222 UJs 662/13 Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung im BV: 000247/94 der Gauck Behörde und Denunziation im EV > 76 Js1792/93 der StA II Berlin > Urkundenunterdrückung im Amt war wegen Verjährung eingestellt; So hat man das damals gemacht in der Gauck Behörde und der ZERV 214 – Oberstaats-anwalt Lorke ist Täter und Zeuge

002 Ersuchen der ZERV 214 vom 20.12.93


Ich bitte um Herausgabe der entsprechenden Akte im Original.
Eine Einsichtnahme oder Mitteilung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 StUG reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.
Die Auklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 Stopp gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel ( siehe § 245 Absatz 1, § 244 Absatz 2 4, § 163 Absatz 1 Stopp ) und erfordet stets, dem erkennenden Gericht ds gesamte Beweismaterial vorzulegen.

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