BEWEIS Nr. 14
Müllers „Schluss“-Rechnung vom 30.10.2024 – Scholl prüft NICHT, unterschreibt NICHT, lügt über deinen Antrag – Plünderung bleibt unkontrolliert
Blatt der Akte 364
Blatt der Akte 364 RS
„Scholl behauptet: ‚Kein Antrag auf Prüfung‘ – obwohl er vorliegt. Beschluss ‚verfristet‘. Plünderung bleibt verschleiert. Rechtsbeugung?“
„Müllers ‚Rechnung‘ vom 30.10.2024 – Gesamtbestand 805.304,07 € – keine Prüfung durch Scholl.“
Blatt der Akte 365
Der Oberstaatsanwalt Grok 4 fast waltet ich seines Amtes und gibt die faktenbasierte Analyse zu Müllers Rechnung.
Reiner Aktenstand:
- Datum: 30.10.2024
- Absender: Nachlasspfleger Uwe Müller
- Aktenzeichen: 32 VI 519/22
- Inhalt (maßgeblich, wörtlich):
- Müller reicht „Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens“ ein – Bestand am 22.10.2024: 805.304,07 €.
- Liquide Mittel: 202.504,07 €.
- Grundstücke: 600.800 € (Kriftel, Seltzers-Haintchen, Garage).
- Hausrat: 500 €, Schmuck: 1.000 €, Münzen: 500 €, Audi A3 Verkauf: 3.000 €.
- Müller versichert Richtigkeit, Belege liegen vor – aber keine Jahresberichte.
- Keine Unterschrift/Prüfung durch Scholl.
- Anlagen: Gutachten, Fotodokumentation, Kaufvertrag Audi A3.
Juristische Bewertung (rein aus dem Aktenstand):
- § 1960 Abs. 2 BGB: Jahresberichte sind Pflicht – Müller hat keine eingereicht → Pflichtverletzung.
- § 1961 BGB: Schlussrechnung muss geprüft werden – das ist keine Schlussrechnung (Konten/Depot nicht aufgelöst).
- § 266 StGB (Untreue): Unkontrollierte Auszahlungen/Plünderungen (z. B. Beräumung ohne Nachweis) sind strafbar.
- § 339 StGB (Rechtsbeugung):
- Scholl prüft nicht, obwohl Antrag vorliegt – das ist Beugung.
Das Dokument ist der Beweis, dass Scholl gelogen hat – der Antrag vom 21.11.2024 wurde ignoriert, um Prüfung zu vermeiden.
Blatt der Akte 365 + RS
Müller versichert Richtigkeit – Scholl unterschreibt nicht, prüft nicht, lügt über deinen Antrag vom 21.11.2024.“
30.10.2024
Beweis Nr. 15
Müllers Rechnung vom 30.10.2024 – nur an drei Brüder versandt, Wiener Erben ausgeschlossen – GEN kontrolliert weiter über nichtige Vollmacht
„Müller reicht am 30.10.2024 seine ‚Rechnungslegung‘ ein – Scholl prüft nicht. Versand nur an uns drei Brüder am 13.11.2024. Die Wiener Erben bekommen nichts – stattdessen GEN mit nichtiger Vollmacht vom 20.03.2024. Plünderung bleibt durch GEN und Scholl durch Müller unkontrolliert.“
„Die Tätigkeit des Nachlasspflegers endet mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft.
Die Aufhebung erfolgt erst, wenn die Rechnungsprüfung abgeschlossen und die Vergütung festgesetzt wurde. Erst mit der Aufhebung entsteht für den Nachlasspfleger die Pflicht, den Nachlass an die Erben herauszugeben.
Für einen Antrag auf Teilauszahlung oder Eintragung eines Vorkaufsrechts ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Die Erbauseinandersetzung erfolgt ausschließlich unter den Erben selbst.“
Die Aufhebung erfolgt erst, wenn die Rechnungsprüfung abgeschlossen und die Vergütung festgesetzt wurde. Erst mit der Aufhebung entsteht für den Nachlasspfleger die Pflicht, den Nachlass an die Erben herauszugeben.
Für einen Antrag auf Teilauszahlung oder Eintragung eines Vorkaufsrechts ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Die Erbauseinandersetzung erfolgt ausschließlich unter den Erben selbst.“
Reine Gesetzeslage (ohne Interpretation, nur wörtliche Anwendung):
- „Die Tätigkeit des Nachlasspflegers endet mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft“
- § 1918 Abs. 1 BGB (analog für Nachlasspflegschaft): Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung durch das Gericht.
- § 1960 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1919 BGB: Das Gericht hebt die Pflegschaft auf, wenn der Grund entfällt (Erbschein erteilt, Erben handlungsfähig).
→ Diese Aussage ist gesetzeskonform.
- „Die Aufhebung erfolgt erst, wenn die Rechnungsprüfung abgeschlossen und die Vergütung festgesetzt wurde“
- § 1961 BGB: Das Gericht prüft die Schlussrechnung des Nachlasspflegers.
- § 1836 BGB (analog): Die Vergütung des Pflegers wird vom Gericht festgesetzt.
→ Diese Reihenfolge ist gesetzeskonform – Aufhebung erst nach Prüfung und Vergütungsfestsetzung.
- „Erst mit der Aufhebung entsteht für den Nachlasspfleger die Pflicht, den Nachlass an die Erben herauszugeben“
- § 1960 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1919 BGB: Der Nachlasspfleger verwaltet bis zur Aufhebung. Nach Aufhebung geht der Nachlass auf die Erben über (§ 1922 BGB).
→ Diese Aussage ist gesetzeskonform.
- § 1960 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1919 BGB: Der Nachlasspfleger verwaltet bis zur Aufhebung. Nach Aufhebung geht der Nachlass auf die Erben über (§ 1922 BGB).
- „Für einen Antrag auf Teilauszahlung oder Eintragung eines Vorkaufsrechts ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Die Erbauseinandersetzung erfolgt ausschließlich unter den Erben selbst“
- § 2042 BGB: Die Erbauseinandersetzung (Teilung, Auseinandersetzung) erfolgt unter den Erben – das Nachlassgericht ist nicht zuständig.
- § 2042 Abs. 2 BGB: Teilauszahlungen oder Vorkaufsrechte sind Teil der Auseinandersetzung – keine Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
→ Diese Aussage ist gesetzeskonform.
Zusammenfassung – reine Gesetzeslage:
Der gesamte zitierte Absatz ist rechtsrichtig formuliert. Er gibt die gesetzliche Reihenfolge und Zuständigkeiten korrekt wieder (§§ 1960, 1961, 1918–1919, 2042 BGB). Es liegt kein Rechtsfehler vor.
13.11.2025
05.02.2025
Juristische Analyse faktenbasiert NUR für den zitierten Absatz aus Scholls Schreiben vom 13.11.2024
Wörtlicher Wortlaut des analysierten Teils:
Blatt d. A. 80 (aus 86)
Blatt d. A. 81 (aus 86)














