AUSSCHUSS GEGEN FOLTER UNTERSUCHT DIE SITUATION IN DEUTSCHLAND
30. April 2019
Der Ausschuss gegen Folter hat heute Nachmittag seine Prüfung des sechsten regelmäß-igen Berichts Deutschlands über Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe abgeschlossen.
Peter Jugel, stellvertretender Ständiger Vertreter Deutschlands beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, erinnerte daran, dass Deutschland das Komitee gegen Folter und den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Folteropfer unterstütze, und stellte dann die deutsche Delegation vor.
Almut Wittling Vogel, Leiterin der Abteilung IV C (Menschenrechte, Recht der Europäischen Union und Völkerrecht) und Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, stellte den Bericht Deutschlands vor und erklärte, dass Deutschland das Recht der Sicherungsverwahrung und seine Praxis erheblich verbessert habe; 2018 habe die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass die Sicherungsverwahrung in ihrer jetzigen Form voll und ganz im Einklang mit der Europäischen Konvention stehe.
Das Straf- und Verfahrensrecht sehe die rechtlichen Mittel vor, um mutmaßlich kriminellem Verhalten von Polizeibeamten nachzugehen, und die Bundesländer hätten Maßnahmen ergriffen, um die entsprechenden Beschwerdemechanismen weiter zu verbessern, auch durch den Einsatz neuer Instrumente wie der unabhängigen und weisungsfreien Bürgerbeauftragten. Zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei beim Gipfel der Gruppe der 20 in Hamburg 2017 sagte Frau Wittling Vogel, dass Deutschland großen Wert darauf lege, alle Vorwürfe unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizeibeamte gründlich zu untersuchen, was auch für das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei von großer Bedeutung sei.
Im anschließenden Dialog brachten die Sachverständigen des Ausschusses erneut ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass schwerwiegende Diskrepanzen zwischen der Definition des Begriffs “Folter” im Übereinkommen und der im innerstaatlichen Recht enthaltenen Definition tatsächliche oder potenzielle Schlupflöcher für Straffreiheit schaffen. Sie forderten Deutschland auf, die bestehende Definition so zu ändern, dass sie ein breiteres Spektrum von Straftaten abdeckt, die Verjährungsfrist aufzuheben und Folter als spezifischen Straftatbestand in das allgemeine Strafrecht aufzunehmen.
Die “ratio legis“ also der Kern des Folterverbotes, ist nicht die Gesundheitsschädigung, auch nicht die Körperverletzung, sondern der Angriff auf die Würde des Menschen. Der Betroffene darf im Verfahren nicht zum Objekt gemacht werden…
”Folter ist, wenn ich dem Menschen mit Gewalt seine Autonomie nehme, ihn zu einem bloßen Körper mache”– sagte der Strafrechtsprofessor und Vizepräsident des Bundes-verfassungsgerichtes a.D. und RA Winnfried Hassemer – 2003.
Die Experten lobten die Arbeit Deutschlands zur Verhinderung von Extremismus und Radikalisierung, äußerten sich jedoch besorgt über die weitreichenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 ergriffen wurden und die das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Freizügigkeit schwächten. Sie äußerten sich besorgt über die Zunahme von Angriffen und Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylsuchende und baten die Delegation, die Maßnahmen zum Schutz dieser Gruppe und zur Ermittlung und Verfolgung aller Gewalttaten darzule-gen. Die Experten erörterten die Ausbildung von Staats- und Strafverfolgungsbeamten in der Verhütung und Bekämpfung von Folter.
Die Delegation wurde gebeten, über Maßnahmen zu informieren, die ergriffen wurden, um den Berichten über die Komplizenschaft und Verwicklung einiger Polizeibeamter in rechtsextreme und neonazistische Aktivitäten, einschließlich der Bedrohung und Einsch-üchterung von Personen, zu begegnen.
In ihren abschließenden Bemerkungen dankte Frau Wittling Vogel dem Ausschuss für einen sehr fruchtbaren Dialog, in dem die Delegation sehr fair behandelt worden sei.
KOMMITTEE GEGEN FOLTER PRÜFT
Jens Modvig, Vorsitzender des Ausschusses, dankte der Delegation und wünschte ihr viel Erfolg bei ihren Bemühungen.
Die deutsche Delegation bestand aus Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Landesantidiskriminierungsstelle Schleswig-Holstein, des Justizministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen in Genf.
Der Ausschuss wird seine abschließenden Bemerkungen zu dem Bericht Deutschlands am Ende seiner sechsundsechzigsten Tagung am 17. Mai abgeben. Diese und andere Dokumente, die sich auf die Arbeit des Ausschusses beziehen, einschließlich der von den Teilnehmerstaaten vorgelegten Berichte, werden auf der Webseite der Tagung verfügbar sein. Der Webcast der öffentlichen Sitzungen des Ausschusses kann unter http://webtv.un.org/ abgerufen werden.
Die nächste öffentliche Sitzung des Ausschusses findet am Mittwoch, den 1. Mai, um 15 Uhr statt, um die Prüfung des zweiten periodischen Berichts Südafrikas (CAT/C/ZAF/2) abzuschließen.
Bericht
Dem Ausschuss liegen der Sechste Periodische Bericht Deutschlands (CAT/C/DEU/6) und die Liste der Fragen vor der Berichterstattung (CAT/C/DEU/QPR/6) vor.
Präsentation des Berichts
PETER JUGEL, stellvertretender Ständiger Vertreter Deutschlands beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, erinnerte daran, dass Deutschland Unterstützer des Ausschusses gegen Folter und des Freiwilligenfonds der Vereinten Nationen für Folteropfer ist. Herr Jugel stellte dann die deutsche Delegation vor.
ALMUT WITTLING VOGEL, Leiter der Abteilung IV C (Menschenrechte, Recht der Europäischen Union und Völkerrecht) und Beauftragter der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, stellte den Bericht vor und erklärte, dass Deutschland alles getan habe, um den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den Bedenken des Ausschusses hinsichtlich der Sicherungsverwahrung sowie den Anforderungen des Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. Das Gesetz über die Sicherungsverwahrung und seine Praxis seien erheblich verbessert worden. Bund und Länder hätten neue Sicherungsverwahrungsgesetze erlassen, 200 Millionen Euro für neue Gebäude ausgegeben und eine Vielzahl von zusätzlichem Personal eingestellt, das speziell für die Betreuung von Sicherungsverwahrten qualifiziert sei. Mit dieser Reform sei der grundsätzliche Unterschied zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen ein für alle Mal klargestellt worden. Wie die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2018 anerkannt hat, ist die Sicherungsverwahrung in Deutschland in ihrer jetzigen Form vollständig konventionskonform.
Das deutsche Straf- und Verfahrensrecht sehe die rechtlichen Möglichkeiten vor, mutmaßlich kriminelles Verhalten von Polizeibeamten zu untersuchen, und die Bundesländer hätten Schritte unternommen, um die entsprechenden Beschwerdemechanismen weiter zu verbessern. Neue Instrumente, auf die die Bundesländer zurückgriffen, waren die unabhängigen und weisungsfreien Bürgerbeauftragten. Zu den massiven Protesten und den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei beim Gipfel der Gruppe der 20 in Hamburg 2017 sagte Frau Wittling-Vogel, dass strafrechtliche Ermittlungen Teil der Analyse des Vorgehens der Behörden gewesen seien und ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss in Hamburg eingerichtet worden sei. Deutschland lege großen Wert darauf, alle Vorwürfe unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizeibeamte gründlich zu untersuchen, was auch für das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei von großer Bedeutung sei.
In Bezug auf die Verfolgung internationaler Verbrechen betonte Frau Wittling Vogel, dass Deutschland immer ein starker Befürworter der internationalen Strafjustiz gewesen sei. Ein wichtiger Teil der Bemühungen sei die innerstaatliche Verfolgung internationaler Verbrechen in Übereinstimmung mit dem Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit. Im Jahr 2008 wurde in der Bundesanwaltschaft ein Referat für Kriegsverbrechen eingerichtet, das eine sehr aktive Politik zur Umsetzung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches in die Praxis verfolgte. Dieses Gesetzbuch ermöglicht zusammen mit dem Römischen Statut die strafrechtliche Verfolgung von Folterhandlungen durch seine Bestimmungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Zu den Erfolgen der im Laufe der Jahre immer wieder erweiterten Abteilung für Kriegsverbrechen gehörten die drei Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen durch Oberlandesgerichte, darunter ein Mitglied des so genannten “Islamischen Staates”, ein Anführer einer syrischen Miliz, die Teile von Aleppo kontrolliert hatte, und zuletzt ein Mitglied einer anderen syrischen Miliz. Alle drei Verurteilungen enthielten den Vorwurf der Folter. Der Generalbundesanwalt führe derzeit in 80 Fällen strafrechtliche Ermittlungen durch, in 15 Fällen sei Haftbefehl erlassen worden
Fragen der Experten des Ausschusses:
CLAUDE HELLER ROUASSANT, Mitberichterstatter des Ausschusses für Deutschland, würdigte das Engagement und den Beitrag Deutschlands zu den Menschenrechten und zur Verhütung von Folter und stellte fest, dass die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen Gesetzen und Standards stehe. Es gebe jedoch Berichte über Gewalttaten der Sicherheitskräfte sowie Fragen im Zusammenhang mit der Situation von Migranten und Flüchtlingen, einschließlich rassistischer Äußerungen und diskriminierender Haltungen, insbesondere Anti-Islamismus und Antisemitismus.
Die Delegation wurde nach den Maßnahmen gefragt, die ergriffen wurden, um den Straftatbestand der Folter in das allgemeine Strafrecht und nicht nur in das Gesetzbuch über Verbrechen gegen das Völkerrecht aufzunehmen sowie die Artikel des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzbuchs zu ändern, um das Verbot von Folter und Misshandlung zu verschärfen, beispielsweise in Bezug auf Schäden, die in Ausübung der Dienstpflichten zugefügt wurden.
Der Mitberichterstatter erkannte an, dass die in der Konvention verankerten Rechte bereits durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention abgedeckt sind, dass jedoch in Bezug auf deutsche Staatsangehörige, die im Ausland gefoltert wurden, Lücken in der Gesetzgebung bestehen. Ein Beispiel hierfür war der Fall der Colonia Dignidad, in dem deutsche Staatsangehörige während der Diktatur in Chile in den 1970er Jahren an der Begehung von Folterverbrechen beteiligt waren. Das Fehlen einer eigenständigen Strafbarkeit von Folter im deutschen Recht öffne der Straflosigkeit Tür und Tor, betonte Heller Rouassant.
Deutschland vertrat die Auffassung, dass es angesichts des weitreichenden Rechtsschutzes nicht notwendig sei, eine staatliche Einrichtung zum Schutz der Menschenrechte zu schaffen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Bundesstelle zur Verhütung von Folter und das Nationale Institut für Menschenrechte seien die drei wichtigsten Menschenrechtsorganisationen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes von 2015 wurde das Nationale Menschenrechtsinstitut eingerichtet und erhielt 2016 den A-Status gemäß den Pariser Grundsätzen. Nach welchen Kriterien wurden seine Mitglieder ausgewählt und wie war seine Leitung strukturiert? Das Institut hatte Überwachungsfunktionen für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernommen – wann wird das Mandat auf das Übereinkommen gegen Folter und andere Menschenrechtsübereinkommen ausgedehnt?
Die Delegation wurde nach der Ernennung der Mitglieder der Bundesstelle zur Verhütung von Folter gefragt, einer Einrichtung, die als nationaler Präventionsmechanismus in Deutschland dient, nach den ihr zugewiesenen Mitteln und der Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft an ihrer Arbeit sowie nach der Wahrung ihrer Unabhängigkeit. Könnte die Delegation zu den Behauptungen Stellung nehmen, dass das der Agentur zugewiesene Budget nicht ausreicht, um ihre Arbeit in vollem Umfang zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Untersuchung von Vorwürfen der von der Polizei begangenen Gewalt? Die Agentur war für die Überwachung der 280 Haftanstalten im Lande sowie für die Überwachung der Ausweisungen und Abschiebungen zuständig. Sie hatte sich besorgt über den Einsatz physischer Zwangsmaßnahmen und die Anwendung von Gewalt durch die Polizei in einigen Bundesländern geäußert.
Amnesty International hatte beispielsweise Bedenken geäußert, dass die wirksame Untersuchung von Beschwerden über Folter und Misshandlung durch die Polizei durch das Fehlen von Untersuchungsmechanismen unabhängiger Kontrollinstanzen behindert wird. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und der Europarat hatten Deutschland nachdrücklich aufgefordert, einen unabhängigen Beschwerdemechanismus einzurichten, der das gesamte Staatsgebiet und alle staatlichen Stellen abdeckt.
Deutschland ist der festen Überzeugung, dass seine Anti-Terror-Gesetzgebung in vollem Umfang mit internationalem Recht und internationalen Standards übereinstimmt, insbesondere nach der umfassenden Analyse durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss. In diesem Zusammenhang lobte der Ko-Berichterstatter die Arbeit Deutschlands zur Extremismusprävention, unter anderem durch Bildung, Engagement für Jugendliche, Sozialarbeit und Aktivitäten zur De-Radikalisierung. Amnesty International hatte jedoch festgestellt, dass Deutschland nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 weitreichende Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergriffen hatte, die das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Freizügigkeit schwächten.
Der Ko-Berichterstatter nahm die Berichte zur Kenntnis, in denen behauptet wird, dass Deutschland den Einsatz von Drohnen durch einen Dritten in Ländern, die sich nicht in einem Konflikt befinden, erleichtert hat und die darauf abzielen, bestimmte Personen unter Verstoß gegen das Völkerrecht selektiv zu eliminieren. Im März 2019 hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu der Klage von Bürgern aus dem Jemen gegen Deutschland wegen dessen angeblicher Beteiligung an Drohnenangriffen in diesem Land im Jahr 2012 geäußert. Das Gericht hatte festgestellt, dass Deutschland rechtlich verpflichtet ist, die Vereinbarkeit von Drohnenangriffen, die von einer Militärbasis auf seinem Staatsgebiet ausgehen, mit dem Völkerrecht zu prüfen.
Der Ausschuss war besorgt über die Verwendung der unzureichend definierten Kategorie “potenzieller Angreifer” in den jüngsten Anti-Terror-Gesetzen, insbesondere dem Gesetz von 2017, das die Überwachungsmöglichkeiten der Bundespolizei ausweitete und den Einsatz von Maßnahmen wie Hausarrest, elektronische Armbänder und die Überwachung der Kommunikation potenzieller Angreifer erlaubte, sowie über die Verlängerung der Untersuchungshaft von 14 Tagen auf drei Monate in einigen Bundesländern.
Der Ausschuss lobte die außergewöhnliche Führungsrolle Deutschlands und seine Reaktion auf die Flüchtlingskrise 2015 und erkannte die politischen Kosten an, die der Bundesregierung dadurch entstanden sind, einschließlich der politischen Manipulation des Themas durch extremistische Parteien. Im Jahr 2017 hatte Deutschland 222.683 Asylanträge erhalten, ein Rückgang um 70 Prozent gegenüber 2016, und der Abwärtstrend setzte sich 2018 und bisher auch 2019 fort. Auch bei der Rückkehr und Rückführung von Flüchtlingen sei Deutschland führend, so der Ko-Berichterstatter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berücksichtige bei der Prüfung von Asylanträgen das Folterrisiko im Herkunftsland.
Trotz der sich verschlechternden Bedingungen in Afghanistan wurden weiterhin Asylsuchende aus diesem Land zurückgeführt, und der Ausschuss war besorgt über die lange Inhaftierung von Asylsuchenden, die auf ihre Abschiebung warten, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgeschoben wurden, sowie über das Fehlen von Verfahren, die die Identifizierung von schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen, einschließlich der Opfer von Folter, ermöglichen würden.
Die Angriffe und die Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylsuchende seien nach wie vor besorgniserregend, sagte Heller Rouassant und würdigte die Ernsthaftigkeit, mit der die Bundesregierung das Thema angegangen sei, einschließlich der umfassenden Konsultationen mit Organisationen der Zivilgesellschaft und der Annahme des nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und andere Formen der Diskriminierung. Am 16. April 2019 wurde dem Parlament das Gesetz über die organisierte Rückkehr vorgelegt, das härtere Maßnahmen gegen Flüchtlinge und Asylsuchende, die Aberkennung ihrer Rechte und den Entzug von Sozialleistungen vorsieht. Kann die Delegation dazu Stellung nehmen?
Herr Heller Rouassant äußerte sich besorgt über die nicht einvernehmliche Genitalverstümmelung von intersexuellen Personen, da 1.700 Operationen ohne Zustimmung und nicht aus dringenden Gründen durchgeführt worden seien.
Schließlich sprach die Ko-Berichterstatterin das umstrittene Thema der Waffenexporte nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate und die Verbindung zum Konflikt im Jemen an, wo zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen werden. Welche Rechtsvorschriften gibt es, um diese Frage im Einklang mit der deutschen Menschenrechtspolitik zu regeln?
BAKHTIYAR TUZMUKHAMEDOV, Ko-Berichterstatter des Ausschusses für Deutschland, brachte erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die schwerwiegenden Diskrepanzen zwischen der Definition des Begriffs “Folter” in der Konvention und der Definition im innerstaatlichen Recht tatsächliche oder potenzielle Schlupflöcher für Straflosigkeit schaffen. Das deutsche Strafgesetzbuch spiegelte verschiedene Facetten der Definition des Übereinkommens kaum wider, da es Folter als “Zufügen von Körperverletzungen” definierte. Der Ausschuss forderte Deutschland auf, die bestehende Definition so zu ändern, dass sie ein breiteres Spektrum von Straftaten abdeckt, die Verjährungsfrist aufzuheben und Folter als spezifischen Straftatbestand in das allgemeine Strafrecht aufzunehmen.
In Bezug auf die Verwendung des Übereinkommens gegen Folter als Rechtsquelle oder Bezugspunkt in deutschen Gerichten stellte der Ko-Berichterstatter fest, dass das Bundesverfassungsgericht eher dazu neigt, europäische Instrumente als das universelle Übereinkommen gegen Folter zu zitieren, und dass es nicht geneigt ist, die Ansichten des Ausschusses als Hilfsquelle anzuführen.
Der Mitberichterstatter wies erneut auf die entscheidende Bedeutung einer Legaldefinition von Folter im Strafgesetzbuch, der offensichtlichsten Rechtsquelle des Landes, hin und verwies auf einen Fall, der dem Ausschuss vom Europäischen Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte mit Sitz in Berlin zur Kenntnis gebracht wurde und einen deutschen Staatsbürger betraf, der während der Militärjunta mit den chilenischen Behörden kollaboriert haben soll. Nach der Wiederherstellung der Zivilregierung in Chile wurde Anklage gegen diese Person erhoben, und Chile hatte Deutschland um Rechtshilfe, einschließlich Auslieferung, gebeten. Die im deutschen Grundgesetz verankerte Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger in Verbindung mit dem Fehlen einer Verjährungsfrist für den spezifischen Straftatbestand der Folter und der fehlenden Definition dieses Straftatbestands ermöglichte es diesem deutschen Staatsangehörigen jedoch, sich sowohl chilenischen als auch inländischen Strafverfahren zu entziehen.
In Bezug auf die Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten, des Personals von Gewahrsamseinrichtungen und von Ärzten erkundigte sich Herr Tuzmukhamedov nach den spezifischen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass das Handbuch zum Istanbul-Protokoll regelmäßig und systematisch an das jeweilige Personal weitergegeben wurde. Wurden Beamte, die mit Asylbewerbern zu tun haben, in interkultureller Kommunikation und in der Erkennung von Anzeichen anhaltenden psychischen Leidens geschult, und wurden Dolmetscher darin geschult, medizinische Experten bei der Kommunikation mit Personen zu unterstützen, die physischer oder psychischer Folter ausgesetzt sind? Der Ko-Berichterstatter stellte fest, dass Deutschland seit langem seine Streitkräfte im Rahmen internationaler Missionen einsetzt, und fragte nach der Ausbildung der Truppen in Fragen des Völkerrechts. Er merkte an, dass das Handbuch zum Recht der bewaffneten Konflikte keinen Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter oder dessen Fakultativprotokoll enthalte. Darüber hinaus schienen die Lehrgänge im Katalog 2019 des Ausbildungszentrums der Bundeswehr bei den Vereinten Nationen keinerlei Bezug zum humanitären Völkerrecht oder den internationalen Menschenrechten zu haben.
In Bezug auf die grundlegenden rechtlichen Garantien wies Herr Tuzmukhame-dov auf die Lücken in der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften hin, einschließlich des Versäumnisses, Personen, die in Gewahrsam genommen werden, in Polizeistationen in Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern schriftlich über ihre Rechte zu informieren. Die Delegation wurde gebeten, sich zu der systematischen Anwendung grundlegender rechtlicher Garantien und insbesondere zur Anwendung körperlicher Zwangsmaßnahmen bei in Gewahrsam genommenen Personen zu äußern.
Andere Experten merkten an, dass das deutsche Rechtssystem gut strukturiert und solide sei und dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Rechtssystem einen sehr wichtigen Platz einnehme. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die auf Beschwerden von Personen zurückgingen, deren Rechte von den Behörden verletzt worden waren. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 habe das Gericht festgestellt, dass illegale Überstellungen und geheime Inhaftierungen gegen die Verfassung des Staates verstoßen hätten, stellten die Experten fest und baten die Delegation, die Schritte zu erläutern, die zur Weiterverfolgung dieser Entscheidung unternommen wurden. Kürzlich hatte eine Gruppe von Journalisten beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen die den Nachrichtendiensten eingeräumte Befugnis zur Überwachung der Kommunikation ausländischer Staatsangehöriger eingelegt, die gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstößt.
Ein anderer Sachverständiger äußerte sich besorgt über die übermäßig lange Dauer der Einzelhaft, die bei Erwachsenen bis zu vier Wochen und bei Jugendlichen bis zu zwei Wochen beträgt. Die empfohlene Dauer der Einzelhaft beträgt bei Erwachsenen 14 Tage, während bei Jugendlichen ein zunehmender Trend zur Abschaffung dieser Disziplinarstrafe zu verzeichnen ist.
FELICE GAER, stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses, bekräftigte die Besorgnis des Ausschusses über die Zunahme von Angriffen und Gewalt gegen Flüchtlinge und Asylsuchende und forderte die Delegation auf, die Maßnahmen zum Schutz dieser Gruppe und zur Untersuchung und Verfolgung aller Gewalttaten darzulegen. Zur Frage der universellen Gerichtsbarkeit nahm Frau Gaer die drei Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen und die beträchtliche Anzahl von Fällen vor deutschen Gerichten positiv zur Kenntnis und fragte, wie viele Anklagen Menschenrechtsverletzungen gegen die Jesiden im Irak und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien und im Irak beträfen. Die stellvertretende Vorsitzende äußerte sich besorgt über die Berichte über die Komplizenschaft und Beteiligung einiger Polizeibeamter an rechtsextremen und neonazistischen Aktivitäten, einschließlich der Bedrohung und Einschüchterung von Einzelpersonen, und bat die Delegation, über die Maßnahmen zu informieren, die zur Lösung dieses Problems ergriffen wurden.
Antworten der Delegation
Die Delegation erklärte, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte eine wichtige Rolle beim Schutz der Menschenrechte im Lande spiele, und erläuterte, dass die Einrichtung völlig unabhängig sei. Der Direktor und der stellvertretende Direktor würden vom Kuratorium ausgewählt, nachdem die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden sei. Das Kuratorium setzte sich aus unabhängigen Persönlichkeiten verschiedener Interessengruppen zusammen, darunter Akademiker, Nichtregierungsorganisationen und das Parlament; nur diese hatten Stimmrecht. Weitere Mitglieder waren verschiedene Vertreter der Regierung und ihrer Behörden, die kein Stimmrecht besaßen. Alle Mitglieder wurden vom Forum für Menschenrechte und vom Menschenrechtsausschuss des Deutschen Bundestages berufen.
Die derzeitige Regierungskoalition hat in ihrem Arbeitsprogramm die Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung zur Verhinderung von unnötigen Operationen an intersexuellen Kindern vorgesehen, wobei eine geschlechtsangleichende Operation nur dann erlaubt ist, wenn es sich um eine lebensrettende Maßnahme handelt. Es wurde eine Broschüre für Eltern herausgegeben, in der die Eltern ermutigt werden, nicht zu einer Operation zu greifen.
Was das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im Zusammenhang mit der deutschen Erleichterung des Einsatzes von Drohnen durch Dritte anbelangt, erklärte die Delegation, dass es sich um die Rolle der Air Base Ramstein handele und dass die Drohnen von der US-Armee von den Vereinigten Staaten aus gesteuert würden. Deutschland bespreche die Vorfälle und die damit verbundene internationale Verpflichtung mit den Vereinigten Staaten und dem Personal der Air Base Ramstein. Das Urteil sei insofern unklar, als es die Regierung auffordere, “mehr zu tun”, ohne zu klären, was das bedeute, und es sei noch nicht rechtskräftig, da die Regierung Berufung einlege.
Deutschland sei sich der prekären finanziellen Situation des nationalen Präventionsmechanismus und der Unzulänglichkeit seiner Mittel bewusst, so die Delegation, und erklärte, dass ein Treffen zwischen der Bundesregierung und den Ländern einberufen werde, um das Thema zu erörtern, da der Mechanismus von allen finanziert werden müsse.
Die Präventivhaft unterscheide sich von der Untersuchungshaft, erläuterte die Delegation und erklärte, dass die Gesetzgebung im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Ausschusses gegen Folter und des deutschen Bundesverfassungsgerichts an Deutschland reformiert worden sei.
SAMIAH EL SAMADONI, Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Beauftragte für die Landespolizei, Bürgerbeauftragte für Kinder- und Jugendhilfe, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, erklärte, dass sie Teil der Legislative und nicht der Exekutive sei, von der die Bürgerbeauftragte völlig unabhängig sei. Die Stelle nehme Beschwerden von Bürgern gegen die Polizei sowie Petitionen von Polizeibeamten über Unregelmäßigkeiten im Dienst entgegen; die Stelle nehme auch anonyme Beschwerden und Petitionen entgegen und bearbeite sie. Nach der Bewertung der Situation gab das Amt eine Handlungsempfehlung an die Behörden oder das Parlament ab, und ein Fall konnte an die zuständigen Behörden zur disziplinarischen oder strafrechtlichen Ahndung weitergeleitet werden. Die Ombudsstelle kann auch selbst tätig werden und wird vom Landtag finanziert. Seit Oktober 2016 gingen bei der Ombudsstelle 128 Beschwerden aus der Bevölkerung ein, die sich vor allem auf unhöfliche Behandlung bei polizeilichen Verkehrskontrollen, Behinderung der Justiz, aber auch auf Körperverletzung und rechtswidrige Festnahme bezogen. Im gleichen Zeitraum hatte das Büro 371 Petitionen von Polizeibeamten erhalten, die sich mit Themen wie mangelnder Ausrüstung, Unregelmäßigkeiten bei der Einstellung, Mobbing und sexueller Belästigung oder der Rechtmäßigkeit interner Ermittlungen der Polizei befassten. Bisher habe das Amt keine strukturellen Probleme festgestellt.
Die Delegation wies darauf hin, dass der Straftatbestand der Folter durch eine Reihe von Bestimmungen in der deutschen Gesetzgebung abgedeckt sei, und dass das Gewicht der Konvention und das deutsche Verständnis der Schwere des Verbrechens in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kämen. Die Antifolterkonvention hatte durch ihre Ausführungsgesetze, die auf dem Grundgesetz beruhten, den Status eines Bundesgesetzes.
Im deutschen Recht hemmt ein laufendes Ermittlungsverfahren im Ausland nicht die Verjährung, was auf die Rolle der Verjährung bei der Wahrung des Rechtsfriedens und die Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, für einheitliche Verfahren zu sorgen, zurückzuführen ist. Im Fall der Colonia Dignidad habe es eine intensive Zusammenarbeit zwischen chilenischen und deutschen Behörden gegeben, was die Bedeutung widerspiegele, die Deutschland dem Thema beimesse. Zur Unterstützung der Opfer und der Ermittlungen sei eine gemeinsame Kommission eingerichtet worden.
Das deutsche Recht sehe die Autonomie der Bundesländer vor, über die Identifizierung von Polizeibeamten zu entscheiden, und die verschiedenen Bundesländer verwendeten unterschiedliche Modelle. Was die Bundespolizei betrifft, so sah die Regierung keinen Grund dafür, dass die Polizeibeamten Erkennungsmarken oder andere Formen der Identifizierung tragen sollten, und es habe keinen einzigen Fall oder keine einzige Beschwerde gegeben, die nicht bearbeitet werden konnte, weil eine Person keine Erkennungsmarke trug. Die Einführung von Beschwerdemechanismen oder -verfahren falle in die Zuständigkeit der Länder, und auch hier sei das Bild sehr unterschiedlich. Für die Bundesregierung war es wichtig, über Mechanismen zu verfügen, um Fehlverhalten zu erkennen und zu beheben, und es bestand keine Notwendigkeit, eine Beschwerdestelle einzurichten. Verfahren für interne oder externe Beschwerden seien vorhanden und würden genutzt, auch online. In mehreren Bundesländern gibt es unabhängige Stellen, oft in Form von Ombudsleuten.
Deutschland befinde sich derzeit im zweiten Zyklus der Berichterstattung über die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Der Koalitionsvertrag, auf den sich die derzeitige Regierung stützt, erwähnt ausdrücklich den Ausbau der Strukturen zur Bekämpfung des Menschenhandels. Seit 1997 gibt es eine Arbeitsgruppe Menschenhandel, die die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in dieser Frage fördert. Zwei neue Arbeitsgruppen wurden eingerichtet, die sich mit dem Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung und dem Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt und Kinderhandel befassen. 2017 wurde unter anderem das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen erlassen.
Die Unterbringung von Asylbewerbern falle in die Zuständigkeit der Länder, wobei die Bundesbehörden, namentlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eng eingebunden seien. Der Koalitionsvertrag sah die Einrichtung sogenannter “Ankerzentren” vor, um den Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungsprozess zu straffen und zu verfestigen. Die Zentren wurden bisher in drei Bundesländern eingerichtet; die Zuständigkeit für die Finanzierung und den Betrieb liegt bei den Ländern, während die Bundesbehörden Instrumente zur besseren und frühzeitigen Identifizierung von Asylsuchenden bereitstellen und für die Prüfung des Asylantrags zuständig sind. Bei den Ankerzentren handelte es sich weder um geschlossene Einheiten noch um Zentren für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde; die Asylsuchenden konnten sich frei bewegen und das Zentrum verlassen, allerdings war der Anspruch auf Asylleistungen an den Aufenthalt im Zentrum gebunden.
Was die Neuansiedlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern aus Drittstaaten betrifft, so hat sich Deutschland im Rahmen des Programms der Europäischen Union bereit erklärt, 2018/19 10.200 Personen aufzunehmen. Im Rahmen dieses Programms würde Deutschland 6.000 Personen aus der Türkei aufnehmen, 3.200 aus Libyen und Niger, 2.900 aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien und dem Libanon, 500 im Rahmen eines Pilotprojekts auf der Grundlage privater Patenschaften und weitere 500 in Schleswig-Holstein.
Zurzeit warteten 240.000 Personen auf ihre Abschiebung. Dabei handele es sich um Asylbewerber, deren Anträge abgelehnt und in der Berufung abgelehnt worden seien; 180.000 von ihnen hätten einen “Duldungsstatus”, da ihre Abschiebeentscheidungen ausgesetzt worden seien. Mit dem Gesetz über die geordnete Rückkehr wurde die Schwelle für die Inhaftierung von Einwanderern gesenkt und die Bestimmungen zur Steuerung der Abschiebung von Abgeschobenen, die sich der Abschiebung entzogen, eine Straftat begangen oder Dokumente gefälscht haben, verschärft. Diese Personen können nun inhaftiert werden.
In Bezug auf die Abschiebungen nach Afghanistan erklärte die Delegation, dass die Abschiebungen nach den Anschlägen auf die Botschaft in Kabul ausgesetzt worden seien, da die Unterstützung vor Ort nicht verfügbar gewesen sei. Die Abschiebungen würden nun wieder aufgenommen, und zwar von Fall zu Fall für Personen, die eine der drei Bedingungen erfüllten: eine potenzielle terroristische Bedrohung, eine gefälschte Identität oder ein Straftäter, der schwere Verbrechen begangen habe. Eine Abschiebung von Familien oder Kindern findet jedoch nicht statt.
Das Istanbul-Protokoll wurde ins Deutsche übersetzt, und es wurden Standards und Leitlinien für die Identifizierung und Beurteilung von traumatisierten Personen entwickelt. Es wurde eine Reihe von Schulungsmaterialien und -maßnahmen entwickelt, oft in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden, zum Beispiel von Ärzten. Das Verbot und die Verhütung von Folter seien ein wesentlicher Bestandteil der Grundausbildung der Streitkräfte.
In Bezug auf die internationale Justiz erklärte die Delegation, dass die Abteilung für Kriegsverbrechen im Zeitraum 2011-2019 55 Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, die Foltervorwürfe enthielten, und dass 37 Ermittlungen noch offen seien; die meisten beträfen den Irak und Syrien. Zu den Fällen, die Jesiden betreffen, gab es ein laufendes Verfahren vor einem Gericht in München, in dem ein deutscher Staatsbürger des Mordes an einem jesidischen Kind und der Folterung der Mutter angeklagt war. Der Verkauf von Waffen war stark reglementiert und konnte nur auf der Grundlage von Genehmigungen erfolgen, die von der Bundesregierung nach Prüfung der Auswirkungen auf die Menschenrechte und der Frage, ob die Waffen in einem Konflikt eingesetzt werden würden, erteilt wurden.
Die Strafprozessordnung enthielt eine spezielle Mitteilung über die Verfahrensrechte, die nicht nur bei Freiheitsentzug, sondern bereits bei der Beschuldigung einer Person galt und unter anderem das Recht auf einen Anwalt und das Recht auf Aussageverweigerung vorsah. Das Merkblatt über die Rechte von Inhaftierten sei neben Deutsch in 48 weiteren Sprachen verfügbar; wenn eine Polizeidienststelle das Merkblatt nicht in der gewünschten Sprache habe, könne sie es von der Website des Bundesministeriums herunterladen. Die Regelung des Strafvollzugs liege seit 2006 in der Zuständigkeit der Länder, die alle ihre eigenen Strafvollzugsgesetze verabschiedet hätten, die die Bestimmungen des Bundesstrafvollzugsgesetzes weitgehend umsetzten.
Die Delegation betonte, dass die Gewalt gegen Flüchtlinge rückläufig sei; 2018 sei beispielsweise ein Rückgang um 20 Prozent zu verzeichnen gewesen. Bei rund zwei Dritteln der Straftaten sei Gewalt registriert worden. Deutschland habe eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen und Unterkünften ergriffen, darunter physische Maßnahmen, Informationsbroschüren zum Zusammenleben, die Einrichtung einer Helpline und die Schulung des Personals in den Unterkünften zum Schutz vor Gewalt. Es gebe einen Mindeststandard für den Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in den Unterkünften.
Deutschland war daran interessiert, seine Staatsangehörigen, die für den Islamischen Staat gekämpft hatten, strafrechtlich zu verfolgen. Einige seien im Irak inhaftiert; jeder Bürger habe das Recht, in sein Land zurückzukehren, aber ausländische Kämpfer hätten nicht das Recht, aktiv zurückgeholt zu werden. In Einzelfällen seien Frauen und Kinder aus der Türkei und dem Irak zurückgeführt worden; solche Rückführungen müssten frühzeitig und sorgfältig vorbereitet werden.
Im Jahr 2018 habe es 140.000 Opfer von Gewalt im Intimbereich, wie Mord, Stalking oder Zwangsprostitution gegeben. Davon waren 82 Prozent Frauen und 73 Prozent aller Opfer waren Deutsche.
Weiterführende Fragen und Antworten
CLAUDE HELLER ROUASSANT, Mitberichterstatter des Ausschusses für Deutschland, wiederholte die Besorgnis über die finanziellen Herausforderungen, denen sich der nationale Präventionsmechanismus weiterhin gegenübersieht, und betonte, dass dieser Mechanismus für die Umsetzung der Konvention in Deutschland wesentlich sei. Dem nationalen Präventionsmechanismus war es gesetzlich untersagt, die Namen privater Einrichtungen zu veröffentlichen, in denen Verstöße gegen die Anti-Folter-Konvention stattfanden. Die Ko-Berichterstatterin lobte die Annahme des Istanbul-Protokolls und seine Ernennung zum wichtigsten Instrument im Kampf gegen Folter und fragte die Delegation nach konkreten Auswirkungen seiner Umsetzung.
BAKHTIYAR TUZMUKHAMEDOV, Mitberichterstatter des Ausschusses für Deutschland, bat die Delegation, den Prozess zu erläutern, durch den Regeln und Grundsätze des internationalen Rechts in das deutsche Recht integriert werden, und insbesondere, wer über diese Grundsätze entscheidet. In diesem Zusammenhang sei es besonders wichtig, sicherzustellen, dass das nationale Recht eine spezifische Definition und ein Verbot von Folter enthalte, zumal Deutschland ein grundsätzlich kontinentales Rechtssystem habe, in dem es auf den “schwarzen Buchstaben des Gesetzes” ankomme.
Die Delegation antwortete, dass die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter den Auftrag habe, die Umsetzung des Übereinkommens gegen Folter zu überwachen, so dass es nicht notwendig sei, dem Deutschen Institut für Menschenrechte den gleichen Auftrag zu erteilen. Die medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern wurde von den Ankerzentren selbst gewährleistet, während spezialisierte medizinische Versorgung auf Überweisung verfügbar war, auch für traumatisierte Personen.
Deutschland war sich der Schwachstellen im Fall Colonia Dignitas bewusst und bekräftigte sein Engagement, alle seine Bürger, die schwere Verbrechen begangen haben, zur Rechenschaft zu ziehen. Die entscheidende Bewegung in diesem Fall sei das Inkrafttreten der Verjährung gewesen, erklärte der Delegierte.
Der nationale Präventionsmechanismus sei verpflichtet, alle Verstöße gegen die Antifolterkonvention an allen Haftorten und in allen Einrichtungen, auch in privaten, der Aufsichtsbehörde zu melden, die dann verpflichtet sei, Maßnahmen zu ergreifen. Es sei jedoch schwierig, die Namen der Einrichtungen, die gegen die Konvention verstoßen, in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Jahresbericht zu veröffentlichen, da der nationale Präventionsmechanismus nicht alle privaten Einrichtungen, wie z. B. Altenpflegeheime, besuchen könne und die Veröffentlichung negativer Informationen über nur einige von ihnen einer ungerechten Behandlung gleichkäme.
Abschließende Bemerkungen
ALMUT WITTLING VOGEL, Leiter der Abteilung IV C (Menschenrechte, Recht der Europäischen Union und Völkerrecht) und Beauftragter der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dankte dem Ausschuss für einen sehr fruchtbaren Dialog, bei dem die Delegation sehr fair behandelt wurde.
JENS MODVIG, Vorsitzender des Ausschusses, dankte der Delegation und wünschte ihr alles Gute bei ihren Bemühungen. Der Ausschuss werde drei dringende Empfehlungen zur Weiterverfolgung auswählen, über die der Vertragsstaat innerhalb eines Jahres Bericht erstatten müsse. Alle Vertragsstaaten wurden aufgefordert, auch einen Bericht über die Umsetzung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses vorzulegen.
Zur Verwendung durch die Informationsmedien; kein offizielles Protokoll
CAT/19/4E