BERUFUNG OVG 12 N 51.17 zu VG 1 K 237.14 in Sache: Adam Lauks ./. Bundesrepublik Deutschland ( Gauck – Birthler- Jahn Behörde ) Feststellungsklage über Urkundenunterdrückung in der BStU: Pastorale „AUFARBEITUNG“ war eine Lüge, Aktenmanipulation und ABM für die Träger der Diktatur !“- Urkundenunterdrückung durch STAIS in der BStU – Jahn Behörde, die Zweite, diesmal auf das Ersuchen des LAGeSo ! Unanfechtbare falsche Mitteilung der Behörde

VG 1 K 239.14 Anlage A6 S.2 Ersuchen d.Polizeipräsidenten 001

„Es besteht der Verdacht der (schweren) Körperverletzung
Zur Aufklärung und Verfolgung derStraftat ist es notwendig, Erkenntnisse aus den Beständen des ehemaligen MfS zu erhalten.“
„Ich bitte um Herausgane der ensprechenden Akten im Original.“
„Eine Ensichtnahme oder Mitteilung nach §19 Absatz 7 Satz 1 StUG reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.
Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel ( siehe § 245 Absatz 1, § 214 Absatz 2, § 163 Absatz 1 StPO und erfordert stets, dem erkennenden Gericht das gesamte Beweismaterial vorzulegen.
Da es sich be den angeforderten Vorgängen um Beweismaterial in Form von Augenscheinopbjekten handelt, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend, sondern die Übergabe von Originalen unerlässlich ( § 19 Abs 7 Satz 1 StUG )

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