Staatsanwaltschaftsakte Nr.71 -Kriminalkomissar Jörss stellt am 20.12.93 Antrag auf Amtshilfe an die Gauck-Behörde.
Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung der im Hauptverfahren notwendigen Beweismittel( siehe §245 Absatz 1, § 214 Absatz 4,§163 StPO) und erfordert stets,…