BERUFUNG – PKH Antrag vs Dr. Dittmar May Helfershelfer der STASI und be.bra verlag, Medien und Verwaltungs GmbH am LG Berrlin

DA werden Sie aufgeklärt! – wenn es um die STASI- und um die DDR Aufklärung geht.

Comedia e finita !

Gesendet: Dienstag, 28. März 2023 um 10:29 Uhr
Von: “RA Dr. Bastian Krüger” <ra.dr.weberling@presserecht.de>
An: Lauksde@gmx.net
Betreff: Adam Lauks ./. Dittmar May u.a. (KG Berlin, Az. 10 U 59/22) – PKH-Verfahren – Beschluss

Lieber Herr Lauks,

wie bereits am Telefon erläutert, ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel mehr vorgesehen, da es sich um Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz handelt. Verweigert das Landgericht oder das Oberlandesgericht die PKH für ein Berufungsverfah-ren, so ist dieser Beschluss unanfechtbar, es sei denn, das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127, Rn. 29 m.w.N.), was in Ihrem Fall jedoch nicht erfolgt ist.

Eine im Übrigen allenfalls mögliche Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung wäre nur dann möglich, wenn rechtliches Gehör verweigert worden ist oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127, Rn. 29 m.w.N.).

Eine Verweigerung rechtlichen Gehör bzw. eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedoch nur dann vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZR 300/19, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Kammergericht ausdrücklich auf unseren Vortrag im PKH-Antrag vom 11. Mai 2022 eingeht, diesem bloß nicht folgt.

Darüber hinaus bleibt die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt. So kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit bejaht werden, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 16. August 2013 – III B 28/12, juris). Auch wenn man die Einschätzung des Kammergerichts, dass die fragliche Äußerung bereits eine substanzarme Äußerung sei, die nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als (zulässige) Wertung zu qualifizieren sei, und die die fragliche Äußerung im Gesamtkontext nicht zu einer nennenswerten Einwirkung auf Ihr Persönlichkeitsrecht führen soll, nicht teilt, ist diese jedenfalls nicht offensichtlich gesetzeswidrig.

Bezüglich Ihres Wunsches nach einer vollständigen Ausfertigung des ablehnenden Beschlusses des Kammergerichts mit Unterschriften der Richter sieht § 317 Abs. 2 i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar die Möglichkeit vor, dass der Partei eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses auf Antrag hin erteilt wird. Und auch wenn die Ausfertigung die Richterunterschriften auf dem Original (welches beim Gericht verbleibt) erkennen lassen muss, muss diese Ausfertigung aber weder persönlich unterzeichnet sein noch eine Ablichtung der Originalunterschriften der Richter enthalten. Kenntlich gemacht wird die Unterzeichnung eines Urteils bzw. Beschlusses durch die maschinenschriftliche Wiedergabe der Richternamen an der Stelle der im Original geleisteten Unterschrift (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 169, Rn. 8 m.w.N.). Erforderlich ist für eine Ausfertigung lediglich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und das Gerichtssiegel (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 317, Rn. 6 m.w.N.).

Insofern werden Sie kein Schriftstück auf Antrag hin erhalten, dass die Originalunterschriften der Richter aufweist, da dies nach den oben genannten Ausführungen entsprechend der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung schon nicht vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Bastian Krüger

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Dr. Bastian Krüger
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Dr. Johannes Weberling
Prinzessinnenstraße 14, D-10969 Berlin
Tel. (030) 6165 3709
Fax  (030) 6165 9722
http://www.presserecht.de
ra.dr.weberling@presserecht.de

In Sache :

URTEIL gegen eine Ratte des MfS Dr. Dittmar May und be.bra.Verlag

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Über stasifolteropferadamlauks

I am 72 Years old and I I am still victim of torture in STASI-Prison in former GDR 1982-1985. I never reached Justice and satisfaction by Germany´s goverment after 40 Years injustice ! I am fighting for the implementation § TORTURE in Germany´s national low.
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