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Ich bitte um Herausgabe der entsprechenden Akte im Original.
Eine Einsichtnahme oder Mitteilung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 StUG reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.
Die Auklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 Stopp gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel ( siehe § 245 Absatz 1, § 244 Absatz 2 4, § 163 Absatz 1 Stopp ) und erfordet stets, dem erkennenden Gericht ds gesamte Beweismaterial vorzulegen.