Da es sich bei den angeforderten Vorgängen um Beweismittel in Form von Augenscheinobjekten handelt, denen erhebliche Beweisbedeutung zukommt, ist die Aushändigung von Originalen unerläßlich. ( § 19 Absatz 7 Satz 1 StUG ).
DEUTLICHER GING NICHT !
016BV 00247/94Z -Blatt 2
Von stasifolteropferadamlauks |
Publiziert 7. September 2014 | Die gesamte Größe beträgt 1275 × 1750 Pixel
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