„Es besteht der Verdacht der (schweren) Körperverletzung
Zur Aufklärung und Verfolgung derStraftat ist es notwendig, Erkenntnisse aus den Beständen des ehemaligen MfS zu erhalten.“
„Ich bitte um Herausgane der ensprechenden Akten im Original.“
„Eine Ensichtnahme oder Mitteilung nach §19 Absatz 7 Satz 1 StUG reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.
Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel ( siehe § 245 Absatz 1, § 214 Absatz 2, § 163 Absatz 1 StPO und erfordert stets, dem erkennenden Gericht das gesamte Beweismaterial vorzulegen.
Da es sich be den angeforderten Vorgängen um Beweismaterial in Form von Augenscheinopbjekten handelt, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend, sondern die Übergabe von Originalen unerlässlich ( § 19 Abs 7 Satz 1 StUG )