17.10.2024 i.A. antwortet Präsidialrichterin Noll
Adam Lauks Zossener Str.66 12629 Berlin
Amtsgericht Hamburg Der Präsident
Herrn Dr. Guido Christensen Persönlich-unverzüglich Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Berlin 27.09.2024
–Vorab per E-Mail Einschreiben mit Rückschein – -für Medien und Öffentlichkeit zugänglich-
Betreff: AZ 14020E/ 2024.0122 Ihr Schreiben vom 27.08.2024 – mein Schreiben 21.08.2024 und das Schreiben der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg-Schreiben vom 12.09.24 AZ 1402E-L419.11
Sehr geehrter Herr Präsident, Werter Herr Dr. Christensen,
als Anlage diesem letzten Schreiben an Amtsgericht Hamburg und Behörde für Justiz und Verbraucherschutz übersende ich Ihnen die Schreiben Ihrer Mitarbeiterin Präsidialrichte-rin Noll und der Frau Knospe.
Dabei übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme Anlage 1. Kopie des am 20.10.1989 in Stralsund auf Weisung der HA VII des MfS ausgestellten PA auf den Namen eines nicht existierenden ( nie geborenen ) Hans Detlef Heinrich, angeblich geboren am 21.05.1956 in Stralsund. Als Anlage 2. Anlage K 19 mit dem PA der DDR mit dem Hans Detlef Heinrich am Gericht Flensburg seine Vielklägerei in der Zivilkammer 7 begonnen hatte und als Anlage 3 – Anlage B-22 auf Kopie des Artikels aus der Ostsee Zeitung mit dem Bild des Weltmeisters im Bankdrücken 2019 in Harrislee lebenden Heinrich Detlef. Aus dem Segment der Gerichtsakte zum Strafverfahren 241 Cs 160/23 wo ich als Zeuge des Olaf Junge eingeladen und bevollmächtigt wurde, habe ich erfahren dass das Bundes-archiv – Stasiunterlagen Archiv die Herausgabe der Originalakte des Oberstleutnant Heinrich Detlef der Richterin Mengel verweigert hatte.
Leider habe ich die Begründung für die Weigerung bis jetzt nicht erfahren können, lediglich dass statt dessen BStU einen SV ( Sachverständigen) der Richterin Mengel angeraten hatte der dem Gericht zur Beantwortung der Fragen bereitgestellt werden sollte oder was? DAS ist im Strafprozessordnung und im StUG nicht vorgesehen.
Ihnen müsste die erstattete Strafanzeige des Herrn Olaf Junge bekannt geworden sein: Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sowohl im Zivilprozess 7 O 140/20 und weitere die Hans Detlef Heinrich weiter gegen Herrn Olaf Junge und gegen mich führt u.A. 8 O 88/24 wohl wissend dass Strafprozess Vorrang vor den Zivilproze-ssen haben.
Um die wahre Identität desVielklägers Hans Detlef Heinrich festzustellen braucht das Amtsgericht Hamburg gar keine Originalakte des OSL Heinrich Detlef. Es muss möglich sein dass Amtsgericht Hamburg on der Lage ist selbst fest zu stellen, dass auf den Bildern, im falschen DDR Personalausweis und in der Ostsee Zeitung, in Harrislee lebende Heinrich Detlef – abgebildet sei.
Die eventuell Hinzugezogenen Geburtsurkunnden der Beiden aus Stralsund müßten den Betrug auffliegen lassen. Übrigens, Gericht hat die Möglichkeit als Zeugen den Bruder Frank Heinrich zu laden und ihn dem Kläger und Beklagten gegenüberzustellen. Frank Heinrich ist der Trainer im Sportklub TSV Stralsund wo er auch seinen Bruder Heinrich Detlef zum Weltmeister trainiert hatte.
Warum tut das die Richterin Mengel nicht sondern läßt die Rechtsbeugung der BStU zu? Sie muss als Richterin wissen, dass nur eine Begründung, auch im StUG, gibt die dem Bundessrchiv – Stasiunterlagen Archiv ( BStU ) ermöglicht die Originale dem Gericht und den Ermittlungsorganen zu verweigern, nämlich: .. wenn durch die Herausgabe der Originale der Personalakten von OSL Heinrich Detlef die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährden würde, was hier niemals der Fall sein kann.
Sollte ich bis 3.10.2024 kein Antwortschreiben erhalten bin ich gezwungen am Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage einzureichen und aber auch gegen das Bundesarchiv – Stasiunterlagen Archiv eine Eingabe beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen wegen Urkundenunterdrückung von strafrechtlich relevanten Augenscheinobjekten die in den vier Prozessen als Beweise vorgelegt werden sollten, bzw. wegen groben Verletzung der Strafprozessordnung die in diesem Falle zwangsläufig zur Rechtsbeugung führt und die Enttarnung der wahren Identität des Phantom Hans Detlef Heinrich, womöglich eines KGB Spions absichtlich vereitelt, ausbremst, verhindert.
Das alles seit dem Eingang dieses Briefes mit dem Wissen und Duldung Ihrer Richterin Mengel, bzw. Ihres Gerichtes und somit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Hamburg, die anfänglich bereits festgestellt hatte, dass es sich in dieser Strafsache um ein Strafverfahren mit politischen Einschlag handelt, oder handelt, was die Inkonseqänz oder die Inkompetenz der Richterin Mengel auch beweisen dürfte, was eine Dienst und Sachaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit zu Tage fördern müsste. Arbeitet man in diesen vier Strafverfahren an der Verjährung? Was ist seit der ersten Verhandlung am 29. November seitens des Amtsgerichte veranlasst worden?
Es ist mein letztes Schreiben an die Hamburger Justiz wo ich scheinbar auch als „Störer“ da stehe?
In Erwartung einer sachlichen Antwort
Mit angemessenen Hochachtungund gebührenden Respekt
Adam Lauks
im Namen des Folteropfer des Heinrich Detlef – Lothar Tiedtke von Koß
Von: „Referat16@bfdi.bund.de“ <Referat16@bfdi.bund.de>
An: „lauksde@gmx.net“ <lauksde@gmx.net>
Betreff: Abschlussmitteilung *16-524 II#0139
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Geschäftszeichen: 16-524 II#0139
Sehr geehrter Herr Lauks,
bezugnehmend auf Ihre Nachrichten vom 09.08.2024, 12.08.2024 und 15.08.2024 darf ich Ihnen mitteilen, dass ich die Prüfung abgeschlossen habe.
BfDI ist für Anliegen nicht zuständig.
Im Folgenden erläutere ich Ihnen die genauen Gründe.
Mit Ihrem Anliegen begehren Sie die rechtliche Überprüfung einer Weigerung durch das Bundesarchiv hinsichtlich der Her-ausgabe von Stasi-Akten an Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Die rechtliche Überprüfung einer Weigerung zur Herausgabe von Stasi-Akten obliegt der zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht. Im vorliegenden Fall liegt diese Zuständigkeit bei der Bundesbeauf-tragten für Kultur und Medien (BKM).
Das Bundesarchiv ist eine der BKM nachgeordnete Bundesoberbe-hörde und liegt damit im Zuständigkeitsbereich der BKM.
Mit Ihrem Anliegen müssten Sie sich somit direkt an die BKM wenden.
Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der BKM:
poststelle@bkm.bund.de
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Tsygie
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
– Referat 16 – Innere Verwaltung, Auswärtiger Dienst
Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: 0228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
Internet: https://www.bfdi.bund.de
Dr. Wolfgang Schäubles oberste Täterschützer von STASI-Verbrecher – von STASI auserkoren und der größte Lügner Deutschlands nach der Wiedervereinigung – IM der Geheimdienste , der Justizbehörden und der CIA – Joachim Gauck – IM „Larve“
Freie Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Aktenzeichen 1402E-L419.11
Dienst und Sachaufsichtsbeschwerde an den Bundesdatenschutzbeauftragten gegen die Vizepräsidentin des Bundesarchiv Alexandra Titze – Stasi Unterlagen Archiv Berlin und Dr. Höffer Stasi-Unterlagen-Archiv Rostock wegen Urkundenunterdrückung und Aktenmanipulation zwecks Strafverfolgungsverhinderung mit Rechtsbeugung mit Fehlurteilen in zivilen und Strafprozessen Prozessen am Landgericht Flensburg und am Amtsgericht Hamburg in Sachen (Hans ) Heinrich Detlef alias HEINRICH, Detlef wohnhaft in Harrislee, Süderstrasse 65 gegen Lothar Tiedtke von Koß aus Stralsund, Olaf Junge aus Hamburg und Adam Lauks aus Berlin.
Es geht um die Verweigerung der Überstellung von Originalen der Personalakte des hohen Offizier des MfS der HA I -Militärische Abschirmdienst der NVA bis 15.9.1989-Fluchtver-such – Sicherheitsbeauftragter auf der Volkswerft Stralsund.
PKZ 010556408312 Diensteinheit 97;01;00 Bei. Minister Mielke HEINRICH, DETLEF
Am 11.11.1989 – am zweiten Tag nach der Grenzöffnung emigrierte er in den Westen mit durch die HA VII des MfS am, 210.10.1989 ausgestellten PA mit neuer Identität als Hans Detlef Heinrich und meldete sich zuerst in Schleswig nieder., danach in Flensburg unter seinem richtigen Namen Heinrich Detlef und zuletzt in Harrislee mit seinem falschen Namen Hans Detlef Heinrich.
Blatt 10 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Flensburg ( zuständig-keitshalber an das Amtsgericht Hamburg abgegeben zuerst als 1324 Js 633/22 )
Anlage 1
Blatt 53 der Akte 241 Cs 106/23 Amtsgericht Hamburg
Anlage 2
Anlage 3
Vermerk:
1.Es handelt sich um eine Strafsache mit politisch-em Einschlag
Am 21.05.2024 schrieb Richterin Mengel an den RA des Beklagten und Kläger in zwei zusammengefügten Strafsachen:
…..anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnisnahme mit dem Hineweis, dass die vom BStU angefordete ( Originale der Stasi-Akte des Vielkläger Heinrich Detlef ) Akte dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt wird…
Die Richterin Mengel belehrt den Beklagten & Kläger Olaf Junge Sache HEINRICH, Hans Detlef oder Heinrich Detlef – Die Gerichte, einschließlich Richterin Mengel hat sich bis jetzt anhand beider Ergebnisse der geführten Ermittlungsverfahren der StA Flensburg nicht zur Tatsache durchringen können dass der Kläger Hans Detlef Heinrich aus Harrislee und HEINRICH, Detlef aus dem Buch MUNDTOT? eine und die gleiche Person sind / ist? Hat sie dafür die Weisung von irgendwo oder entscheidet Sie das weil ihre Unabhängigkeit als Richter diese Möglichkeit bietet – Beweise ignorierend!??
Da ich, Adam Lauks gegen Heinrich Detlef Süderstrasse 65, Harrislle am 12.01.2024 auch eine Strafanzeige erstattet habe wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in der laufenden Strafsache durch die Verweigerung der Herausgabe der Originalakte des Hans Detlef Heinrich alias Heinrich, Detlef , ehemalige Sicherheitsbeauftragte auf der Volkswerft Stralsund, wird der Staatsanwaltschaft Flensburg und dem Landgericht Flensburg die Herbeiführung der Originale der Personalakte des OSL Heinrich Detlef, geboren 01.05.1956 in Flensburg, verweigert.
Da es in der Originalakte um Beweismittel in Form von Augenscheinobjekten geht, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend, sondern die Übergabe von Originalen unerläßlich, wie das im § 19 Abs. 7 Satz 1 des Stasi Unterlagen Gesetzes steht. Im gleichen Paragraph steht weiter: Eine Einsichtnahme oder Mitteilung reicht für die Zwecke des Strafverfahrens nicht aus.
Weil:
Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO gebietet nämlich im Ergebnis die Herbeischaffung notwendigen Beweismittel ( siehe § 245 Absatz 1, § 214 Absatz 4, § 163 Absatz 1 StPO ) und erfordert stets, dem erkennenden Gericht das gesamte Beweismaterial vorzulegen.
In einem einzigen Fall ist das Bundesarchiv – BStU Stasi Unterlagen Archiv wird die Gültigkeit der oben genannten § der StPO ausgesetzt, nämlich: nur im Falle dass die Herausgabe der Originale der Personalakte des Oberstleutnant des MAD der NVA der DDR, HEINRICH Detlef die innere Sicherheit der Bundesrepublik in Gefahr bringen würde.
Es entzieht sich meiner Kenntnis ob Richterin Mengel eine solche Begründung von der Vizepräsidentin des Bundesarchivs Frau Alexandra Titze in schriftlicher Form erhalten hatte, oder bleibt es beim Angebot der BStU einen SV ( Sachverständiger ) bereitzuhalten zu Beantwortung der Fragen des Gerichtes. Hierzu: Aller Mitarbeiter der damaligen Behörden des Sonderbeauftragten für Stasi-Unterlagen hatten eine Verschwiegenheits-Verpflichtungserklärung / Geheimhaltung bei der Einstellung unterschrieben, wie das bei allen Geheimdiensten das so üblich ist.
Da seit Juni2024 die beantragte Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren in der Strafsache Lauks, A. vs. Heinrich, D, bei der Staatsanwaltschaft Flensburg bis jetzt immer wieder hinausgeschoben wurde, war uns nicht möglich das Ersuchen der StA- in Behre um die Originalakte in Augenschein zu nehmen.
Wir wissen auch nicht ob Richterin Mengel überhaupt ein Ersuchen an das Bundesarchiv – BStU Stasi-Unterlagen Archiv gerichtet hatte, wie das am 29.11.2023 in der ersten Verhandlung in Sache 241 Cs 106/23 versprochen wurde.
Wie ein solches Ersuchen – wenn es in einem Ermittlungsverfahren – aussehen müsste kann man dem Blatt 72 der Ermittlungsakte 76 Js 1792/93 der Staatsanwaltschaft II Berlin entnehmen.
Blatt d. A. 72 aus dem Ermittlungsverfahren 76 Js 1792/93 Seite 2 des Ersuchens des Polizeipräsidenten in Berlin für ZERV 214
Strafverfolgungsverhinderung durch Joachim Gauck Wolfgang Schäuble
Aus der Behörde des Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die Personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes ( Gaucks Behörde ) durfte KEINE Originalakte aus der nicht geschredderten Hälfte von 111 lfd.Km. Akte des Archivs des MfS an keine Behörde – Ermittlungsorgan, Staatsanwalt-schaft, Rehabilitierungskammer oder Gericht herausgegeben werden ohne der Genehmigung des Wolfgang Schäuble.
ERSUCHEN d. Polizeipräsidenten in Berlin an GAUCKS BEHÖRDE 20.12.93
Blatt 113 der Ermittlungsakte 76 Js 1792/93 der ZERV/ Staatsanwaltschaft II Berlin
05.07.1994 – nach fast 6,5 Monaten, die rechtswidrige Mitteilung der Behörde, nach der keiner fragte
Obwohl im Gesetz eindeutig steht:
„Da es in der Originalakte um Beweismittel in Form von Augenscheinobjekten geht, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Ablichtungen nicht ausreichend, sondern die Übergabe von Originalen unerläßlich,
Aus 10. 501 vom Leiter des ehemaligen MfS Archiv Oberst Becker – Gaucks persönlichen Rechercheur unter Prädikat EILT SEHR rausrecherchierten Akten läßt Joachim Gauck trotzdem inoffiziell, in feinster Manier eines IM – informellen Mitarbeiter der Untersuch-ungsorgane – der ZERV 214 – als Kopien Blatt 76 d. A. und Blatt 83 d. A. vor der obigen Mitteilung vom 05.07.1994 zukommen.
Kopie aus der Akte MfS AKK 14236/85 ist Vermerk / IM Bericht des IMS „Georg Husfeldt“ OSL Dr. Jürgen Rogge
Was Gauck strafrechtlich Relevantes unterdrückt, nicht herausgegeben hatte sehet nach:
Urkundenunterdrückung d Joachim Gauck zwecks Strafverfolgungsverhinderung
Von: „Referat16@bfdi.bund.de“ <Referat16@bfdi.bund.de>
An: „lauksde@gmx.net“ <lauksde@gmx.net>
Betreff: Informationsfreiheit *16-524 II#0139
Geschäftszeichen: 16-524 II#0139Sehr geehrter Herr Lauks,
ich danke Ihnen für Ihre Meldung gem. Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 09.08.2024 an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Ihre Meldung wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Sofern Ihnen weitere Informationen bekannt werden, bitte ich Sie, diese zu dem o.g. Aktenzeichen zu übersenden. Nach Abschluss der Prüfung werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Für eventuelle Rückfragen oder Ergänzungen wenden Sie sich bitte an das für die Bearbeitung zuständige Referat 16, welches unter den unten stehenden Kontaktdaten erreichbar ist.Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragTsygie********************************************************************************
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
– Referat 16 – Innere Verwaltung, Auswärtiger DienstGraurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: 0228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
Internet: https://www.bfdi.bund.de
Themenbereich: Informationsfreiheit
Urkundenunterdrückung der BStU Nr. 1:
Verweigerung der Herausgabe der Originale der Stasi – Akte des Oberstleutnants Heinrich Detlef aus Flensburg / DDR am Landgericht Flensburg 7 O 140/20 & Amtsgericht Hamburg
„Corpus Delicti“ das Buch MUNDTOT?
Folter in den Tigerkäfigen in den Arrestzellen, Schlichtzellen und geschlossenen Abteilun-gen der Psychiatrien der DDR und Forensiken des MfS ( Haus 213 Berlin Buch – Spezielle Strafvollzugsabteilung Waldheim ) wurde systematisch eingesetzt zwecks Umformung des Gefangenen zu einer sozialistischen Persönlichkeit.
FOLTER in der DDR – Lehrfilm über DDR oder BRD?
Insgesamt 72 Tage wurde Lorhar Tiedtke von Koß auf diesem Bett gefoltert mit 7 Medikamenten wurden ihm täglich eingetrichtert darunter Lithium..
Weil in seinem Buch MUNDTOT? Lothar Tiedtke von Koß auch über seinen Kumpel aus der Kindheit und Jugendfreund, Stiefsohn seines eigenen Vaters Harry Tiedtke IM „Kästner“, den Heinrich Detlef schrieb, stellte der ehemalige stärkste Lehrling der DDR, Oberstleutnant des MfS HEINRICH, Detlef beim LG Flensburg einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Lothar Tiedtke und Verleger Olaf Junge. Daraus wurde der Zivilprozess mit Geschäftszeichen 7 O 140/20 eröffnet. Seltsamerweise wurde nur der Autor des Buches zur Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld verurteilt,; der Verleger ging zuerst leer aus, um später strafrechtlich am Amtsgericht Hamburg AZ.: 241 Cs 106/23 belangt zu werden.
In der siebten Zivilkammer des Landgerichtes Flensburg eröffnete und führte das Verfahren der Richter Fendt. Am Beginn/Anfang des Verfahrens beging der Richter ( wissentlich und absichtlich ? ) den Fehler, in dem er in den von HEINRICH Detlef als Identitätsnachweis angebotenen DDR PA eines Hans Detlef Heinrich keines Blickes würdigte? ( Kannte Richter Fendt den Kläger persönlich und privat so, dass sich die Vorlage eines Identitätsnachweises erübrigte? ).
Jedenfalls präsentierte er dem Richter Fendt seine Eidesstattliche Versicherung:
Absatz 3, Zeile 4:…in welcher Autor seine Lebensgeschichte erzählt, jedoch mich mit vollem Namen nennt,…“
Unter Erfassungsnummer I7508/70 steht der volle Name des 14 jährigen Schülers H e i n r i c h Detlef der seit 1982 zum Sicherheitsbeauftragten in der Volkswerft Stralsund eingesetzt wurde.
Eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2023: Absatz 3 -letzte Satz: „Such die underdog Verlag UG wurde verurteilt, es zu unterlassen, dass von Tiedtke von Koß geschriebene Buch zu verlegen, jedenfalls soweit ich darin mit Vollem Namen genannt werde.“
Der Kläger und Strafanzeigenerstatter gegen Olaf Junge Hans Detlef Heinrich aus Süderstrasse 65 in Harrislee wurde im Buch nicht mit seinem vollen Namen erwähnt sondern mit seinem richtigen Namen HEINRICH, Detlef. Diesen Trick hatte Richter Fendt entweder absichtlich übersehen, oder konnte es nicht sehen da er weder das Buch Corpus Delicti noch den DDR PA bzw. Bundesdeutschen PA des Klägers Hans Detlef Heinrich.
