PROZESSBETRUG a la MfS des Heinrich Detlef geboren 01.01.1956 in Stralsund, seit 1982 bis zum Fluchtversuch am 15.09.1989 Sicher-heitsbeauftragter an der Volkswerft Stralsund
Strafanzeige und Strafantrag erstattet beim LKA Berlin
Bei der Ausweisung vor dem Richter Fendt am Landgericht Flensburg mit (oben ) gefälschtem Personalausweis hatte (Hans ) Detlef Heinrich bzuw. HEINRICH, Detlef sein Original DDR-Per-sonalausweis und seinen Original DDR-Reisepass, geschlossen, dem Richter Fendt und den Beteiligten hochhaltend gezeigt, aber nicht aus der Hand gelassen.
Mit dem gefälschten Ausweis ausgestellt nach dem Fluchtversuch in den Westen (15.09.1989) verschaffte sich neue – saubere – Identität für den Westen und weiste sich mit diesem Ausweis vor dem Landgericht Flensburg aus!??
Nach dem ( Hans )Detlef Heinrich über die Strafanzeige des Olaf Junge von der Polizei-station Harrislee erfuhr und vom eingeleiteten Ermittlungsverfahren 107 Js 9332/22 der Staatsanwaltschaft Flensburg bei der Generalstaatsanwaltschaft Flensburg erfahren hatte ging er verzögert zum Gegenangriff über und klagt vs. Olaf Junge auf Unterlassung.
Statt Vorwort:
Artikel 17 Einigungsvertrag:
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüg-lich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechts-staats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind.
Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbin-den.
Who is fucked HEINRICH, DETLEF um den es im Buch des Lothar Tiedtke von Koß eigentlich geht!??
Im Buch und in der STASI-Liste finden wir diese Eintragung:
010556408312 97;01;00 HEINRICH, DETLEF 24.530,- M DDR Angehöriger der HA I – Militärische Abschirmdienst der NVA der DDR und nicht der Bundeswehr! – wie es in der Klage steht. Oberflächlichkeit oder Unwissen !??
Wie auch im Rechtsstreit 7 O 140/20 ff hat der Richter Fendt verpasst – ich würde sagen ABSICHTLICH- die Identität des Klägers zu klären: Statt dessen stellt er anhand ihm eines vorgelegten gefälschten Personalausweises aus der DDR fest, dass der Kläger Hans Detlef Heinrich heißt, der am 21.05.1956 in Stralsund geboren wurde. So steht auch im Deutschen Personalausweis der erst am 023.06.2022 hergestellt wurde.
Aus der K-24 der ersten Unterlassungsklage und Klage in der Hauptsache 7 O 140/20 würde bedeuten daß der Richter Fendt sich anfänglich mit dem PA begnügt hatte der am 20.10.1989 ( nach dem misslungenem Fluchtversuch am 15.09.1989 ) ausgestellt wurde und bei der Anmeldung in Schleswig oder spätestens bei Abmeldung im Stralsund.

Es ist unerklärlich das der Richter Fendt am Landgericht Flensburg Fälschung von Hans Detlef Heinrich nicht würdigt bzw. übergeht!?

Fendt, Philip J. S. Landgericht Flensburg Südergraben 22
24937 Flensburg
Deutschland +49 (0) 461 89274
Ich weiß nicht ob Phillip Fendt ein Volljurist ist und ob er in der Lage ist den Unterschied zwischen diesen beiden Personalausweisen aus der DDR feststellen kann bzw. dass er vom Anfang an eine Fälschung eines gewissen Hans Detlef Heinrich vor sich hat! Ob er die zufällig oder absichtlich nicht erkannt oder Gunsten des Klägers übersehen mußte?
Nun zu Klage des Hans Detlef Heinrich um den es im Buch erst Mal gar nicht geht.- Um den Sicherheitsbeauftragten in der Volkswerft schon, der er war bis zu seinem Fluchtversuch am 15.09.1989!
KLAGE des Hans Detlef Heinrich gegen Olaf Junge
Anlagen
Anlage K 2
Anlage K 3

“Größtenteils wirken die Vorstöße( was für Vorstöße ? * ) der Beklagten wie aus der Luft gegriffen.”
“Nur höchst vorsorglich sei an dieser zu dem darauf hingewiesen, dass sich auch aus der den der Bedenklichkeitsbescheinigung zugrunde liegenden Akten des BStU, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht anders ergibt. Ein Widerspruch zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gerade nicht erkennbar.”
In der Antwort des Herrn Dirk Radder auf Anfrage zu einer Akteneinsicht und von 30.9.2019 und Bestellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung steht Zitat:
“Aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati-schen Republik hat sich ergeben, dass unter von Ihnen eingereichten Daten: Heinrich Hans Detlef keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheitsdienst vorliegen…” und das wurde bereits am 10.10.2019 rausrecherchiert, denn sehr wohl gibt es eine umfangreiche Akte für Heinrich Detlef, die dann trotz des Antwortschreibens vom Kläger als 10cm dicker Konvolut Kopien dem Richter vorgelegt wurde ( nicht den Beklagten !? ) woraus schließlich nur der IM Vorgang “Detlef” gewürdigt wurde und einige andere Akte insgesamt 120 Seiten.
Der Kläger musste wiederholt, als Hauptamtlicher, ihm gehörende Akte anfordern. Woher sollte der Beklagter seine Behauptungen beweisen???
Anlage K 4
Anlage K 5 “Unbedenklichkeitsbescheinigung”
Wenn der Kläger seinen gefälschten P (Personalausweis ) als Identitätsnachweis dem BStU präsentiert hatte, dann kann es über ihn gar keine Akte im STASI-Archiv geben, folglich auch keine Hinweise für eine offizielle oder inof-fizielle Tätigkeit für das MfS!
Anlage K 6
Warum legte der Hans Detlef Heinrich “diese Akte” dem Richter erst zwei Monaten nach dem Eingang am 15.3.21???
Es gibt nach 1989 in Deutschland Personen, die wissentlich der Behörden, schwerste Straftaten begangen haben! “In Deutschland sind ALLE Bürger vor dem Gesetz gleich”. BGB. Wie kann es sein, dass einige wenige, für ihre Verbrechen nicht verurteilt werden? Deutschland?