2BvR 1338/12 die durch RA Nikolai Schoppmann verfasste und eingereichte Verfassungs-beschwerde, vermutlich unter Coaching des Professors Dr. Jörg Arnold – IMS „Altmann“ aus dem Max – Planck – Institut Freiburg im Breisgau entbehrte Mindest-anforderungen einer Verfassungsbeschwerde, wie man es im Verlauf sehen kann.
Obwohl Herr RA Schoppmann die Akte 76 Js 1792/93 von der Staatsanwaltschaft II Berlin angefordert hatte und sie vorzuliegen hatte, fügte er keinen einzigen Beweis über die Rechtsbeugung hinzu (WARUM?), wodurch die Verfassungsbeschwerde zur Ablehnung verurteilt wurde, denn es ist unvorstellbar, dass ein RA der Kanzlei Bernd Häusler´s nicht weiß was eine Verfassungsbeschwerde beinhalten muss, um zur Entscheidung zugelassen zu werden. Im Content ist die vollständige 5,5 jährige Arbeit der StA II Berlin 1992-97 !
76 Js 1792/93 Strafverfolgungsverhinderung auf Weisung der verbrüderten Sicherheitsorgane . aus dem Kabinett !
Herr RA Nikolai Schoppmann muss es wissen, dass es beim Verfassungsgericht kein „Nachschieben“ gibt, bzw. dasss die Beschwerde alle die Sache betreffenden Beweise – Augenscheinsobjekte beinhalten muß – andernfalls wird die aus formellen Gründen abgewiesen, was dann auch geschah.
Ich fühle mich durch den RA Schoppman betrogen und verraten.
Artikel 17 Einigungsvertrag –
Zitat:
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grund-lage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitie-rung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädig-ungsregelung zu verbinden
Who is fucked „Freisler von Dresden“ ? fragte mich Direktor des MPI Prof Dr. Sieber. IMS „Altmann“ I would say, 1988 als B-Kader für des Oberste Gericht bestätigt, es im Ernstfall SOFORT zu übernehmen – ein Denuntiant schlechthin, wurde vom Professor DR Eser mit ausgebreiteten Armen empfangen-um die DDR STASI-Justiz als eine rechtsstaatliche zu erarbeiten damit das ganze kommunistische Dreck in die Blutbahn des Rechtsstaates übernommen wird, wodurch die Grenzen zwischen den Beiden Auffassungen von Recht zusammen gewachsen waren; ich kann keine Grenzen mehr erkennen – werde vom Richter Mauck wie Staatsfeind behandelt!? Danke meine Wahlheimat – Danke !!!
Hominis dignitas tangenda non est !!! Die Würde des Menschen ist unantastbar !!!, aber vor Folter im Amt ist sie im nationalen StGB der BRD mit § FOLTER nicht geschützt !!! Meine wird seit 1982 seitens der Deutschen Justiz in den Dreck getreten mit Wissen des Deutschen Bundestages, mit vier seinen Ausschüssen, und des Deutschen Bundespräsi-denten, sowie des Bundesverfassungsgerichtes. Die Zersetzung durch STAZI-Abschaum und mittels Rechtsstaat wird fortgesetzt, 26 Jahre nach der Wende !?? http://adamlauks.com/2013/01/08/seit-40-jahren-im-visir-der-stasi-der-letzte-anschlag-am-5-1-2013-paranoja-ja-eines-ungesuhnten-folteropfers-des-mfs/ zuletzt am 28.5.2013 von STASI vor´s Gericht gezerrt !!!
So sieht es aus wenn man nach der „friedlichen Revolution“ die Führung der Bundes-republik den Pfaffen überlässt, und vor allem den Pfaffen aus der „Kirche im Sozialismus“ und die juristische und geschichtliche Aufarbeitung der Restbestände der Archive des Mfs den längst vereinten Geheimdienmstlern beider Länder und nicht den Historikern des Bundesarchivs überträgt, wo sie vom Anfang an hätten hingehört, als eine abgewickelte Behörde der DDR. Die Leser sind alle herzlichst eingeladen zur Gerichtsver-handlung mit dem menschlichen Abschaum, der die Geschicke unseres Landes in den Händen hat. Der Weg durch Berliner Instanzen wurde strikt beibehalten. An alle Türe hatte ich angeklopft um mein Status als Folteropfer des MfS und um Gerechtigkeit gebeten. LaGeSo schweigt noch!?
“Wenn die Menschenrechte in Deutschland gelten würden : Würde des Menschen ist unantastbar dürfte und könnte das Verfahren 2 BvR 1338/12 nicht zu Ende sein !!!
Ist jemand in seinen Grundrechten verletzt, dann muß, MUSS!!!!! spätestens das BVerfG die rechtsfehlerhafte Entscheidung aufheben. Es besteht ein Justizschadenfolgebesei-tigungsanspruch. Eine Entscheidung des BVerfG, welches gegen das GG geht ist genauso nichtig wie die Entscheidung eines “kleinen Amtsrichters” (Art. 97 ABs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG). Es gibt keinen Rechtsfrieden und schon gar keine Rechtssicherheit im Unrecht. Da braucht man sich nicht vor Vosskuhle zu verbeugen. Wenn ein Mann mit dieser Ausbildung und in dieser Stellung den kleinen Adam Lauks veräppelt, dann ist das ein Verstoß gegen die Menschenwürde, es ist ein Grundrechteverstoß 1. Qualität. Das BVerfG verstößt gegen Grundrechte.
Das ist ein Straftatbestand, den ich als “Verfassungshochverrat” qualifizieren würde, der wohl aber eher “Rechtsbeugung” ist. Der Trick, nicht anzunehmen und nicht zu begründen verstößt gegen Art. 20 ABs. 2 Satz 1 GG. Auch das BVerfG ist dem Volk zur Rechenschaft v e r p f l i c h t e t ! 100 %-ig. Also sollte man vollkommen respektlos den Betrug in der Entscheidung, nach reiflicher Prüfung erkennen und die Täter zur Rechenschaft ziehen. Ein Richter, der so sein Amt mißbraucht ist nicht grundgesetz-konform – und dies in dieser Stellung als oberster Richter, das ist ein besonderes Vertrauen, was das Volk dem Gericht entgegenbringt und es wird mißbraucht. Da muß das Volk toben und den Richter aus dem Amt sofort entfernen.
”Gauck unterschlug Beweise über schwere Körperverletzung im Hochsicherheitstrakt der Speziellen Strafvollzugsabteilung Waldheim.”
Eine Strafverfolgung darf und kann nicht eingestellt werden, wenn Staatsorgane Beweise verändern bis vernichten, um die Straftat unbeweisbar zu machen und so mit Hilfe der Verjährungsfrist straflos zu stellen. Das ist ein Eingriff in die Grundrechte. Die Grundrechte verkörpern eine Werteordnung, die sich mit der Menschenwürde, dem Unverletzlichkeitspostulat des GG und der Selbstbestimmung verbinden. § 13 StGB erklärt die Garantenstellung von Staatsorganen und Beamten, zu denen auch Richter gehören und zwar dahingehend, daß ein Beamter, der eine Straftat erkennt verpflichtet ist, die Ausführung der Straftat auch dann zu verhindern, wenn es dafür eine Anweisung, einen Befehl, einen Verwaltungsakt gibt. Die Beweisvernichtung ist sittenwidrig. Sittenwidrig ist dasjenige, was der grundgesetzorientierte Bürger unternimmt, welches außerhalb dessen steht, was der anständig denkende und handelnde Bürger in der jeweiligen Sache veranlassen würde. Daraus folgt, durch Beweis-Vorenthaltung, m. E. ebenfalls eine Straftat, ist die Verjährungsfrist des causalen Deliktes unterbrochen. Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ist ein weiteres Verbrechen, denn ich denke, daß Menschenrechtsverletzungen, spätestens auf der Ebene der Folter juis cogens sind (nicht verjähren). Das ganze strafvereitelnde Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 dauerte 5,5 Jahre und wurde wegen Falschaussage des Haupttäters OSL Dr. Zels – IM NAGEL und angeblich „Mangels an Beweise“ – So der einstellende Staatsanwalt Lorke, eingestellt .. nicht den sozialen Frieden zu wahren sondern wegen TÄTERSCHUTZ in allen Fällen wo es sich um mittlere und schwere Tatsachen handelte, bzw. wo Haftstrafen zu erwarten waren.
Oberverwaltungsgericht hat seit 2 Jahren das Problem das obige Dokument des Stadtgericht Berlin zu deuten, bzw.zu begutachten !?? Ist das Ergebnis des Befehls oder Weisung „von Oben“ wie mit den Entscheidungen der STASI-DDR-Justiz umgegangen werden soll unter rechtsstaatlichen Bedingungen !
Die Ausweisung die zeitnah hätte stattfinden müssen, fand dann in der Nacht 28./29.10.1985 statt. Anstatt zum Flughafen Berlin Schönefeld gebracht zu werden und in die JAT Maschine nach Belgrad verfrachtet zu werden – Ticket lag bereits vor – wurde ich um 01,40 Uhr in den MERIDIAN EXPRESS gesetzt und über die Tschechei und Ungarn nach Novi Sad(!?) gelenkt. Mein Mörder fuhr in dem Zug mit und sollte mich in Ungarn liquidieren !?! – erfuhr ich erst neulich aus einer durch Harald Both – BStU versehentlich zugesandten Akte, dessen Inhalt er als WESSI-Jurist nicht checken konnte.
Vom Anfang an war ich in den Klauen des MfS… Justiz und Exekutive, alles Drum und Dran war nur Farce in einem Operativen Zersetzungsvorgang in dem ich in den Selbstmord getrieben werden sollte um das beste Alibi für Markus Wolf´s JULIA in Jugoslawien zu schmieden. Paranoid !? JA… weil die HVA ihre Akte vernichtet hatte. Vielleicht gibt es Akte die nicht vernichtet sind… wo anders !? Sonst, wenn nicht wegen Folter in Folge des Fehlens eines § Folter im StGB, hätte man wegen Schwerer Körperverletzungen ermitteln müssen, die zu jenem Zeitpunkt NICHT VERJÄHRT waren. Ermittlungsverhindernde Zeugenfalschaussage und grobe Ermittlungsfehler der ZERV… Grund genug das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen, wenn es vermutlich eine Weisung nicht gäbe: Rechtsbeugung im strafrechtlichen Teil nicht zu rehabilitieren und die Folter nicht zu ahnden !? Damit muss ich leben seit fast 30 Jahren, aber auch meine Wahlheimat. Entweder die ZERV hatte die Akte eingesehen und ohne eine Eintragung darüber auf Aktendeckel sie verschwinden lassen, weil sie bis 2010 und bei der Übergabe der Gesundheitsakte nicht vorhanden waren, oder wurde dieser ZERV 214 Vermerk nach meiner zweiten Strafanzeige am 11.4.2011, wegen Folter, dem Schajka “ in Auftrag gegeben“ damit der stasifreundliche Oberstaatsanwalt Reichelt dem Generalstaatsanwalt, dem Kammergericht und der Senatsverwaltung für Justiz meine Anzeige wegen „Fehlen neuer Beweise“ abschmettern konnte. Die Ungereimheiten der beiden Ermittlungsverfahren soll Bundesverfassungsgericht klären und meine Menschenwürde wieder herstellen nach über 30 Jahren Lügen und Vertuschung und rufschödigenden Verleumdungen. Ich müsste lügen zu schreiben dass ich ein Funken Hoffnung hege…
—– Original Message —–From:Adam LauksSent: Thursday, September 27, 2012 11:16 AMSubject: Gefangenenpersonalakte – Erzieherakte Adam Lauks in Ihrem ArchivAnLeiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus Herr Leitender Regierungsdirektor Rolf JacobSehr geehrter Herr Jacob !Ich erinnere Sie hiermit auf meine E-Mailanfrage und unser letztes Telephonat wobei Sie mir versprochen haben die gestellte Frage zu beantworten:„Wurde meine Akte vor April 2010 jemandem zur Akteneinsichtnahme vorgelegt oider zugesandt !? „Ich konnte keinen Vermerk oder Hinweis auf den Kopien die mir überreicht wurden finden, das vor mirjemand die Akte eingesehen hatte die eigentlich bis zur fahrlässigen Entdeckung als verschollen bzw.nicht existent galten, laut damaligen Aussage der Leitenden Ärztin Dr. Frischmann.In Erwartung Ihrer versprochenen Antwortverbleibe ichMit freundlichen GrüßenAdam LauksFolteropfer der STASIundPresseopfer von ASV AG ( Bild und SPIEGEL)*******
Die „ratio legis! also der Kern des Folterverbotes, ist nicht die Gesundheitsschädigung, auch nicht die Körperverletzung, sondern der Angriff auf die Würde des Menschen. Der Betroffene darf im Verfahren nicht zum Objekt gemacht werden...“ Folter ist, wenn ich dem Menschen mit Gewalt seine Autonomie nehme, ihn zu einem bloßen Körper mache“ – Strafrechtsprofessor und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes Winfried Hassemer – 2003. ******* Für einen Menschen dürfte es kein Problem sein diese offene Petition zu unterschreiben: http://www.openpetition.de/petition/online/folter-muss-in-das-deutsche-strafgesetzbuch-aufgnommen-werden Wer ein Zögern in sich verspürt soll sich die Zeit nehmen sich mit FOLTER auseinanderzusetzen : http://adamlauks.com/2012/07/14/%C2%A7-folter-gehort-und-muss-in-das-stgb-jetztendlich-foletr-olet%C2%B4s-talk-about-torture-was-ist-folter/
Meine Bemühungen um die Kassation wurden abgeschmettert obwohl es nachweislich KEINE Gerichtakte gab zum Prozess am Stadtgericht Berlin – wurden dem Arnd Augustin aus der HVAA überstellt . !?? Seit 1992 Kämpfe ich um die Widerherstellung meiner Menschenwürde und um Gerechtigkeit für mich als Gefolterten und meine Folterer, die heute noch miot meinem Blut an ihren Händen als ehrbare Bürger Deutschlands unter uns leben. Es hat sich kein Amt bis jetzt gefunden und kein Gericht der mein Status als Folteropfer des MfS bereit war zu bestätigen !?? Weil es im StGB der DDR und in unserem freiheitlichen,demokratischen Rechtsstaat ein § für FOLTER immer noch nicht im StGB steh!?Trotz Völkerrechts und Antifolterkonventieon !?? Ich habe auch keine Hoffnung dass Bundesverfassungsgerichthof sich bemühen wird das Unrecht zu beseitigen und meine Würde wieder herstellen ! Nicht weil ich es nicht hoffen möchte, sondern weil meine Hoffnung sich auf meinem Folterbett aufgelöst hatte.
Neuster Stand: Am 22.Juni wurde meiner Klage Wegen der Verletzung meiner Menschenrechte wurde seitens des Verfassungsgericht ein AZ zugeteilt 2 BvR 1338/12 Da mein Anwalt nach dem Anruif, vermutlich der Presse, oder von Oben die umgehende Anonymisierung verlangt hatte und dadurch die Öffentlichkeitswirksamkeit neutralisiert hatte, wurde er umgehend seiner Vollmachten in Sache: Verfassungsbeschwerde des Herrn Adam Lauks vom 15. Juni 2012 mit Sofortiger Wirkung entbunden.
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Folter ist, wenn ich dem Menschen mit Gewalt seine Autonomie nehme, ihn zu einem bloßen Körper mache” – Strafrechtsprofessor und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes Winfried Hassemer – 2003.
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Stand 17.6.2013
Den Rechtsanwalt Nikolai Schoppmann aus der angesehenen Kanzlei von RA Bernd Häusler wurde von mir gefeuert. Der Hauptgrund liegt an im Verlauf präsentierten Text der von ihm verfassten Verfassungsbeschwerde, die so geschrieben nicht des Papier wert war auf dem die geschrieben wurde.
Der RA Schoppmann wusste ziemlich genau worum es sich handelt und trotz meiner Abmahnung rät er mir an diese drei Seiten als Beschwerde zuerst abzusenden. Auf meine deutliche Anfrage, ob er die Beweise nicht benennen oder beifügen will, sagte er mir dass er das zu einem späteren Zeit nachschieben wird !??
Ich selber bin kein Jurist und verstehe nichts von Verfassungsbeschwerdeschreiben, verließ mich völlig und ganz an den RA den mir RA Bernd Häusler empfohlen hatte. Seine Knazlei wurde mir wärmstens vom Professor Dr. Jörg Arnold ( alias IMS „Altmann“ )- nach seiner plötzlichen Mandatniederlegung- empfohlen. Ich wusste zu jenem Zeitpunkt weder dass Professor Dr. Jörg Arnold ehemaliger Richter am Obersten Gericht der DDR war, noch dass er als IM Vorlauf „RICHTER“ zum IMS „Altmann“ wurde und letztendlich als für das Oberste Gericht bestätigtes B-Kader war, der bereits 1991 das Max Planck Institut enterte im Rahmen des B-Plans des MfS.
Mein junger RA Nikolai Schoppmann kannte Prof. Dr. Jörg Arnold und ließ auf ihn kein schlechtes Wort fallen, „verteidigte“ ihn was die Tätigkeit am OG der DDR anging und auch seiner IMS Tätigkeit für MfS.
So gesehen wurde diese so abgegebene Verfassungsbeschwerde NICHT zufällig gegen die Wand gefahren. Entweder hat der RA Schoppmann und Mediator handwerklich keine Ahnung und beriet mich falsch aus Unwissenheit oder wurde er aus dem Hintergrund von IMS „Altmann“ gecoacht !?? Ich werde es nicht erfahren… Ich tendiere zum letzteren.
Damit erklärt sich auch das der gefeuerte RA Nikolai Schoppmann darauf bestand, dass sein Name und Name seiner Kanzlei aus meinen Blogbeiträgen verschwindet, was mir immer einen Geschmack vermittelte, wie ein Aussätziger behandelt zu werden…
Diesen Rechtsanwalt würde ich meinem ärgsten Feind nicht empfehlen... Renomme der ganzen Kanzlei dürfte Schaden genommen haben.
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Ich staunte nicht schlecht als der RA Schoppmann mir die Akte des Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 vorlegte die er ohne meines Wissen beantragte und die Akte auch zugesandt bekam(!??) Er fertigte mir davon eine Kopie an. Er muss darüber dem Prof. Dr. Jörtg Arnold berichtet haben, der bis dahin mich al mein ehemalige RA außerhalb des urplötzlich niedergelegten Mandates unterstützen wollte. RA Schoppmann hatte von mir Empfehlung gehabt den Professor Dr. Jörg Arnold zu rate zu ziehen, weil er meine gesamte Akte gesichtet hatte bis auf die Ermittlungsakte 76 Js 1792/93. RA Schoppmann schrieb die Zeilen in der Verlängerung… fügte aber der Beschwerde keinen einzigen Beweis hinzu. Als ich ihn deswegen ansprach, meinte er, dass wir erst dieses Schreiben rauschicken und wenn die Antwort kommt, dann Beweise nachschieben. Er wußte sehr wohl dass es am Verfassungs-gericht KEIN Aktennachschieben gibt, und er wußte dass die SO eingereichte Beschwerde keine Chance hat zur Berabeitung angenommen zu werden
Natürlich muss er gewusst haben dass sein zwar wohl klingendes Schreiben niemals als Bundesverfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden kann und nicht angenommen wird. Indiz dafür ist, dass er für diese Tätigkeit von mir kein Honorar verlangt hatte…“Herr RA Schoppmann, als ich Ihnen gesagt hatte und Sie gefragt hatte ob Sie es wüssten dass Professor Dr. Jörg Arnold Richter am Obersten Gericht der DDR war, bevor er 1991 ins Max-Planck-Institut kam, reagierten Sie unwirsch, seltsam, den IMS „Altmann“ vor Enttarnung schützend, die dann auch kam… !?? Haben Sie sich vom RA Prof. Dr. Arnold beraten lassen, ?!? Im Bezug auf die Verfassungsbesch-werde und später im Bezug auf OO./. Lauks in Sache STASI LISTE !?? werde ich nie erfahren.
Wenn jemand von der Ermittlern der Ruhmreichen und so kolossal nicht erfolgreichen ZERV 214 namens Schaika aus den alten Bundesländern mit Buschzulage nach Berlin delegiert wurde, musste er über die Operative Zersetzungsmaßnahmen nichts gewusst haben und über die Art des Umgangs der STASI mit politischen Gegnern. Aber wenn jemand angeblich am 5.11.1996 mit der Auswertung der Strafgefangenenakte betraut wird, hatte er offensichtlich eine Weisung von oben. Ohne der Hinzuziehung der Gesundheits-akte und darin enthaltenen Übergriffe der IM Ärzte : IMS „Nagel“,IMS „Pit“,IMS „Georg Husfeldt“ , Dipl med Hauptmann Hoffmann ist bleibt die Auswertung tendenziös geführt und stellt keinen Beweis für irgendwas dar. Die Gründe für die Einstellung des Ersten 5,5 Jahre lange dauernden Ermittlungsverfahren war Mangel an Beweisen und schließlich die ermittlungverhindernde Zeugen Falschaussage des übelsten Vollstreckers von MfS Befehlern , Oberstleutnant Dr. Erhard Zels alias IMS „Nagel“, Mielkes letzten Leibarzt. Wenn aber erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde in einer Antwort der Senatsver-waltung für Justiz erstmalig der ZERV Vermerk 214 erwähnt wird und ich im Nachhinein erfahre dass der stasifreundliche Oberstaatsanwalt Reichelt diese Auswertung sowohl dem Generalstaatsanwalt als auch dem Kammergericht als einziges Dokument aus der Strafanzeige 1992-1997 durchreichte um seine Einstellung meiner Strafanzeige und Strafantrages wegen Folter, Körperverletzung und andere Delikte als „Ihre Strafanzeige wegen Körperverletzung u.a. ..“ dann handelt er im Auftrag der Kräfte die gegen die Einig-keit und Recht und Freiheit handeln und tritt meine Würde und Menschenrechte mit den Füßen. Dass er nicht mal in der Lage ist, warum auch immer, zu „ermitteln“ dass aus den obigen Dokumenten der Täter hervorgeht, dass eine Sicherungsmaßnahme der Fesselung an Händen und Füßen 25.1.-9.2.84 zur gleichen Zeit läuft wie eine Disziplinarmaßnahme Arrest vom 25.1.1984 2a Tage. ist dem Leser anbefohlene Blindheit so offensichtlich und zum Himmel schreiend. Das eine Fesselung an Händen und Füßen über 16 Tage und Nächte ( 21 waren es -vom 1.-21.2.84 !) nicht gewertet werden als Folter lässt die Vorga-be erkennen.
Übrigens im Strafvollzugsgesetz unseres RechtSStaat gibt es auch die Sicherungsmaßnah-me der Fesselung an Händen und Füßen bis zu 3 Tagen; über die Verlängerung einer solchen Maßnahme muss in unserem Rechtsstaat ein Staatsanwalt, ein Richter oder parlamentarischer Ausschuss entscheiden…In der DDR war das die STASI, mit IMS „Nagel“ und Verbindungsoffizier des MfS im Zuchthaus Berlin Rummelsburg, Oberst-leutnant Neidhardt im Einsatz „am Feind“. Unsere Antwort an die Senatsverwaltung für Justiz hat die Rechtslage verdeutlicht. Man ging davon aus JURA NOVIT CURIA – Das Gericht kennt die Rechtsätze – und deshalb muss ich nach der Abweisung meines Antrags auf Klageerzwingung durch den 3 Strafsenat des Kammergerichts Berlin den Gang zum Verfassungsgericht antreten, als höchsten Instanz unseres RechtSStaates.
Es liegt mir fern Aussagen über diese erlesene Truppe von 360-380 Ermittler die unter dem Namen ZERV nach dem Unrecht und Regierungskriminalitet ermittelten und ermittelten, und jemand oben passte auf was zu ermitteln und was nicht zu ermitteln sei, damit Gorbatechews Vorgaben diebezüglich beibehalten werden ( im Mecklenburg Vorpommern wurden 4725 Ermittlungsverfahren durchgeführt… die zu 27 Hauptverhandlungen führten… hören Sie auf zu lachen, das hat so viel Geld gekostet… gelöst hat sich ein lauwarmes Fürzlein in den Ofen. Man wird sich hüten Aussage über die ZERV Truppen zu machen. Es sollen wegen Glaubwürdigkeit alles aussortierte Ermittler aus dem Westen gewesen sein die man mit Buschzulage in den Osten schickte nach dem Rechten zu schauen. Wer Ahnung hatte war der ganz oben der Weisungsbevollmächtigte der dem Schaika offensichtlich diese Folterungten und ärztliche Folter der IM Ärzte zu übersehen samt Gewaltanwendungen… was der brave Soldat Schaika dann auch getan hatte. Oben sind zwei Verfügungen der Vollstrecker, der Täter, der Schläger oder MfS Schergen einmal über die Folter in Reinkultur vom 25.1.-9.2.1984 und die andere über eine Disziplinarmaßnahme Arrest über 21 Tage, was keinesfalls als Einzelunterbr5ingung zu verwechseln sei. Was für eine mit Fehlern behaftete Ermittlungsführung und deren Flachheit spricht und eindeutig eine Tendenz der Vertuschung und Sztrafvereitelung im Amt spricht ist die Tatsache dass Schaika, Oberstaatsanwalt Reichelt als Hauptauslöser dessen was nach ihm bis zum Verfassungsgericht beschieden wird ist, dass die beiden „Maßnahmen“ zur gleichen Zeit ablaufen und ich mich gleichzeitig auf zwei unterschiedlichen Trakten befinde, bei unterschiedlichen Erziehern. Dazzu kommt noch die Gewaltanwendung vo die bezeichnung x 4 nicht vier Schläge bedeutet, somdern 4 dreschsüchtige Schläger die sich schon wegen der fälligen Prämie einander zu übertreffen versuchten… es ist alles in der 56 Strafanzeige vom 1992 genau geschildert. das Springen durch die Jahren und Monaten beweist dass Schaika meine Akte über die er spricht niemals in den Händen gehalten hatte. Er hat sich bemüht, regelrecht bemüht alle Schläger „freizusprechen“ bzw. zu entlasten. Weder die doppelte Folterbuchführung noch die Vollstreckung der Maßnahmen wurde in Zweifel gezogen. Herr Schaika und stasifreundlicher Staatsanwalt Reichelt und alle di danach kamen und den Fall der Folter in Urform in die verjährte Körperverletzung einzustampfen versuchten stellten sich 1996 nicht mal die Frage : WER soll dann den DANN Herrn Lauks oder SG Lauks so mörderisch gefoltert und auf ihn eingedroschen und eingetreten haben !?? Jetzt durfte auch die Frage nach so wenig, nicht erwähnenswert wenigen Strafen auch beantwortet sein. Auf die Zahl von 100.000 angeschuldigten hochgerechnet… kann man ruhig sagen, alles lief unter der Weisung: Keiner roten Socke darf ein Haar gekrümmt werden, wegen Folter und Mord in Haft ist noch KEINER gerichtlich belangt worden. Frage ist vor wem hat sich der ganze Deutsche Bundestag tief verbeugt in seiner Ehrenerkjlärung vom 17.6.1992 wo es stand: Sie wurden gefoltert, gequält und getötet. War das auch ein Furz in das Gesicht aller ehrenwerten Deutschen in Ost und West die sich in Jahren der gutnachbarlichen und zwischenfeindlichen Beziehungen nicht dreckig gemacht haben !??
Umsetzung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter in Deutschland Ratifizierung Unterzeichnet durch die Bundesregierung am 26.11.1987. Ratifizierung am 21.02.1990. In Kraft getreten am 01.06.1990. Protokolle Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Miss-handlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde gem. Artikel 13 EMRK wegen Verstoß gegen Art. 3 und 6 bei Rechtsmissbrauch der Folterer i.S.d. Art. 14 EMRK den zuständigen Stellen zu übersenden. Artikel 3 – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
NEUESTER STAND 04.04.2012 Was mir geschehen ist, ist ja nur ein einzelner Fall und als solcher nicht sehr wichtig, da ich es nicht sehr schwer nehme, aber es ist ein Zeichen eines Verfahrens, wie es gegen viele geübt wird. Für diese stehe ich hier ein, nicht für mich.“ Franz Kafka Der Prozess
Seit dem 10.11.2011 liegt beim Kammergericht Berlin der Antrag auf Klageerzwingungsverfahren wegen der Folterungen gegen die Bedinensteten des STVE Berlin Rummelsburg Haus 6 und Chef des MED-Punktes Oberstleutnant Dr. Zels – IM NAGEL . Wir warten ab ob das Gericht das erste Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1992-1997, das zum Bestandteil der Strafanzeige und des Strafantrages vom 11.4.2011 erklärt wurde, wieder aufnehmen wird oder das Völkerrecht brechen wird… um letztendlich die Täter zu schützen was letztendlich mit dem ZUSATZ zum Eini9gungsvertrag konform wäre. Folter in Urform- Fesselung an Händen und Füßen über drei Wochen. Was der Anstifter zur Folter in seiner Verfügung nicht erfasst hatte sind: Lärmfolter, Kältefolter, Säurefolter und Toilettenfolter sowie massive Gewaltanwendung am Gefesselten. Ich leistete ausser ein einziges Mal keinen aktiven Widerstand, ließ alle Folter und einschließlich medizinische Folter über mich ergehen. Es war unfair – ich hatte keine Chance ! Ich war den Folterern ausgeliefert bis auf Skalpell !! Vom RA Dr. Friedrich Wolff – IM JURA und der Botschaft durch den Verräter Consul, war ich vollends abgeschirmt. Die Gewissheit darüber kam erst später… ich war allein den STAZIS überlassen, doch fand ich im Hungerstreik(20.12.84-30.9.1985) in den Absonderungen vom Haftkrankenhaus Leipzig-Meusdorf und in der Isolationshaft der Speziellen Strafvollzugsabteilung Waldheim Verbündete, die mir, unter Gefahr einer zusätzlichen Strafe für Feindliche Verbindungsaufnahme, geholfen hatten die Abschirmung zu durchbrechen. Ihnen allen waren die niedergeschriebenen Gründe für Hungerstreik wohl bekannt und besonders der letzte Grund heilig. In meiner Hoffnungslosigkeit habe ich ihre Angst vor Öffentlichkeit gespürt und bis auf´s Äußerste geschürt. Ich habe den “ VR 4″ Verwahrraum 4 mit Kasiebern und mit Hilfe der Verbündeten im Leid gesprengt, u8nd die erreichten meinen Vater im Villingen im Schwarzwald und ich bekam Nachricht darüber. Man kann einen Menschen kaputtmachen, ihn liquidieren, umbringen, aber die Wahrheit kann mann nicht, nicht die Wahrheit über Adam Lauks, die Wahrheit über die Folter in Gefängnissen der DDR. Sie war nur eine der vielen. Es wird kein Urteil in dieser Sache geben- aus politischen Gründen – denn wenn die noch lebenden Folteropfer erfahren würden dass die Folter unverjährbar sei würde eine Flut von Klagen einsetzen, würden die Gefolterten endlich Mut fassen das Schweigen über die Ereignisse hinter den dicken Mauern der Verließe und Absonderungen, Arrestzellen,Tigerkäfigen und Schlichtzzellen zu sprechen. Ich denke an den gottesfürchtigen Polen Namens Jatzeck, der nach mir auf Adams Bett gespannt-gefesselt wurde und einen Monat drauf blieb. Die STAZIschergen, Bediensteten des Hauses 6 haben in beiden Fällen auch ihre Ausländerfeindlichkeit ausleben können.
Seit 10.11.2011 liegt dem Kammergericht mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 07.10.2011, Aktenzeichen 1 Zs 2589/11 http://menschenrechtsverfahren.files.wordpress.com/2009/12/un-antifolterkonvention.pdf Artikel 13 der UN Antifolterkonvention Jura novit curia Das Gericht kennt die Rechtsätze Wo die Wahrheit nichts gilt, da gibt es keine Gerechtigkeit. Ohne Gerechtigkeit aber gibt es keinen Frieden. In Sache Adam Lauks gegen die Folterer der STASI ist nur die Frage ob das Gericht nach den Rechtsätzen handeln und Gerechtigkeit für Folteropfer und seine Täter nach 27 Jahren sprechen will und wird !?? weil Deutschland das Völkerrecht nicht anerkannt hatte; die Wittwe des Kriegsverbrechers Feldmarschall Herman Göhring erhielt bis zu ihrem Tode die Witwenrente des Feldmarschal Göhring, dh. 80% seiner Rente.
Die Generalstaatsanwaltschaft folgte der Empfehlung des Oberstaatsanwalts Reichelt und lehnte meine Beschwerde ab, “ Nach der Prüfung des Sachverhaltes sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen das weitere Ermittlungen angeordnet werden.“ Stasifreundlicher Oberstaatsanwalt Reichelt hat absichtlic, vorsätzlich die Generalstaatsanwaltschaft hinter´s Licht geführt : Von dem vorgelegten Beweis VERFÜGUNG über Fesselung an Händen und Füßen über drei Wochen die vom Oberleutnant Wilk und (nicht mal ermittelten) Oberstleutnant Neidhardt geht es eindeutig hervor dass die beiden sich der Anstiftung zur Folter strafbar gemacht hatten, für die es wiederum einen § gibt, und dass es sich bei Wilk und Neidhardt keinesfalls um eine Strafanzeige wegen Körperverletzung u.a. handelt wie das der Oberstaatsanwalt Reichelt der Generalstaatsanwaltschaft irreführend zur Einstellung empfiel. Dabei hatte er auch die Expertise über die Rechtslage im Falle der Strafanzeige und des Strafantrages wegen der Folter, Körperverletzungen und aus allen rechtlichen Gründen, eines der angesehensten Strafrechtwissenschaftler und Experten für internationales und ausländisches Strafrecht am Max-Planck-Institut im Freiburg im Breisgau, Professor Dr. Arnold völlig ignoriert bzw. keine Rücksicht darauf genommen, nicht mal erwähnt !?? JURA NOVIT CURIA – Das Gericht kennt die Rechtsätze und genauso weiß das Gericht dass es für den Strafbestand der Folter im StGB keinen Patragraphen gibt. Dieser Tatsache aus dem Wege zu gehen versucht die Generalstaatsanwaltschaft der strafrechtlichen Aufarbeitung der Folter aus dem Wege zu gehen, die Folterungen im DDR Zuchthaus Rummelsburg aus dem Jahre 1984/1985 zu verschleiern, die nicht zu ahnden auch zum Preis dass die dabei den Artikel 13 der Antifolterkonvention verletzt oder mißachtet der aus dem Völkerrecht hervorgeht. Dagegen gedenke ich mich mit der Klageerzwiungung zu währen die mit dem Antrag am 10.11.2011 beantragt wurde am Kammergericht Berlin. Durch die Unverjährbarkeit der Folter, und auf die Empfehlung des Oberstaatsanwalts Reichelt wurden inzwischen die Anzeigen 76Js452/92 und 30Js1792/93 zum Bestandteil der letzten vom 11.4.2011 erklärt und über die Dienstaufsichtsbeschwerde wird noch entschieden.
Als ius cogens bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen. Die Existenz des ius cogens wird von manchen Autoren noch bestritten. Eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, setzt jedoch in den Art. 53 und Art. 64 diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des allgemeinen Gewaltverbotes, das Verbot des Völkermordes und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts. Am heutigen Donnerstag 14.7.2011 richtete mein RA an das Amtsgericht Tiergarten unsere Begründung der Strafanzeige und des gestellten Strafantrag gegen die Folter, Körperliche Mißhandlungen und andere Delikte: „Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt, ich beziehe mich auf Ihr Scheiben vom 31.5.2011 an Herrn Lauks und teile Ihnen zunächst mit, dass Herr Lauks einen schweren Unfall hatte, so dass die Frist des 15.6.2011 nicht eingehalten werden konnte. Bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer beantrage ich zu prüfen, ob es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt um Folter handelt, die damit wegen des Grundsatzes von ius cogens über die in Betracht kommenden Straftatbestände des StGB der DDR hinausgeht und daher möglicherweise nach Völkerstrafrecht unverjährbar ist. Wäre dies der Fall, durfte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden. Hochachtungsvoll Prof. Dr. ….. Rechtsanwalt
“ JEDE RICHTERLICHE HANDLUNG UNTERBRICHT DEN LAUF DER VERJÄHRUNG. DANACH TRITT EINE VÖLLIG NEUE VERJÄHRUNG EIN. „ Diues ist alt wie unser Gesetz, ob der Staatsanwalt Zieper das kennt !?? Auf diese Einstellung des Verfahrens wartete ich statt 5,5 Jahren nur 17 Tage. So einfach macht sich die Justitz: Damals am 3.9.1997 wurden weder Körperverletzungen und Folter in der Ablehnung nicht mal benannt: „Im übrigen habe ich das Verfahren gegen die Beschuldigten genäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da er für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht gegeben ist “ Staatsanwalt Lorke Jetzt liegen Beweise vor die im Haftkrankenhaus Meusdorf – heute JVA Leipzig mit Krankenhaius bis zum 28.4.2010 „verlegt“ verleuimdet und durch leitende Ärztin Dr. Frischman versteckt gehalten wurden, bis sie fahrlässig entdeckt wurden.
Am 28.4.11 genau ein Jahr nach der Entdeckung und erzwungener Herausgabe der Gefangenenpersonalakte und darin Erhaltenen Beweise für Folterungen und körperliche Mißhandlungen stellt der Staatsanwalt Zieper das Ermittlungsverfahren ein das im 30 Js 1792/93 ganz konkretisiert in einer 55 seitigen mit Hand niedergeschriebenen Anzeige vorlag und nach 5 einhalb Jahren eingestellt wurde. Ohne die Vorgehweise oder die „Arbeit“ des Staatsanwalt Zierpe zu kritisieren möchte ich zum Ausdruck bringen, dass er in dem er meine erlittene und bewiesene Folter als „u.a.“ abqualiffiziert, mich zu tiefst beleidigt und retraumatisiert. Auch wenn im Strafgesetzbuch unseres Rechtsstaates kein Paragraph vorhanden ist der die Folter in solcher vorliegender Urform bestraft oder ahndet bis jetzt nicht verankert ist, gibt ihm als Staatsanwalt der BRD Tatbestand offensichtlicher und bewiesener Folter als “ u.a. “ abzutun!!! Wenn es auch nach der Bearbeitung der Beschwerde so stehen bleibt wird mich keiner von der Überzeugung abbringen können dass es sich hier eindeutig um die Vertuschung der Folterungen und Verbrechen die für MfS oder im Auftrag des MfS hinter den dicken Mauern der Ulbrichts und Honeckers Verließe praktiziert wurden, und mit erzwungenen Unterschrift und Verschwiegenheitserklärung von Gefangenen erpresst und dadurch ungeschehen gemacht wurden(rechtlich betrachtet). Gleichzeitig erhärtet sich der Verdacht das die Justitz sich in solchen und Tausenden ähnlichen Fällen an den GEHEIMEN ZUSATZ ZUM EINIGUNGSVERTRAG der Regierung Kohl- verhandelt und ausgehandelt von Dr.Schäuble und Dr. Werthebach und Generälen des MfS sein Niederschlag und Wirkung zeigt nach dem Motto: KEINER ROTEN SOCKE DARF EIN HAAR GEKRÜMMT WERDEN. Übrigens Oberleutnant Wilk darf sich sehr freuen, weil in einem Rechtsstaat standen auf seine Anstiftung zur Folter bis zu 10 Jahren Gefängnis… er darf sich bei seinen MfS Generälen bedanken, weil die STASI vergisst ihre Genossen nicht, läßt sie nicht im Stich. Nun kann man getrost sagen, ich wage es zu behaupten dass nicht nur in Brandenburg alle Rehabilitierungsverfahren und meiner Anzeige ähnliche Ermittlungsverfahren von MfS kontrolliert auf alle Fälle und gesteuert sein durften, bzw. das der Einflus des MfS auf die Justitz des Rechtsstaates enorm und für Laien uneinschätzbar ist und bleiben wird. vom 10.12.1984 (BGBL 1990II S 247 Übersetzung Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinigten Nationen verkündeten Gründsetzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit,Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten. -in der Erwägung, daß dIE Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, – im Hinblick auf Artikel 5 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, sowie im Hinblick auf die von der Generalversammlung am 9.Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer,unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, – in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen– sind wie folgt übereingekommen: Teil 1 Art.1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeine Art von Diskriminierung herrührenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlichen Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht wurden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich ausgesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. (2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitgehende Bestimmungen enthalten. Art.2. (1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern. (2) Außergewönliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. (3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Art.3. (1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn sichtbare Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. (2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in den betreffendem Staat eine eindeutige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht. Art.4. (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterungen und für von irgendeiner Person beganngene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen. (2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. Art.5. (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftaten in einem der Hoheitgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist; c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält. . (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staateseunterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichnezten Staaten ausliefert. . (3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. Art.6. (1) Hält ein Vertagsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der Ihm Vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt ert ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen: sie dürfen nur so lkange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf-oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. (2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. (3)Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates,dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann. (4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtbarkeit auszuüben beabsichtigt. Art.7 (1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. (2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfollgung und Verurteilung keine weniger strengen ;aßnahmen bei der Beweisführung angelegt werden als in den im Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen. (3) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Art. 8. (1) Die im Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (2) Erhält ein Vertrag, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat , mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. (3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. (4) Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 zu begründen. Art.9. (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der im Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. (2) Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einkjlang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach. Art.10. (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist. (2) Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in den Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf. Art.11. Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anwisungen, Methoden und Praktiken sowie Vorkehrungen für den Gewahrseam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderer Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten. Art.12. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteische Untersuchung durchführen, sobald sin hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterbehandlung begangen wurde. Art.13. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sin Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jefer Mißhandlung oder Einschüchterung wegen Ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt wird. Art.14. (1) Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung. (2) Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichen Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Person auf Entschädigung. Art.15. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweslich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet Werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde. Art.16. (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einver-ständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10,11,12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. (2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen. Teil II Art.17. (1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter( im Folgenden als “ Ausschuß “ bezeichnet errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus 10 Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteilig-ung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschuß für Menschenrechte sind und bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören. (3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche höchste Stimmen-zahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden abstiummenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. (5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuerten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt. (6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück, oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als ereilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nach dem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht. (7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschußes entstehen. Art.18.
Hat MfS den IM Nagel und den Vollstrecker Zels damals schon geschützt des Vorwurfs an der Folterung beteiligt gewesen zu sein!? Hier fehlt seine Unterschrift, bzw.seine Genähmigung nach de Foltertauglichkeitsprüfung der ich vorher hätte unterzogen werden müssen. Nach der Gewaltanwendung als ich mir eine Schnittwunde beim Durschlagen einer Fensterscheibe zuzog und aus der wunde stark blutete wurde er hinzugezogen aus dem Haus 8. Wie ich ausgesehen haben muss, stand in seinem Gesicht geschrieben. Er versorgte die Wunde, ich hatte schon damals KEIN Schmerzempfinden mehr. Seine Unterschrift unter eine Notiz über diese Versorgung fehlt sowie die Notiz selbst, wobei er alles, den Verhafteten oder später den SG Lauks Betreffende, immer in einem Gesundheitsbericht erfasste um den Fortschritt der Zersetzungsmaßnahme, ich sage heute Liquidierung des Lauks, dem Oberbefehlshaber, oder Leiter des Operativen Vorganges, schriftlich nachvolziehbar zu präsentieren, aber auch für die Generalstaatsanwaltschaft um lückenlose optimale medizinische Versorgung vorzugaukeln. Dort fand sich keiner der seine Berichte und Einschätzungen und Falschdiagnosen sich wagte anzuzweifeln. Wem die Berichte von Oberstleutnant Rodehau zu pass kamen und ausgearbeitet wurden führt zu Lüftung des Geheimnisses über die perfekteste Liquidierung die in der Geschichte des MfS im Rahmen einer Zersetzungsmaßnahme durch IMS Ärzte zwischewn 24.5.82 und 15.1.83 fast vollzogen worden wäre..