18.02.2025 per Rückschein am 21.02.2025
Antrag auf Berichtigung des Urteils zu: 7 o 140/20

Deutsche Meister in Lügen und Betrügen Weltmeister in Bankdrücken 2019 Oberstleutnant des MfS – STASI HEINRICH, Detlef aus Stralsiud
Kann man endlich der deutschen Justitia und der Justiz von Schleswig Holstein und Meck-Pom die Augenbinde abnehmen damit sie einen Blick auf diese Rechtsbeugung und Unrecht einen Blick werfen kann?
18.01.2025
Merkels Hauptman von Köpenick in Lübeck enttarnt.. nach 35 Jahren langen Täterschutz.
Wann geht der Straf – Prozess am Amtsg-ericht Hamburg weiter?

6 Monate habe ich auf Akteneinsicht gewartet um feststellen zu können, dass die Staatsanwaltschaft Flensburg gar nichts gemacht hatte.
Adam Lauks
Zossener Strasse 66
12629 Berlin Berlin 05.03.2024
Die Leitende Oberstattsanwältin Stephanie Gropp
persönlich – unverzüglich
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg
Ihr Zeichen 313-E-SH-761/2024
Schreiben vom 26.02.2024
Postfach 27 52
24917 Flensburg
vorab per E-Mail an:
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14. Januar 2024 in dem Verfahren 107 Js 16160/23 gerichtet an das Ministerium der Justiz und Gesundheit in Kiel;
Ihre Sachstandanfrage vom 20.Februar per E-Mail gerichtet an die Staatsanwaltschaft
Sehr geehrte Frau Gropp,
Werte Leitende Oberstaatsanwältin,
von dem Oberstaatsanwalt Winterfeldt ( Herr Boysen wollte mir zuerst sein Geschlecht nicht verraten!?? ) erhielt ich das Schreiben Ihr Zeichen 313-E-SH-761/2024.
Hiermit kläre ich einige darin enthaltenen Sachverhalte wie folgt:
Meine Information und Vorwurf der Untätigkeit betraf keinesfalls die Sache 107 Js16160/23! Mein Vorwurf der Untätigkeit betraf und betrifft die Strafanzeige und Strafantrag 271 Js 4506/23 des Herrn Lothar Tiedtke von Koß, die die Staatsanwaltschaft Berlin am 18.08.2023 an die StA Flensburg abgeschickt hatte. Das Übernahme – Aktenzeichen 107 Js 25331/23 der StA Flensburg wurde uns durch den Herrn Boysen irgendwann mitgeteilt. Datum des Eingangs der Unterlagen aus Berlin unterliegt bis heute offensichtlich der Geheimhaltung; um die Untätigkeit in der Sache 107 Js 25331/23 zu verschleiern!??
Da diese Strafanzeige des Herrn Tiedtke von Koß durch die StA Berlin ( StA-in Höft ) nicht wie mir versprochen, nach Stralsund geschickt wurde, als Bevollmächtigte übersandte ich die Kopie der Strafanzeigeunterlagen am 20.09.2023 an die Staatsanwaltschaft Stralsund zu Hdn. des Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Juterzenka, worauf am 25.09.2023 der OStA Cloppenburg ein Ermittlungsverfahren. Kurz vor der Übersendung der Akte zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Flensburg lenkte, nach dem der Strafanzeigeerstatter Herr Tiedtke von Koß Einsicht in die Akte vornahm und dabei feststellen musste, dass OStA Cloppenburg gar keine Ermittlungen eingeleitet hatte, die zum Zwecke der Ermittlung der wahren Identität des Hans Detlef Heinrich führen würden. Nicht einmal die Geburtsurkunden des Kunden von Richter Fendt und Richter Bockwoldt, Hans Detlef Heinrich und HEINRICH, Detlef wurden aus dem dortigen Standesamt angefordert!?
OstA Cloppenburg hatte auch das unbedingt erforderliches und angeratenes Ersuchen um die Originale der Akte HEINRICH, Detlefs an das Bundesarchiv – BStU Archiv Stasiunterlagen richten sollen, wozu er nach StPO verpflichtet war, was er aber nicht getan hatte. WARUM?
Erst danach erging von mir lediglich eine Information, bzw. Vorwurf der Untätigkeit an die Ministerin für Justiz und ihren Staatssekretär von Mecklenburg Vorpommern und von Schleswig Holstein.
Der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Juterzenka wurde um Stellungnahme und um Veranlassung gebeten. Erst danach wurde ganz schnell die Akte des Lothar Tiedtke von Koß an die Staatsanwaltschaft Flensburg zuständigkeitshalber geschickt.(?) Das würde bedeuten dass der OstA Cloppenburg 5 Monate gebraucht hatte um die Zuständigkeit in dieser Sache zu ermitteln!?
Somit lagen zwei gleichlautende Strafanzeigen bei der StA-in Behre auf dem Tisch.
Es wird von uns eine Akteneinsicht beantragt, die uns zeigen soll was die StA-in Behre vor ( und nach) der Zusammenziehung unserer beiden Strafanzeigen im Sinne der Ermittlungen vorgenom-men hatte.
Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin
Werte Frau Gropp,
es liegt mir fern die Staatsanwältin Behre oder den OStA Winterfeldt zu belehren was die in einem Rechtsstreit zu tun und zu lassen haben, insbesondere wenn es um die juristische Aufarbeitung von mutmaßlichen Verbrechen des MfS in der DDR Zeit geht, aber eine Antwort betreffs bisherigen Anwendung der StPO in diesen beiden Strafanzeigen möchten wir schon haben.
Hat die Staatsanwältin Behre ein entsprechendes Ersuchen an das Bundesarchiv BStU Stasi Akte gerichtet? JA? Oder NEIN? Denn ihr müsste bekannt sein, dass „Eine Einsichtnahme oder Mitteilung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 StUG reichen für die Zwecke dieser beiden Strafverfahren nicht aus.
Das gilt auch für das an das Amtsgericht Hamburg abgegebene Strafverfahren Hans Detlef Heinrich gegen Olaf Junge.
Ist die Staatsanwältin Behre ihrer Aufklärungspflicht in diesen drei Ermittlungsverfahren bis jetzt nachgekommen – entsprechend der StPO, worin Folgendes steht:
Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 21 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel( siehe § 245 Absatz 1; § 214 Absatz 4, § 163 Absatz 1 StPO ) und erfordert stets, dem erkennenden Gericht das gesamte Beweismaterial vorzulegen.
Da es unter den angeforderten Akten um Beweismittel in Form von Augenscheinob-jekten handelt, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend, sondern die Übergabe von Originalen unerläßlich. ( § 19 Absatz 7 Satz 1 StUG ).
Ob die StA Behre ein im Gesetz – StPO vorgesehenes Ersuchen an das Bundesarchiv gerichtet hatte – erschließt sich uns nicht, ohne Akteneinsicht, die demnächst durch Kanzlei Weberling beantragt wird.
Ein solches Ersuchen endet dann mit:
Ich bitte um Herausgabe der entsprechenden (? *) Akte im Original.
Im Interesse einer zügigen Strafverfolgung bitte ich um bevorzugte Erledigung des Ersuchens.
Sollten in drei Ermittlungssachen kein solches Ersuchen an das Bundesarchiv abgegangen sein, wäre eine Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde fällig, wegen Strafverfolgungsverhinderung, bzw. Strafvereitelung im Amt.
Wie das trotz eingereichten Ersuchen passierte, können Sie hier einsehen aus der Akte der StA II Berln.
Wie Joachim Gauck als IM dser verbrüderten Geheimdienste und Justiz getan hatte:
http://adamlauks.de/wp-content/uploads/adams_pdf/MfS_HA_VII_8_Nr_577_85_Gauck.pdf
A nsehenswert ! Oder zur Kenntnisnahme?
http://adamlauks.de/wp-content/uploads/adams_filme/Netzbett_DDR_P4_Abteilung_Stralsund_Folter.mp4
it Bitte um Ihre Stellungnahme und evtl. Veranlassung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Adam Lauks & Lothar Tiedtkes
Bruder in Folter
Wir verfolgten aufmerksam und bevollmächtigt den Prozess und berichteten zeitnah darüber:
RA des Klägers Max Thiele reichte beantragte die Klage des ( Hans? ) Heinrich, Detlef wegen Persönlichkeitsrechtsverletrzung ( Zivilrecht ), Verleumdung und üble Nachrede (STPO ).
Aus dem Antrag des Klägers wurden dann ( auf wessen Befehl oder Entscheidu-ng!??*) die Strafbestände entfernt und machte Fendt eine Zivilklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ??? ( Unabhängigkeit des Richters oder Befehl von ganz oben?)
Dadurch war der Richter Fendt von Wahrheitsfindung entpflichtet. Er folgte vollends den „Beweise“ des Klägers Heinrich Detlef in Form von „organisierten Aktenkopien aus der BStU -10 cm starker Stapel legte er dem Richter auf den Tisch. Die Akte konnte er nur als Hauptamtlicher, als Offizier des MfS einsehen, den weder war er als Hans Detlef Heinrich als Betroffener oder Opfer in der HA XII erfasst – hatte im Archiv keine Akte, was kein Wunder ist wenn man weiß daß es einen Hans Detlef Heinrich in der DDR nie gegeben hatte.
Sapere Aude – und Audiatur et altera pars 7 O 140/20
Hans Detlef Heinrich aus Harrislee (aus Stralsund) alias Heinrich, Detlef aus Stralsund, als er daraus über drei gleichzeitig gegen ihn laufenden Strafanzeigen wegen Betrug, ( Prozessbettrug – Justizbetrug )Untreue, und Verleumdung erfuhr, erwirkte gegen mich einstweilige Verfügung 8 O 84/23 und deshalb stellte ich die beiden Blogbeiträge unter PASSWORT-Schutz
Übernommen aus dem Burhoff Blog und kommentiert durch den „Bruder in Folter“ und bevollmächtigte Person des Vertrauens des zu Unrecht Verurteilten, Lothar Tiedtke von Koss*
Entscheidung der Justiz von Schleswig Holstein am Landgericht Flensburg mit Wissen des Präsidenten Ralf Bauer*
Zivilrecht
Wahrheitswidrige Behauptung, Schadensersatz, Bemessungskriterien
Gericht / Entscheidungsdatum: Landgericht Flensburg, Richter Fendt Urt. v. 14.06.2023 – 7 O 140/20
Leitsatz des Gerichts:
Die wahrheitswidrige öffentliche Behauptung, eine Person sei Mitglied der Staatssicherheit (Stasi) gewesen, kann einen Unterlassungsanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch begründen.
Der Beklagte Lothar Tiedtke von Koß * zu 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.2.2020 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1 81 % und der Beklagte zu 2 ( Underdog Verlag Hamburg* ) 19 % zu tragen. Beide Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 32.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ( Hans Detlef Heinrich* ) verlangt von den Beklagten Unterlassung öffent-lich gemachter Behauptungen über seine Person sowie Schmerzensgeld im Zusammenha-ng mit diesen Behauptungen.
Im Hinblick auf den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf kann vollumfäng-lich auf das Grund- und Teilurteil vom 23.3.2022 Bezug genommen werden (nachfolgend: „Grund- und Teilurteil“).
Warum bleibt das Schlussurteil unerwähnt?*
Die Beklagten sind mit dem Grund- und Teilurteil bereits zur Unterlassung der beanstandeten Behauptungen verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Schleswig hat nach Überprüfung dieser Entscheidung erkannt, dass die Verurteilung gerechtfertigt war und dass die beklagtenseits aufgestellten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen (siehe Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.8.2022, B. 347 d.A. und Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20.9.2022, B. 366 d.A.).
Was passiert wenn sich herausstellt, dass die beklagtenseits aufgestellten Behaupt-ungen der Wahrheit doch entsprechen?*
Die folgenden Aktenkopien betreffen nicht den Kläger Hans Detlef Heinrich, zu dem in den Archiven der BStU keine Akte existieren, weil von Hans Detlef Heinrich geb. 21.05.1956 in der Abteilung AR2 des BStU keine Karteikarte vorliegt, ergo der Kläger Hans Detlef Heinrich vom MfS, weder als Betroffen-er oder Opfer noch als Hauptamtlicher erfasst wurde. Im Buch MUNDTOT? ist niemals die Rede von einem Hans Detlef Heinrich!?
Nicht einmal DAS hat der Richter Fendt festgestellt am Anfang der Verhand-lung; zur Wahrheitsfindung in einem Zivilprozess ist der Richter nicht verpf-lichtet ( wie in einem Strafprozess ). Richter Fendt soll nach Aktenlage geur-teilt haben ? anhand von Kopien die Heinrich Detlef sich bei der Aussenstelle Rostock bestellte, und der Richter sie nicht einmal angesehen hatte? Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass weder der Richter, noch der RA Max Thiele nicht wissen oder wußten, dass eine Person Akteneinsicht beantragen kann – nur mit einem Identitätsnachweis – a) als Opfer bzw. Betroffener oder b) als Hauptamtlicher, bzw. Offizier des MfS, so wie das im StUG steht.*
Der Kläger begehrt mit seiner Klage (dort Ziffer 5) nunmehr noch die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.. das nicht unter 10.000* ausfallen durfte.
Der Kläger behauptet, dass der Prozess und die falschen Behauptungen ihn psychisch sehr belastet hätten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass er psychisch erkrankt sei und sich daher im Januar in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Der Prozess und die Behauptungen über ihn seien ursächlich für seine psychische Erkrankung gewesen.
Der Zeuge sagte aus dass H.D. Heinrich seit 10 Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, ob Einnahme von Doping Mitteln, die zur vierjährigen Sperre vom Sport ( Bankdrücken ) auch Folgen haben könnte – bleibt vom Dr. Scheider unerwähnt!?
Das Gericht hat die Parteien ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin am 25.5.2023 geladen. Trotz der Ladung ist der Beklagte zu 1 zu dem Termin nicht erschienen. Auch seine bisherige Prozessbevollmächtigte ist nicht erschienen (Protokoll vom 25.5.2023, S. 1 ff.).
Die RA Hanna Hennig war sehr wohl angereist, hat aber den Verhandlungs-saal nicht betreten, nicht reingegangen? Damit es ein Versäumnisurteil gibt? In der Verhandlung sollte Schmerzensgeld verhandelt werden, – siehe ( Prot-okoll vom 25.5.2023, S. 1 ff.) – über Schmerzensgeld war kein Wort gefallen!?
Der Kläger beantragt,
5. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von € 10.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten zu treffen, § 331a ZPO (siehe Protokoll vom 25.5.2023, S. 2). Es war ein Versäumnisurteil!*
Die Klagschrift ist dem Beklagten zu 1 am 22.2.2020 und dem Beklagten zu 2 am 30.3.2020 zugestellt worden (vgl. Bl. 42, 56 d. A.).
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Parteivertretern in den Verhandlungen umfassend erörtert (vgl. Protokoll vom 22.7.2021 und vom 17.2.2022). In der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2023 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des geladenen Zeugen Psychiaters Dr. Fischer* … (siehe dazu Beweisbeschluss vom 3.2.2023, Bl. 403 d.A.).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 22.7.2021, vom 17.2.2022 und vom 25.5.2023 sowie den Beweisbeschluss vom 3.2.2023, Bl. 403 d.A..
Entscheidungsgründe
Die Klage hat – in dem tenorierten Umfang – auch im Hinblick auf den verbliebenen Teil Erfolg.I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
II.
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 1 steht dem Grunde nach bereits rechtskräftig fest (siehe Grund- und Teilurteil). Warum nicht auch für den Kläger zu 2?*
2. Der Höhe nach hält das Gericht das vom Kläger als Mindestmaß angegebene Schmerzensgeld für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Bei der Bestimmung der Höhe war die Schwere des Eingriffs (siehe Ziffer b)), die persönlichen Folgen / Beeinträchtigungen des Klägers (siehe Ziffer c)), wie auch der jeweilige Verschuldensgrad seitens des Störers (hier des Beklagten zu 1 ( Lothar Tiedtke von Koß*) zu berücksichtigen (dazu Ziffer d)).
Nach freier ( ?*) Überzeugung des ( Richter Fendt* ) Gerichts unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ( den Richter Fendt weder angesehen hatte noch darüber diskutiert* ), den vorgelegten medizinischen Befunden und Berichten (Anlage K 27 – K 29, Bl. 266 – 269 und Bl. 417 d.A.), den Angaben des Klägers und den Zeugenaus-sagen hält das Gericht – auch mit Blick auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung – im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 für angemessen.
a) Grundsätzlich hängt die Schmerzensgeldhöhe entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigun-gen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit ihnen zu diesem Zeitpunkt als künftiger Verletzungsfolge ernst-lich gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird dabei vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen zu (Leitsatz OLG München, Urteil v. 13.12.2013, Az. 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617).
Die Überzeugung des Richters erfordert in dem Zusammenhang keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ im Hinblick auf die Folgen, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. OLG München, Urteil v. 13.12.2013, Az. 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617 m.w.N.). Nach der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität anwendbaren Vorschrift des § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine über-wiegende (höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.
Die WAHRHEIT über den Kläger in SH Hans Detlef Heinrich bzw. in der DDR HEINRICH, Detlef war aus den vorgelegten Kopien bereits deutlich genug gewesen, man hätte nur die Aussenstelle des seit 17.06.2021 des Bundesarchiv für BStU Unterlagen anfragen müssen ob die Kopien die der Kläger vorgelegt hatte Kopien aus der Akte eines Hauptamtlichen des MfS oder eines
Bertroffenen ist.
b) Die Qualität des Eingriffs dürfte vorliegend – wenn auch subjektiv auf Klägerseite anders empfunden – eher als mittelschwer zu qualifizieren sein.
Bei der Beurteilung der Qualität des Eingriffs ist einerseits die Art der Behauptung aber auch die Reichweite dieser zu berücksichtigen.
Zweifelsohne ist die vorliegende Art der Behauptung, der Kläger sei Mitglied (sogar „bis 1989 Offizier“) der Stasi gewesen und habe hierbei „viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen [lassen] durch seine Spitzeltätigkeit“ schwerwiegend und in hohem Maße ehrverletzend. Derartige Behauptungen sind zudem geeignet, das soziale und ggf. politische Ansehen des Klägers* zu mindern. Schließlich herrscht heute innerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemeiner Konsens darüber, dass die Stasi für zahlreiche Verbrechen an Menschen verantwortlich ist, die nach damaliger Beurteilung innerhalb der DDR nicht ins dortige System passten. Dass Menschen im Auftrag der Stasi verfolgt, verhaftet, gefoltert* und gar getötet* worden sind, dürfte heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden.
Welcher Folterknecht oder Mörder der Stasi wurde denn rechtskräftig verurteilt – das Gericht nenne den Namen eines Gefolterten und eines Getö-teten!?
Der Richter hat wohl absichtlich die Tatsache ignoriert, übersehen, dass ein Folteropfer der Stasi auf der Anklagebank sitzt, ohne beim Prozess angehört worden zu sein.
Indes geht das Gericht basierend auf den Angaben der Parteien von einer eher überschau-baren Reichweite der Äußerungen des Beklagten zu 1 aus. Zwar ist es unstreitig sehr wohl möglich gewesen, auf den Blog des Beklagten zu 1 sowie auf sein Buch aufmerksam zu werden, wenn man den Namen des Klägers zusammen mit anderen „Schlagwörtern“ bei der Suchmaschine „google“ eingegeben hat. Indes dürfte der Blog des Beklagten zu 1 mit der Domain „http://…“ ansonsten eher einen geringen „fraffic“ (Anzahl der Besucher auf der Homepage innerhalb eines bestimmten Zeitraums) gehabt haben. Zudem dürfte sich nur eine bestimmte Klientel mit dem Inhalt des Blogs auseinandergesetzt haben. Auch die Auflage des Buches beziehungsweise die bislang (geschätzte) Anzahl der Verkäufe (rund 25-30 mal) bei Amazon („www.amazon.de“) ist im Vergleich zu anderen Fällen verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Buch nur an vereinzelten Stellen genannt wird*, sich das Buch also nicht ausschließlich um seine Person dreht.
Der Name des Klägers Hans Detlef Heinrich wurde im Buch nirgendwo, kein einziges Mal erwähnt.
c) Die persönlichen Folgen bzw. Beeinträchtigungen auf Seiten des Klägers stuft das Gericht indes als schwerwiegend ein.
Nach der Überzeugung des Gerichts haben die falschen ehrverletzenden Behauptungen des Beklagten zu 1 erhebliche negative psychische Auswirkungen auf den Kläger gehabt mit der Folge, dass dieser in eine schwere emotionale Krise gestürzt ist.
aa) Zum einen hat das Gericht die medizinischen Befunde und Berichte (Anlage K 27 – K 29, Bl. 266 – 269 und Bl. 417 d.A.) berücksichtigt. Auf deren Inhalt wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen.
bb) Vor allem aber stützt das Gericht seine Beurteilung auf den eigenen persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck, dessen glaubhafte Darstellung seiner Situation sowie auf die glaubhaften Angaben des Zeugen … .
(1) In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2021, in welcher der Kläger das erste mal informatorisch zur Sache angehört wurde, hat das Gericht bereits den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von dem Verfahren und der Situation schwer gezeichnet war. Mit hängenden Schultern und sorgenvoller Mine hat der Kläger damals berichtet, dass ihn die falschen Behauptungen sehr belasten würden. Er sehe seinen guten Ruf in Gefahr und wolle nicht, dass seine ehemaligen Kollegen und Schüler ein derartiges (falsches) Bild von ihm gezeichnet bekämen.
(2) Auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2022 wirkte der Kläger auf das Gericht sehr angeschlagen. Es fiel ihm merklich schwer, über die Auswirkungen der Vorwürfe zu sprechen. Dennoch gab er glaubhaft zu Protokoll, dass er sich vor ca. 10 Jahren in psychische Behandlung habe begeben müssen. Damals habe er mit den Folgen eines sog. „Burnout“ zu tun gehabt. Nachdem er diese Krise überwunden hatte, sei die Thematik – aufgrund der Behauptungen des Beklagten zu 1 und dieses Prozesses – jetzt allerdings wieder hochgekommen. Er habe sich im Zusammenhang mit den Anschuldigungen sogar in stationäre Behandlung begeben müssen.
(3) Diese Angaben hat der Zeuge … in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2023 glaubhaft bestätigt.
Dieser hat ausgesagt, den Kläger schon seit dem Jahr 2011 zu kennen. Damals sei er bei ihm wegen Depressionen und Angststörungen sowie Schmerzen in Behandlung gewesen. Diese damalige Behandlung habe zu tun gehabt mit der beruflichen Belastung des Klägers.
Im Jahr 2020, als er auf die Behauptungen über sich im Internet aufmerksam wurde, sei er dann erneut in eine schwere Krise gekommen. Er sei seit damals wieder verstärkt angespannt gewesen und habe nicht schlafen können. Er habe die Situation als „sehr bedrohlich“ wahrgenommen. Besonders belastet habe ihn, dass er dieser Situation so hilflos gegenüber stand.
Er sei damals auch sehr impulsiv gewesen und habe versucht, sich mit Alkohol zu beruhigen. Zuvor habe er lange Zeit gar keinen Alkohol mehr zu sich genommen.
Ein weiteres Thema sei gewesen, dass die Ehefrau des Klägers ebenfalls sehr besorgt gewesen sei. Dies habe letztlich auch zu einer Ehekrise geführt, da der Kläger seine Ehe in Gefahr gesehen habe. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers bei dem Konsum von Alkohol katastrophale Wirkungen bzw. Gedanken hervorgebracht habe. Die Ehefrau des Klägers dahingehend wieder einzufangen und sie davon zu überzeugen, dass die Probleme des Klägers gelöst werden müssten, sei für den Kläger und den Zeugen … ein enormer Kraftakt gewesen.
Zusammengefasst habe der Kläger zwischen 2020 und 2022 in einer erheblichen psychischen Krise gesteckt hat, die kausal durch die Behauptungen des Beklagten zu 1 hervorgerufen worden sei (Protokoll vom 25.5.2023, S. 2-4). Ob er diese Krise je überwinden werde, sei ungewiss. Der Zeuge … sehe allerdings gute Chancen, wenn dieser Prozess beendet sei.
Die Angaben des Zeugen waren insgesamt glaubhaft. Hinweise auf eine einseitige Belastungs- oder Begünstigungstendenz haben sich nicht ergeben. Bei dem Zeugen … handelt es sich um einen seit Jahren praktizierenden Nervenarzt, der seine fachkundigen Wahrnehmungen wertungsfrei wiedergegeben hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben sich ebenfalls nicht ergeben.
d) Das Maß an Verschulden bzw. Vorwerfbarkeit des Beklagten zu 1 sieht das Gericht als hoch an (mit Einschränkung).
Das Gericht geht zwar – ohne Zweifel – davon aus, dass der Beklagte zu 1 die Behauptungen über den Kläger in der Absicht öffentlich aufgestellt hat, um diesem zu schaden. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1 seinen Fehler (Behauptungen sind tatsächlich unwahr) bei objektiver Betrachtung hätte erkennen müssen und können, wenn er sich mit der Aktenlage intensiver beschäftigt hätte. Der Fehler wäre also vermeidbar gewesen. Dies, wie auch die Qualität der Behauptung, muss sich der Beklagte zu 1 vorwerfen lassen.
Indes hat das Gericht im Laufe des Prozesses auch den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner eigenen Vergangenheit (als Opfer der Stasi) womöglich psychisch und emotional derart geprägt worden ist, dass ihm die Unterscheidung zwischen Realität (objektiv beweisbarem) und Vorstellung nicht mehr ohne Einschränkung gelingt. Mit Verweis auf die zahlreichen aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbaren – teils persönlichen – Einlassungen des Beklagten zu 1 (vgl. dazu auch Grund- und Teilurteil, S. 13 ff.) sowie seine mangelnde Einsicht (trotz zweier Instanzen) schließt das Gericht nicht aus, dass der Beklagten zu 1 womöglich die Tragweite seiner Handlungen gar nicht erkennt. Jedenfalls scheint er unter einem erheblichen psychischen Trauma zu leiden, welches er durch Benennung der „Täter“ aufzuarbeiten versucht. Dass er hierbei einen Falschen als „Täter“ benannt hat, ist für ihn emotional womöglich nicht nachvollziehbar. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass Verschleierung, Verdunkelung und Täuschung in der ehemaligen DDR, insbesondere bei der Stasi, an der Tagesordnung waren. Irgendwann mag bei jedem Menschen, der von einer solchen Welt geprägt worden ist, der Punkt erreicht sein, ab dem er nichts mehr glaubt, sondern sich seine eigene Wahrheit schafft.
e) Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das erkennende Gericht insbesondere die folgenden, in der Schmerzensgeldtabelle exemplarisch aufgeführten Entscheidungen anderer Gerichte berücksichtigt und sich hieran orientiert:
• Ehrverletzung durch unzutreffende Berichterstattung ohne Namensnennung. Dennoch erfuhren mindestens 217 Bekannte, Verwandte oder Kollegen von der Behauptung, der Kläger habe als „Stasi-Scherge“ einen Mord begangen: OLG Hamm, Urteil vom 1.6.1992, Az. 3 U 25/92, BeckRS 9998, 11842.
• Ehrverletzung durch Ausstrahlung von Fernsehaufnahmen („Brandenburg aktuell“), in denen der Kläger als „Neonazi“ mit einschlägiger Vergangenheit dargestellt wurde: LG Berlin, Urteil vom 9.10.1997, Az. 27 O 349/97, BeckRS 9998, 16109.
• Bezeichnung des im Kommunalwahlkampf stehenden Klägers als „kulturloser Bonze“ und „Wendehals“. Zudem wurde der Kläger einer tatsächlich nicht bestehenden SED Vergangenheit beschuldigt: LG Frankfurt, Urteil vom 29.7.2004, Az. 17 O 540/03, BeckRS 2004, 17904.
• Ehrverletzung wegen eines „herabwürdigenden Artikels“ mit der Folge psychischer Beeinträchtigungen: LG München, Urteil vom 11.6.2008, Az. 9 O 15086/06, BeckOK zum Schmerzensgeld Nr. 3782.
• Unzutreffende Bezeichnung als „Perspektiv-Agent des KGB“. Es stelle eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, in einer Buchveröffentlichung eine andere Person mit dem kommunistischen Geheimdienst KGB in Verbindung zu bringen, weil so zu Lasten des Betroffenen ein zwielichtiger Eindruck erweckt werde: OLG Bremen, Urteil vom 1.11.1995, Az. 1 U 51/95, BeckRS 9998, 2560.
III.
Eine Entscheidung nach Lage von Kopien der Akten eines Hauptamtlichen Offizier des MfS gemäß § 331a S. 1 ZPO war vorliegend möglich.
Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist grundsätzlich dann denkbar, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. Erforderlich ist mithin, dass der Prozessstoff, der bei der beantragten Aktenlageentscheidung zu berücksichtigen wäre, eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung gestattet.
Grundlage der Prüfung der Entscheidungsreife und der zu treffenden Entscheidung nach Aktenlage ist der bisherige Akteninhalt einschließlich aller durchgeführten Beweisaufnahmen (BGH NJW 2002, 301, 302 mwN). Zu berücksichtigen sind alle zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien, auch soweit über ihren Inhalt – infolge der Versäumnis einer der Parteien – noch nicht verhandelt wurde. Auch eine in dem von der einen Partei versäumten Termin durchgeführte Beweisaufnahme ist zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2002, 301, 302).
Das Gericht hat hier bereits in zwei Verhandlungstermine mit den Parteien durchgeführt (siehe Protokoll vom 22.7.2021 und vom 17.2.2022). Zur dritten Verhandlung am 25.5.2023 hat das Gericht beide Parteien ordnungsgemäß geladen (vgl. Bl. 423, 429 d.A.). Dass der Beklagte zu 1 die Mandatsbeziehung zu seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten aufgekündigt hat, führt im Verhältnis zum Kläger und zum Gericht nicht bereits zum Erlöschen der Prozessvollmacht (vgl. Piekenbrock, in: BeckOK zur ZPO, 48. Ed. 2023, § 87 Rn. 11-13). Diese bleibt vielmehr bestehen. Insoweit war die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 auch nicht abzuladen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Unter den Beklagten waren die Kosten je nach Unterliegen anteilig aufzuteilen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht nach freiem Ermessen festgelegt, wobei es sich hierbei an den Vorgaben des Oberlandesgerichts (siehe Beschluss vom 20.9.2022, S. 11) orientiert hat:
• Klageantrag zu 1: € 10.000,00
• Klageanträge zu 2, 3, 6 und 7: jeweils € 3.000,00
• Klageantrag zu 5 (da hier über das Zahlungsbegehren entschieden wurde): € 10.000,00
• Sonstige Klageanträge: kein eigenständiger Wert
• Summe: € 32.000,00


















