2. Das Stadtgericht hat bei der Strafumsetzung eine Tatschwere zugrunde gelegt, die durch die Tat des Angeklagten nicht erreicht wurde. Er hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Angeklagten für die durch eine Gruppe von Personen verwirklichte Straftat wesentlich überschätzt. Der Angeklagte hat die Uhren weder selbst eingeführt noch selbst vertrieben.