Zwangseinweisung dürfte hiermit als bewiesen gelten !?
Eine psychiatrische Krankheit ist nicht vorhanden, auch keine Störung von Krankheitswert.
Aus gerichtpsychiatrischer Sicht besteht für die im Schreiben des SG Lauks vom 18.5.84 gemachten Äußerungen uneingeschränkte Verantwortlichkeit .