„2. Hinsichtlich des Ersuchens des Polizeipräsidenten in Berlin(im Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 -googeln!) zu dem Kläger behauptet, die Behörde des Bundesbeauftragten habe Akten ( 577/85) unterschlagen und eine strafrechtliche Aufklärung der Vorgänge vereitelt, ist zu erwidern, dass der Ermittlingsbehörde alle im seinerzeit i erschlossenen Bestand aufgefundenen Dokumente gemäß § 19 Abs 6 StUG zur Verfügung gestellt wurden und es im Ermessen der ersuchenden Stelle steht, diese zu bewerten und die anstehenden Entscheidungen nach ihren eigenen gesetzlichen Maßstäben zu beurteilen.“