Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ging von einem Verstoß gegen Rechtsstaatprinzip aus, da weder Fremden-gesetz noch ein anderes Gesetz den Übergang des rechtlichen Status von solchen Personen ( Serben u.a. )zu jenem von Slowe-nien lebenden Fremden regelte.
26.02.2021 Slovenia Independenceday – celebrate 30 Years Genocide and Discrimination
Urteil des EUGMR gegen Slowenien ( kein EU-Mitglied )
EUGMR Case 26828/06 Fight vs Genocide in Slovenia 1991 is lasting till independnce day 26.2.2021
Slowenien ignorierte beträchtlich das Urteil des RUGMR beträch-tlich:
Von 20671 “Ausradierten” erhielten ca 5760 Menschen ihren unbefristeten Aufenthalt und
wurden mit 50,00 € für jeden Monat entschädigt. Für die materie-lle Entschädigung für das verlorene Hab und Gut erhielten die bis zur 15% des Verlustes…
Die 19.900 wurden niemals rehabilitiert und auch nicht entschädigt. Inzwischen sind etwa 5000 verstorben ohne die Gerechtigkeit erfahren zu haben.

Nicht Serben waren das Problem – 4. Waffenexporteur der Welt war das Problem das nur durch Zerstörung Jugoslawiens, eines der Sieger im 2. Weltkrieg für Deutschland gelöst werden konnte.
Am Anfang war Genocid an Serben in Slowenien – der bis heute andauert mitten in D-EU ! WARUM eigentlich ?

Oberstleutnant der königlichen Kavallerie Stevan Švabić Ehrenbürger und Retter von Ljubljana am 14. November 1918
And no one, no government agency has jurisdiction over the truth!

Am bzw. kurz nach dem 26.2.1992 wurden von § 81 Abs, 2 erfasste Personen aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Einwohner gestrichen und jenes für Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung eingetragen.
Am bzw. kurz nach dem 26.2.1992 wurden von § 81 Abs, 2 erfasste Personen aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Einwohner gestrichen und jenes für Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung eingetragen.

Laut 2009 erfolgten Erhebungen verfügen 13.427 der “ausradierten” Personen nicht über einen regulären Status in Slowenien und ist ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt.
Laut 2009 erfolgten Erhebungen verfügen 13.427 der “ausradierten” Person-en nicht über einen regulären Status in Slowenien und ist ihr derzeitiger Auf-enthalt unbekannt.

Die Beschwerdeführer verbrachten in Slowenien einen Großteil ihres Lebens und entwickelten dort soziale, kulturelle, sprachliche und wirtschaftliche Beziehungen in ihrem Privatleben. Die meisten von ihnen hatten dort auch ein Familienleben.