechtsstaat garantiert zuerst Rechtssicherheit, aber nicht ebensosicher Gerechtigkeit, die ja immer auch umstritten ist. Denn in den Vorschrif-ten des Rechtsstaats (die viel älter sind als die parlamen-tarische Demokratie) haben sich die traurigen Erfahrun-gen mit Justizwillkür und Justizirrtümern niedergeschla-gen. Deshalb gilt “Im Zweifel für den Angeklagten” und “Keine Strafe ohne Gesetz“.

Ist die juristische Aufarbeitung des DDR-Unrechts nach diesen Grundsätzen verfahren? ( IST SIE NICHT – SIE IST NACH DEM StGB DER DDR ABGELAUFEN – NACH VORGABEN AUS DER POLITIK )

Versuchen wir eine Bilanz.

An der Humboldt-Universität läuft ein Forschungsprojekt “Strafjustiz und DDR-Vergan-genheit” unter Leitung der Professoren Klaus Marxen und Gerhard Werle, auf deren Mate-rialsammlung ich mich im folgenden dankbar beziehe.

Wehrle - Marxen

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Da die Ermittlungen teils durch die Berliner Zentralstelle für Regierungskriminalität geführt wurden, teils bei den neuen Ländern liegen, sind exakte statistische Angaben schwer zu haben. Insgesamt sind bisher rund 65 000 Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Davon sind circa 52 000 erledigt, aber nur 1055, also etwa zwei Prozent, haben zu Anklagen geführt.

“Mit der Gründung der ZERV, der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität, wurde 1992 eine “SoKo Deutsche Einheit” geschaffen mit einer historischen Aufgabe: Sie sollte Verbrechen des SED-Regimes aufklären und Straftäter im Kontext der Deutschen Einheit ermitteln. Mit der Ermittlungsstelle sollte ein Zeichen gesetzt werden: “Rechtsstaat vs. Unrechtsstaat”, Politik fürs Geschichtsbuch, so wollte es Kanzler Helmut Kohl damals. Doch es kam alles ganz anders.

Rund 700 Ermittler kämpften neun Jahre lang gegen die Zeit und die Verjährung. Was bis zum Jahr 2000 nicht aufgeklärt ist, das würde nie mehr aufgeklärt! Tonnenweise Akten und Verdachtsmaterial sind zu sichten, Anzeigen zu bearbeiten. Kaum ein Verbrechen, das die Ermittler der ZERV aufzuklären hatten, entsprach dem, was sie bislang kannten: Tote an der innerdeutschen Grenze, Auftragsmorde, Währungsbetrug, Treuhandkorruption, verschwundenen Milliarden. Dazu ein komplex getarnter Waffenhandel und Devisenverbrechen aller Art.”

Fazit der Ermittler: “Die Ermittlungen der ZERW waren an die Vorgaben aus der Politik gebunden” – ergo: Ein Luftei,Verkohlung, Vergauckelung , seit 25.5.16 die Vermerkelung und Verdummung der Nation und der ganzen Welt6öffentlichkeit, Geschichtsfälschung und Leugnung der Repression und Zersetzung, die aus der Zuarbeit zur juristischen Aufarbeitung aus der Gauck´s Behörde hervorging. Die stärkste Waffe dieser Strafverfolgungsverhinderungsbehöärde war: URKUNDENUNTERDRÜCKUNG und die ging so in wer weiß wievielen Fällen die sich in den eingestellten Ermittlungsverfahren und abgelehnten Rehabilitierungsanträgen niederschlug – Mangels an Beweise!

Gauck´s verbrecherische Urkundenunterdrückung im EV 76 Js 1792/93 

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Vergauckelung und Verdummung des Westens konnte losgehen

Vergauckelung und Verdummung des Westens wurde auf der höchsten Ebene der DDR – von der Ersten Präsidentin Bergmann-Pohl beschlossen

SOKO – Deutsche Einheit – Strafverfolgungsverhinderung ABM

Über Verurteilungen liegen noch keine Gesamtzahlen vor. Die Zahlen divergieren bei den verschiedenen Straftaten sehr stark.

Besonders eklatant ist das Mißverhältnis bei Rechtsbeugung durch DDR-Richter.

In Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel haben von 2921 inzwischen erledigten Verfahren nur 33 zu Anklagen geführt, also 1,1 Prozent. Von diesen 33 Anklagen endeten fünf mit rechtskräftigen Urteilen, vier Verfahren sind noch im Gange, die anderen 24 haben sich ohne Urteil erledigt. Dagegen führten bei Tötungsdelikten an der Grenze in Brandenburg von 17 erledigten Verfahren 14 zu Anklagen, also 84 Prozent. Dabei hat es gegen 39 Angeklagte 20 Verurteilungen und 13 Freisprüche gegeben, sechs Verfahren sind offen. In allen neuen Bundesländern zusammen beläuft sich die Zahl dieser Anklagen bisher auf 150, die der Verurteilten auf neunzig Personen, zu denen nicht nur die Schützen, sondern auch Vorgesetzte und Mitglieder des Verteidigungsrates zählen.

 Sehr gering ist die Zahl der Ermittlungsverfahren auf-grund von Anzeigen durch betroffene Privatpersonen. In Brandenburg machen sie drei bis fünf Prozent aus. Selbst bei Gefangenenmißhandlungen gehen die meisten Ver-fahren auf Akten von Salzgitter zurück, nicht auf Anzei-gen nach 1990. Die Masse von Verfahren wegen Rechts-beugung ist dadurch entstanden, daß bei jedem Rehabi-litierungsverfahren automatisch ein Ermittlungsverfah-ren auf Verdacht der Rechtsbeugung eingeleitet wird. Auch gegen Stasi-Spitzel wird von den Betroffenen höchst selten Anzeige erstattet.

Die niedrige Quote von Anklagen hat ihren Grund darin, daß der Gesetzgeber keine besonderen Vorgaben für das SED-Unrecht gemacht hat – ein Sonderrecht wäre ja auch rechtsstaatswidrig gewesen -, so daß sich erst nach und nach durch die Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVG) Richterrecht bilden mußte. Das hat das Publikum sehr strapaziert. Klarer wäre ein Strafbegrenzungsgesetz gewesen, das von Anfang an außer Strafe gestellt hätte, was jetzt ohnehin nicht verfolgt wird.

Die Entwicklung der Rechtsprechung sei kurz an einigen Beispielen erläutert.

Was als Rechtsbeugung zu verurteilen sei, war zunächst unklar. Anfangs wurde die Auffassung vertreten, daß jede Verurteilung wegen “Republikflucht” als Rechtsbeugung zu gelten habe, obwohl die Flucht nach dem DDR-Recht ein Verbrechen war. Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit auf diejenigen Fälle beschränkt, “in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt”. Die Anwendung von DDR-Recht an sich ist keine Rechtsbeugung. Verurteilt wurden zum Beispiel die Militärstaatsanwälte, die einem Stasi-Mitarbeiter, der nachweislich unter Alkohol zwei unbewaffnete Jugendliche erschossen hatte, bescheinigten, er habe ohne Alkoholeinfluß in Notwehr gehandelt, alkoholisiert seien die Opfer dagegen gewesen. Verurteilt wurde auch der Richter, der einen DDR-Bürger zu einem Jahr und zwei Monaten Haft verurteilt hat, weil er 1985 an der Grenzübergangsstelle Chausseestraße seinen Personalausweis vorgezeigt und die Ausreise gefordert hatte.

Nicht selten wurden DDR-Bürger bei staatlichen Stellen denunziert, beispielsweise wegen staatskritischer Äußerungen oder wegen beabsichtigter “Republikflucht”. Die Denunzianten waren nicht nur DDR-Bürger, sondern auch Bundesbürger. Hier hat der BGH entschieden, daß DDR-Bürger nicht bestraft werden können, wenn die denunzierte Handlung nach DDR-Recht anzeigepflichtig war, wie beispielsweise Republikflucht oder staatsfeindliche Hetze – außer in Exzeßfällen. Für Altbundesbürger dagegen gilt das härtere bundesdeutsche Recht, das dergleichen nicht vorsah, aber den Straftatbestand der politischen Verdächtigung kennt.

Besonders groß war das Interesse der Bevölkerung an einer Verfolgung von Stasi-Straftaten. Gerade hier hat der Rechtsstaat viele Opfer enttäuscht.

Telephonabhören war in der DDR nicht strafbar. Zunächst wurden Anklagen wegen “Amtsanmaßung” erhoben. Da aber die Abhörer einer Dienstanweisung gefolgt waren, hat der BGH die Strafbarkeit des Telephonabhörens innerhalb der DDR verneint. Es liege eine Strafbarkeitslücke vor, “die dem Gerechtigkeitsgefühl allerdings deutlich zuwiderlaufe”. Gegen die Entnahme von Westgeld aus Briefen durch die Stasi wurde zunächst unter dem Vorwurf der Unterschlagung ermittelt. Dem hat der BGH widersprochen, da der für eine Unterschlagung typische persönliche Vorteil nicht unterstellt werden kann. Heimliche Hausdurchsuchungen durch die Stasi waren zweifellos Hausfriedensbruch. Aber nach DDR-Recht stand auf einfachen Hausfriedensbruch keine Kriminalstrafe, sondern nur auf den mehrfachen. Somit bleiben von den Stasi-Straftaten im wesentlichen nur die schweren Fälle strafbar wie Mord, Mordversuch, Verschleppung von West nach Ost.

Markus Wolf, der Spionage-Chef der DDR, war zunächst wegen Landesverrats verurteilt worden. Er hat daraufhin gefragt, welches Land er denn verraten haben soll. Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, daß Spionage durch DDR-Bürger vom Boden der DDR und von anderen Staaten aus, in denen sie wegen solcher Taten aus Rechtsgründen sicher waren, nicht verfolgt werden soll (Markus Wolf ist dann lediglich wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden). Daraus folgt, daß offenbar nur Altbundesbürger als Stasi-Spione verfolgt werden dürfen. Das ist nur scheinbar absurd. Der Unterschied, das wird bei näherem Hinsehen deutlich, besteht darin, daß die Altbundesbürger die Loyalität zu ihrem Staat (und oft auch zu ihrem Dienstherrn) gebrochen haben und immer wußten, welche Strafe darauf steht. Die DDR-Bürger aber haben aus Loyalität zu ihrem Staat gehandelt (was ich in dem Fall nicht für gut halte, aber auch nicht für strafbar). Sie wußten nicht, daß ihr Staat verschwinden würde.

Wie man sieht, kommt in den beschriebenen Fällen für DDR-Bürger während der DDR-Zeit nur DDR-Recht zur Anwendung. Im wesentlichen werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verfolgt.

Eine Sonderstellung kommt den Tötungen an der deutsch-deutschen Grenze zu, weil sie massenhaft das elementarste Menschenrecht, das Recht auf Leben, negiert haben, aber auch weil sie die entscheidende Grundlage für den Prozeß gegen den Verteidigungsrat der DDR und für den Prozeß gegen Mitglieder des Politbüros sind.

Darum wird am meisten gestritten. Republikflucht – ein merkwürdiger Ausdruck, denn man flieht nur vor einer Gefahr – galt als Verbrechen. Nach dem Grenzgesetz der DDR aus dem Jahre 1982 war die Anwendung der Schußwaffen gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Anwendung der Schußwaffe ist nicht dasselbe wie Erschießen. In demselben Gesetz stand, daß das Leben “nach Möglichkeit” zu schonen ist. Vergattert aber wurden die Soldaten zum extensiven Schußwaffengebrauch: lieber erschossen als geflohen. Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit des Schußwaffengebrauchs haben nie stattgefunden. Es gab vielmehr Lob und Belohnung für die Schützen. Andererseits ist niemand für Danebenschießen bestraft worden. Nach Todesschüssen gab es Nachrichtensperre.

Geheimhaltung hatte Vorrang vor ärztlicher Hilfe für verwundete Flüchtlinge – manchmal mit tödlichen Konsequenzen für den Verwundeten. Bei besonderen Anlässen hieß es: Heute nicht erschießen.

Im Strafgesetzbuch der DDR stand: “Eine Militärperson ist für eine Handlung, die sie in Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten begeht, strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausführung des Befehls verstößt offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze.” Dieser Text ist den Grenzsoldaten jedoch selten oder nie bekannt gewesen. Man kann sagen: Die Rechtslage nach Gesetzestext war zweideutig, die Rechtspraxis war leider eindeutig – und eindeutig abstoßend.

Die Schützen selbst sind in den entsprechenden Prozessen nur verurteilt worden, wenn ihnen die Tötungsabsicht nachgewiesen werden konnte (zum Beispiel Dauerfeuer), und zwar dann durchweg lediglich zu Gefängnis auf Bewährung. Körperverletzung bleibt straffrei. Nur in Exzeßfällen ist härter bestraft worden, wie etwa in dem Fall, als ein bereits Festgenommener erschossen wurde: zehn Jahre Haft. Haftstrafen ohne Bewährung sind gegen die Organisatoren des Grenzregimes, den Verteidigungsrat, ausgesprochen worden.

 Hier nun haben der BGH und das BVG nicht einfach das DDR-Recht zum Maßstab genommen. Sie machten einer-seits geltend, daß eine menschenrechtsfreundliche Auslegung der DDR-Bestimmungen möglich sei (die aber den Grenzsoldaten sicher nicht zu Ohren gekommen ist), andererseits erklärten sie, daß das Rückwirkungsverbot (keine Strafe ohne Gesetz) eingeschränkt sei, wenn ein Staat unter schwerwiegender Mißachtung allgemein anerkannter Menschenrechte schwerstes kriminelles Unrecht durch die Schaffung von Rechtfertigungsgründen begünstige. Der Sache nach handelt es sich um die berühmte Radbruchsche Formel. Sie besagt, daß im Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit “das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ,unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit zu weichen hat”. Gustav Radbruchhat sie 1946 in Auseinandersetzung mit den Unrechtsgesetzen der Nazizeit formuliert.

Dagegen wird nun eingewandt, das DDR-Recht dürfe nur mit seiner damaligen Auslegung zusammen mit der damaligen Rechtspraxis als strafrechtlicher Maßstab gebraucht werden. Die Radbruchsche Formel sei nun einmal kein beschlossenes Gesetz. Aber was wollen wir denn davon halten, daß die SED-Justiz Ende 1989 plötzlich ihr eigenes Recht ganz anders auszulegen begann? War für das Recht in der DDR wirklich allein die SED zuständig? Also nun doch “Die Partei hat immer recht”? Und die Bevölkerung? Sie hielt “Republikflucht” für leichtfertig, aber nicht fur ein Verbrechen, gar ein todeswürdiges Verbrechen – trotz Grenzgesetz. Sie hielt es mit Radbruch. Von Juristen wird nun erklärt, die DDR habe eine “andere Rechtskultur” gehabt, an die man keine fremden Maßstäbe anlegen dürfe. Diese Multikulti-Rechtstheorie – alles gleichrangig, alles egal – bringt mich auf die Palme. Ich muß wohl vierzig Jahre lang blöd gewesen sein, wenn ich so vieles für manifestes Unrecht hielt, was ich doch als eine andere Rechtskultur hätte würdigen müssen. Die Stasi schreibt das Drehbuch für den Prozeß Ulbricht dekretiert noch vor dem Prozeß die Todesstrafe jemand wird heimlich hingerichtet, und auf dem Totenschein steht Herzversagen in den Wahllisten werden die bekannten Nichtwähler gestrichen, um die Wahlbeteiligung hochzutreiben, und über zehn Prozent der Neinstimmen werden unterschlagen an der Mauer wird geschossen – das alles ist bloß eine andere Rechtskultur? Das ist überhaupt keine Rechtskultur, so wie auch Sex mit Kindern nicht bloß eine andere Form von Sexualität ist.

Die DDR-Wirklichkeit enthielt in sich immer den verheimlichten Widerspruch zwischen Rechtsanspruch und Rechtspraxis wie in Diktaturen üblich. Aber Recht verlangt wesentlich Öffentlichkeit, schon immer. Bereits deshalb muß den Organisatoren des Grenzregimes ein Unrechtsbewußtsein unterstellt werden. Ein Staat, der Bürger heimlich töten läßt, dokumentiert, daß er unrecht tut.

Die Mauerschützen werden es als Zumutung empfinden, wenn ihnen jetzt gesagt wird, daß sie nicht hätten töten dürfen. Aber sicher ist ihnen dieser Gedanke mindestens nach der Tat einmal gekommen. Und sie waren doch keine Maschinen, die töten mußten. Trotzdem wäre mir wohler, wir könnten den Schützen, nachdem das klargestellt ist, sagen: Schwamm drüber. Den Organisatoren des Ganzen aber kann dies schon wegen der versuchten Irreführung der Schützen nicht zugebilligt werden. Denn sie haben die Umstände aufrechterhalten, jedenfalls hingenommen, unter denen die Schützen zum Schießen gedrängt worden sind.

“Keiner von uns hat Menschen umgebracht”, sagt jetzt Egon Krenz. Das ist eine platte Richtigkeit, aber nicht die Wahrheit. Immerhin fügt er hinzu, er würde sich über einen Freispruch schämen, solange nicht Urteile gegen die Mauerschützen aufgehoben sind. Das läßt hoffen, daß er seine Verantwortlichkeit doch noch begreift.

Richard Schröder ist Theologe an der Humboldt-Universität in Berlin

StUG der Strafverfolgungsverhinderungsbehörde und ihren Leiters – STASI-Täterschutzbeauftragten Joachim Gauck

Über stasifolteropferadamlauks

I am 72 Years old and I I am still victim of torture in STASI-Prison in former GDR 1982-1985. I never reached Justice and satisfaction by Germany´s goverment after 40 Years injustice ! I am fighting for the implementation § TORTURE in Germany´s national low.
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